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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.12.1876
- Erscheinungsdatum
- 1876-12-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187612268
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18761226
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18761226
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1876
- Monat1876-12
- Tag1876-12-26
- Monat1876-12
- Jahr1876
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.12.1876
- Autor
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INI a,st»v , dar« d« Pos vezb-at^M. 8«« «tuzelnr 1ttivmnr,»0 velegekempla, 10 »rbcthrrn für Exkraveticig Ohne Pofibeidrdrrang 3« Mt Poskdelvrveruug 4V^ Zojeralr »aetp. Vvuraeochz. 20 Pi. Aridere Vcynlre» laut uutttNU PreuSver-elchmü. - Ta bevor ' Zag »ach höhere». Tv Lrcia«, «»irr de» tttöartto« die Spattpile 40 Pf. ' Jnfcrate ßnb stet« an d. LeörbÜtan zu senden — Rabatt wird uüL> Gegeben Z»bUloa»r»l>nai»qra^ oder durch Po-vorsLuß. W 381. Dienstag den 20. December 1878. Bestellungm auf das erste Quartal 1877 des Leipziger Tageblattes (Auflage wolle man möglichst bald an die Unterzeichnete Expedition. JohanniSgafse Nr. 33, gelangen lassen. Außerdem werden von sämmtlichen hiesigen ZeitungSfpediteuren Bestellungen auf das Tageblatt angenommen und auögeführt. Auswärtige Abonnenten müssen sich an das ihnen zunächst gelegene Postamt wenden. Der Abonnementspreis beträgt pr. Quartal L Mark SV Pfennige, incluflve Bringerlobn S Mark, durch die Pofl bezogen 6 Mark. Für eine Extrabeilage sind ohne Postbeförderung 36 Mark, mit Postbeförderung 45 Mark Beilcgegebühren unter Vorausbezahlung zu vergüten. Preis der JnsertionSgebühren für die 4 gespaltene Bourgeoiszeile 20 Pfennige, für Reclamen aus Petitschrift unter dem RcdactionSstrich 40 Pfennige. Größere Schriften werden, gering abweichend von dieser Norm, nach unserem PreiSverzeichniß berechnet, wogegen bei tabellarischem und Ziffer-Satz Berechnung nach höherem Tarif eintritt. Gleichzeitig erlauben wir rn>S noch besonders darauf ansmerksa« z« mache», daß auch Anzeige» von 1 Zeile für 20 Pfennige ange-1 »o««e» werde». — ^ Da- Tageblatt wird früh 6'/, Uhr auSgegeben und enthält die bis zum vorhergehenden Abend eingelaufeneu wichtigsten politischen und Börsen-Nachrichten in telegraphischen Original-Depeschen. Leipzig, im December 1876. ÄkllnmlMflchuilfl. — I Die Zinsen einer Stiftung von 3000 -4 sind an 10 hier wohnhafte Prediger« oder Lehrer wittwen zu Verth eile«. Bewerberinnen wollen sich unter kurzer Darlegung ihrer Verhältnisse biS zum 8V. d. MtS. schriftlich bei ua« anmelven Leipzig, am 2S. December 1878. Der -iath der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Messerschmidt. Bekanntmachung. ES find hier sowohl grüne La»pe«schir»e al« auch hellgrüne Wachsmaaren zum verkauf «gebracht worden, de» deren Untersuchung sich ergeben hat. daß dieselben mit Farbstoffen gefärbt sind, welche groß« Quantitäten Arsen enthalten. Die erstgtt>achten Lampenschirme namentlich sind beim Gebrauche derselben alS höchst gesund- beitSnachtheilig zu erachten, theilS weil die Arsenfarbe so dick aufgetraaeu und in der Weise ver wendet worden ist, daß die Farbe leicht abbröckelt und stäubt, theilS weil durch die Einwirkung der Hitze einer brennenden Lampe Arsen in flüchtiger Form zur Entwickelung kommen kann Bon den letztgedachten, mit sogenannten