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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 31.05.1861
- Erscheinungsdatum
- 1861-05-31
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186105314
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18610531
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18610531
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1861
- Monat1861-05
- Tag1861-05-31
- Monat1861-05
- Jahr1861
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 31.05.1861
- Autor
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usfi, sind, erg. au. u Safftl. abu.g. bürg. s. n. usfit. Baum. rt. llom rn. Kreuz. 123'/,; ^omm. ; Wien S.-; 2 Mt. i Nat.- gationen t-Attien 194.50, Credil- ügsdurq l'38.-j Span. . Ham- k. , Span. ^Eisend. )berschlks. N. co 70 dis mi 44'/«, /i» (>)., - Rüböi: hr. 12'/., - Hafer: . 25-/«. Tageblatt Anzeiger. Amtsblatt des Königl. Bezirksgerichts and des Raths der Stadt Leipzig. M 151. Freitag den 31. Mai. Bekanntmachung. 1861. Zufolge einer uns zugegangenen Verordnung des Königl. Sächsischen Ministem des Innern in Betreff der im Mai dcS Jahres 1862 in London beginnenden allgemeinen Industrie- und Kunstausstellung ist zur Beteiligung daran von der Königlich Grostbritanuischen Regierung eingeladen worden, und wir haben Veranlassung erhaltet!, die den vorzüglicheren Zweigen der hiesigen Industrie, namentlich aber der Pianoforte-Fabrikation, Buch- nnd Kunstdruckerei, Wachstuch-Fabrikation, der Mechanik, des kleinen Maschinenbaues und der Tabak-Fabrikation ungehörigen Herren Fabrikanten und Fabrik-Kaufleute zu einer Verfaunnlung aufzufordern, um ihnen nicht nur über die in Hinsicht auf die Ausstellung zu erfüllenden Bedingungen und Vorschriften Auskunft zu. ertheilen, sondern auch zu erfahren, von wem und in welche,« Umfange überhaupt eine Betheiligung an der gemuhten AuSstcllun^z zu erwarten stehe. Diese Versammlung soll Montag den LO. Juni dieses Jahres Nachmittags 4 Uhr im großen Saale der Ersten Bürgerschule hicrselbst abgehalten werden, und wir fordern zur Theilnahme daran hiermit auf. Leipzig, den 27. Mai 1861. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. Bekanntmachung. DaS von dem vormaligen Lehrer an der hiesigen Thomasschule KI. Johann David Weigel in seinem am 2. März 1837 publicirten Testamente errichtete Stipendium soll demnächst verliehen werden, daher werden die nach der Stiftung zu dem Genüsse dieses Stipendii vorzugsweise berechtigten Studirenden, nämlich zuvörderst die Nachkommen der leiblichen Geschwister des Testators, sodann Studircnde der Theologie aus dessen Geburtsorte Zschocken, ferner Söhne von Lehrern an der hiesigen Thomasschule, endlich frühere Thomasschüler, welche Theologie studiren und um da- Stipendium sich zu bewerben gesonnen sind, hierdurch aufgefordert, ihre dießfallsigen Gesuche binnen 3 Monaten und längstens den SO. September L80L in der UniversitätS-Canzlei einzureichen und ihre Ansprüche durch glaubhafte Zeugnisse zu bescheinigen. Leipzig den 21. Mai 1861. Der akademische Senat daselbst. Vr. W. Roscher. V». Böttger, S. ittags von 4 u. 5. Die Dividende der Älig. Deutschen Lreditanstait. In Nr. 146 des Tageblattes war, dem Kreisdirectionsblatt entnommen, eine Mittheilung über den Stand und die Lage der Deutschen Allgemeinen Crcditanstalt abgedruckt, worin am Schluffe das Bedenken ausgesprochen war, ob es nicht angemessener gewesen sein möchte, in diesem Jahre gar keine Dividende