Schweinfurter Grün (essigsaurer« und arsensaurem Kupferoxyd) ge färbten Wachswaaren ist insbesondere die Verwendung derartiger WachSstvcke und WachSlichle äußerst gefährlich, insofern beim Verbrennen derselben Arsendämpse sich entwickeln und beim Em- alhmeu m die Lungen gelangen. Indem wir daher vor dem Gebrauche der vorbezeichneten, der Gesundbeit höchst nachtheiligen Gegenstände warnen, «ntersage» wir hierdurch zugleich den fernere» Vertrieb derartiger giftiger Waare» bei Geldstrafe biS zu SO Mark iür zeven ZuwiderbandlungSsall. Leipzig, am 2t. December 1876. Der Nath der Stadt Leipzig. vr Tröndlin. Vr. Reichel. Oeffentliche Sitzung der Stadtverordneten Freitag de» 2S. December ». v. Abenbs »/,7 Uhr in» Saale der l. Viirgerschnl». Tagesordnung: I. Gutachten deS Schul- und Finanzausschüsse- über Erhöhung der Gtbulgelder. II. Gutachten de- Ausschusses zur Ga-anstalt Über a. Einlegung der Gasleitung in die ver längerte Albertstraße und Erweiterung der Beleuchtungsanlagen in der Emilieastraße; b. Herstellung der Beleuchtungsanlagen in den Straßen de- neuen westlichen Stadttheile»; e. Abänderung der Beleuchtungsanlagen an der Rmgstraße gegenüber der Ba sußmühte; S daS Budget der Ga-anstalt pro 1876. III. Gutachten der Ausschüsse rum Feuerlösch- und resp. Verfassung-Wesen über » Errichtung einer provisorischen Feuerwache in der Wirsenstraßd ,c.; b. Conto 1l de- HauShaltplanrS pro 1877. IV. Gutachten de- Oekonomie-Au-schnffeS über n. Umwandelung einer in Leutzscher Flur »c«- pachteten Wiese in Feld; d. Erlaß der von eine« Bauunternehmer verwirkten Lvnventional- strafe: e. die Beschleußung de- Naundörfchen-; ch Verlegung der Militairschietzstänve ,n den Leutzscher Wald, eveut. V. Gutachten des Finanzausschusses über die vudgelconten 10, 13, 29. 32, SS, 38, »» «nd tzl: Bekanntmachung, Holzauktion. Mittwwch», den 8. Jannar 1877 sollen von BormitlagS 9 Uhr an im Forstreviere Connewitz «uff dem Kahlschlage in Abtheilung 35» ca. 150 starke Abr«««- und 19 Schlagretsttghaufen unter den im Termin öffentlich auSgehangenen ^Bedingungen und der üblichen Anzahlung an den Meistbietenden verkauft werden. Ansanainenknnft: auf dem Kahlschlage im sogenannten Beiperl am Rödelwehre, unweit Dchlenßiger Wege-. de« Leipzig, am 20 December 1876 De« NathS Forstdepntntt»». Dank. Kran Jnltane Bertha verw. Schaarschmidt bat dem Wittwenfi-cu- der Thoma-schule! in ihrem Testamente 6000 ^ vermacht. Wir erfüllen eine freudige Pflicht, indem wir für diese reiche Vermehrung unsere- Fond- auch öffentlich unfern wärmsten Dank sagen. DaS Lehrer-Gollegtn« d«r LhomaSschnle. die Anmeldnng Mtlltatrpsttchtiger in di« AecrntirnngS-Stammrollen b«tr. Rach der deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875 sind für jeden Ort Verzeichnisse aller Militairpflicdtigen (RecrntirungSstam«rollen) zu führen und eS liegt für die Stadt Leipzig die Führung dieser Stammrollen der Unterzeichneten Behörde ob. i Pc Ueber die Meldepflicht zu dieser Stammrolle enthält tz. 23 der gedachten Wehrordnu»g folgende Bestimmung«,: 1) Nach Beginn der Militairpflicht (d. h. nach dem l. Januar de« Kalenderjahre-, irr welchem der Wehrpflichtige daS 20. Lebensjahr vollendet) haben die Wehrpflichtigen die Pflicht, sich zur Ausnahme in die RecrutirungS-Stammrolle anzumelden. Diese Meldung muß in der Zeit vom 15. Januar biS zum 1. Februar erfolge«. ») Die Anmeldung erfolgt bei der OrlSbehörde desjenigen Orte-, an welchem der Militair- Pflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der OrlSbehörde seine- Wohnsitze-, d. h. desjenigen Orte-, an welchem sein, oder sofern er noch «ichl selbst ständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet. 3) Wer innerhalb d«S Rcich-gebiel- weder einen dauernden Aufenthalt noch einen Wvhu- sttz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort »m AuSlande liegt, in demjenigen Orte, ist welche« die Eltern oder KamilienhLupter ihren letztest Wohnsitz hatten. -) Bei de* Bmüsldmiig zur Stammrolle ist d«S GabnrtSzcuguiß *) vor-uleg«», sofern b»e Anmrlvunq nicht am Geburtsort selbst erfolgt, b) Sind Militairpstichtige von dem Orte, an welchem sie sich »ach Nr. 2 zur Stamm rolle anzunielden haben, zeitig abwesend (aus der Reise begriffen« HanblungSdiener, aus See befindliche Seeleute rc V so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr«, Brod oder Kadvikherren die Verpflichtung, ne zur Stammrolle anzumelven. b) Die Anmeldung zur Slammrvlle ist in der vorstehend vor geschriebenen Werse feite»- der Militairpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, biS eine endgültig« Ent scheidung Über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehördcn erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im erstem Milrtarr- pflichtjahre erhaltene Loosuugöschein vorznlegea. Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff de- Wohnsitze-, de- GewerbeS, de- Stande- rc.) dabei anzuzeigen. Bon der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militair« pflichtigen befreit, welche für »ine» l>esti««ten Aettraa« von deu Ersatzbehörde« au-drücklich hiervon entbunden oder über da- laufende Jahr htnau- zurückgeslellt werden. 8) Militairpstichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eiue- ihrer Militairpflichijahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach ein«» anderen Au-hebungSbezn? oder MusterungSbezirk verlegen, haben dieses behuf- Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgänge der Behörde oder Person, welche sie in die Stamm» rolle ausgenommen hat, al- auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätesten- innerhalb dreier Tage zu melde«. -) Bersäumniß der Meldefristen (Nr. t. 6. 8) entbindet nicht von der Meldepflicht. 10) Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe biS zu dreißig Mark oder mit Hast bi- zu drei Tagen zu bestrafen Ist diese Bersäumniß durch Umstände herbeigesübrt, deren Beseitigung »icht in dem Willen de- Meldepflichtigen lag, so tritt keine Strafe ein. Wir fordern demgemäß unter Hinweisung auf die angedrohten Strafen alle oben erwähuteu Militairpstichtige«, soweit sie i» Jahre 1857 geboren, resp bei früheren Musterungen zurückgestellt w»rde« sind, dezieheutlich im Falle der Abwesenheit deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod« oder Kabrikherren hiermit zur Befolgung der im tz. 23 enthaltenen Bestimmungen, insbesondere aber dazu ans: in der Zeit vom 15. Januar bi- 1 Februar künftigen Jahre- auf hiesigem Rathhause, n» Quartieramte, in den Stunden von Vormittag- 8 —12 Uhr und NachmiUag- 2—6 Uhr unter Vorzeigung der Geburt-- resp. Loosung-scheine die vorgeschriebene Rumelbuna ru bewirke». Leipzig, »« 8. December 187« D«r Math der Stndt Leipzig. vr. Tröndlin. Lamprecht *) Diese Geburißzeugntffe sind kostenfrei zu ertheilen Ta-es-ejchichttiche Uederjicht. Leipzig« 25. December Der Islam