zu vertheilen. Dieses Bedenken erledigt sich durch die bestimmte Vorschrift der tztz. 43 und 47 des Statuts, wodurch den Actionairen eine ordent liche Dividende von vier Procent aus dem Reingewinn und deren Ergänzung aus dem Reservefonds zugesicherr worden ist, sofern derselbe dazu hinrelcht. Nun ist aber durch Beschluß vom 21. Juni 1859 der ganze Reingewinn an dem Ankauf der eignen Actien dem Reservefonds zugewiesen worden und eS war dabei von Aufstellung einer Spe cialreserve, da überhaupt das Statut nur einen Reservefonds kennt, gar nicht die Rede. Demselben ist auch durch Beschluß vom 30. Mai 1860 der fernere Gewinn von den neuerdings erkauften 10,000 Actien über wiesen worden, nachdem bereit- von einer namhaften Zahl von Actionairen gegen die eigenmächtige Verfügung des Verwaltungs- raihes und gegen die statutenwivrige Herabsetzung der ordentlichen Dividende ausdrückliche Verwahrung eingelegt worden war. Von derselben Seite ist auch in dicsem Jahrr die Statuten widrigkeit der abermals vorgeschlagenen, mit Nichts gerechtfertigten Herabseßung der ordentlichen Dividende zum Gegenstand einer Beschwerde gemacht worden und wir halten es im allgemeine« Interesse, dieselbe öffentlich mitzutheilen für den Fall, daß noch andere Actionaire eS für wichtia-r halten, daß die Gesetze aufrecht erhalten, als daß wohlmeinende Wünsche berücksichtigt werden. ?. e. Ew. Hochwohlgeboren, als zu der Allgemeinen Deutschen Credit-Anstalt hochverordnetem Königlichen Commiffar, gestatte ich mir für mich und zugleich in Vertretung einer Mehrzahl von Actionairen eine Beschwerde vorzulegen, welche ich gegen den Ver waltungsrath der «er gedachten Kreditanstalt, wegen verweigerter Ausführung einer bestimmten und unzweideutigen Vorschrift der Statuten, zu erheben veranlaßt bin. ^ Nach h. 43, Absatz 1 der Statuten soll den Actionairen von dem nach Abrechnung sämmtlicher Kosten und Verluste sich erge benden Reingewinn der vorgenannten Anstalt zunächst eine ordent liche Dividende von 4 o/o de- Nominalbetrag- ihrer Actien gewährt und von de« dies« Dividende übersteigenden Reingewinn 5°/^ als Reservefonds zurückgelegt werden. Andererseits ist in tz. 47, Absatz 2 vorgeschrieben, daß, wenn ein Jahresabschluß gar keinen oder keinen zureichenden Gewinn ergiebt, die ordentliche Dividende auS dem Reservefonds ergänzt werden soll, soweit dieser dazu hinreicht. Der vorgesehene Fall ist bereit- tm vergangenen vierten Ver- wallungSjahre eingetreten und tritt in dem lehtvergangemO fünften Rechnungsjahre abermals ein. Im Jahre 1860 aber hat der VeowaltungSrath, wie sich aus der Beifüge — Rechenschaftsbericht und Bilanz von ZHY0 — ergiebt, anstatt dieser Vorschrift und dem Beschluss» der General versammlung vom 21. Juni 1859 Beilage 8. — Protokoll über die Generalversammlung vom 21. Juni I85S — Seite 12 nach zugehen, den von der Generalversammlung dem Reservefonds zu gewiesenen Gewinn von eignen Actien, als eine besondere sogenannte Specialreserve in der Bilanz aufgeführt und durch diese Eigen mächtigkeit die Zahlung der ordentlichen Dividende zu verhindern gesucht. Die Mehrzahl der Actionaire hat sich allerdings bei diesem Vorgehen beruhigt. Von einer Minderzahl der Inhaber von mehr al- Sechs hundert Actien ist dagegen förmlich« Verwahrung gegen diese Statutenverletzung eingelegt und hiernächst rechtliche Klage auf Zahlung der widerrechtlich vorenthaltenrn Dividende erhoben worden,
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