kennt kein WeihnachiSsest; dennoch beglückt die Pforte ihr Reich mit einem Weih nachtsgeschenk. Die Verfassung für da- otto- manische Reich ist proclamirt worden. Dieselbe enthält im Wesentlichen folgende Bestimmungen: Da-ottouianischeReich ist untheilbar. Der Sultan ist der Khalif der Muhamedaner und der Souve rän aller Ottomanen. Die Vorrechte de- Sultan- find dieselben wie die der eonstitutionellen Gouve- rarn« dich OccidentS. Die Unterthanen de- Reich- werde« Ottomanen genannt. Die Freiheit der selben ist uuverletznch. Der ISlam ist die StaatSreligion. Derselben soll indeß kein iheo- Irakischer Charakter beiwohnen. Die religiösen Privilegien der Gemeinden sowie die freie AuS- Kbuug aller Culte werden garantirt Die Preßfreiheit, die Lehrfreiheit, der obligatorische Elementar - Unterricht, da- Verein-recht, da- PetitionSrecht an die Kammern, die Gleich heit aller Unterthanen vor dem Gesetze, die Zu gänglichkeit der öffentlichen Aemter ohne Unter schied in Bezug aus die Religion, die gleiche Ver- theiluug der Steuern, sowie endlich die Einhebung der Stenern kraft eine- Gesetze- werden zuge sichert. DaS Eigentbum wird garantirt und da- HauSrecht für unverletzlich erklä 1. Sodann werden die Befugnisse der Gerichtshöfe festge setzt. Niemand soll seinen natürlichen Richtern entzogen werden Die Verhandlungen vor deu Gerichten sollen öffentlich sein. DaS Recht der Vertheidiguug wird anerkannt. Die Uriheile sollen veröffentlicht werde». Die StaaiSanwaltschaft soll keinen Einfluß auf die gerichtlichen Angelegenheiten haben. ConfiS« cationen, Frohnarbeiten, sowie die Anwendung der Tortur und der Kolter werden verboten. Die Minister «erden für verantwvrtlich erklärt. Die selben können von der Kammer angeklagt werden und sollen in diesem Falle von einem obersten Ge nt t-hose, welcher au- den höchsten Gericht-« und BerwaltungSbeamten gebildet wird, abgeurtbeilt werden. Die Beamten sollen ohne hinreichenden gesetzlichen Grund nicht abgesetzt werden können. ES sollen 2 Kammern, ein Senat und eine Depu- tirlenkamrner gebildet werden. Der Sultan richtet an dieselben Boischasten. Die Kammer» haben die Freiheit der Abstimmung und der Mei nungsäußerung. Ieoe- imperative Mandat wird untersagt. Die Initiative in d^r Gesetzgebung steht den Ministern und der Dep,tirte«kammer zu. Di« von der Depnlirlenkammer angenom- menen «nd von dem Senate revidirten Gesetze erhalten die SaActwn de- Sultan-. Dem Senate steht da- Recht zu, Gesetze, welche gegen die Verfassung ve,stoßen, zu verwerfen oder an die Deputirtenkair mer zurückzuverweisen. Die Depu taten sind unverletzlich. Die Deputirtenkammer votirt die Gesetze nach Artikeln und da- Budget nach Capiteln Richter und Beamte sind unab setzbar. E- soll ein Rechnungshof gebildet wer den, dessen Mitglieder, vorbehaltlich der «Lut sche,düng der Deputirtenkammer, unabsetzbar sind. Dieser Rechnung-bof soll der Deputaten« kammcr am Ende eine- jed^ Jahre- eineu voll ständigen Rechnungsbericht vorlegen. Die pro vinzielle Verwaltung soll auf der breitesten Grund lage der Decenlralisation eingrsührt werden. Es sollen Generalrätbe und Munizipalräthe gedübet werde», deren Mitglieder gewählt werden sollen Die Verfassung kann nur nach einem von beiven Kammern abgegebenen und von dem Sultan sanctionirten Votum abgeändert werden. Die feierliche Verlesung der Verballung erfolgte
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