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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.06.1861
- Erscheinungsdatum
- 1861-06-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186106156
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18610615
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18610615
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
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- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1861
- Monat1861-06
- Tag1861-06-15
- Monat1861-06
- Jahr1861
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.06.1861
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ttl »d aus Stadt LN. »hant. raum. sfie. >rg, u. logv». -bürg, iberg. rstaur. Credilr rg -j Parit . 42-/.. Span. - Eisen- es. Act. s 68 bt< li 42»/,, Rüböl: flau. — ^ Gel-, 9°«. TllMM Anzeiger. AMSdlatt dis Kini»I. Bczirksgmchts Md des Rol-S der Stadl Lcipzii. D 1k«. Sonnabend den 15. Juni. 18K1. Bekanntmachung. Die Herren Professoren und Docenten an hiesiger Universität werden andurch ausgefordert, die schriftlichen Anzeigen der Vorlesungen, welche sie im nächsten Winter-Semester 18U1/V2 zu halten gesonnen sind, Behufs der Anfertigung des LectionS - Kataloge- binnen 14 Tagen und längstens den GS Auni L8«L in der Universität-- Canzlei allhier einzugeben. Leipzig den 6. Juni I8V1. Der Rector der Universität. W. Roscher. Herr Im Monat Mai 1861 erhielten das hiesige Bürgerrecht: Göldner, Otto Reinhold, Mehl- und Productenhändler. Schulpig, Christian August, Kohlenhändler. Zieger, Carl Heinrich Gustav, Fischer. Jörn, August Ludolph, Kaufmann. Kretfchmar, Gustav Ferdinand, vr. Hur. und Advocat. Wunderlich, Carl Gustav, Kaufmann. Crayen, Feodor Alexander, Kaufmann. Dankwarth, Wilhelm August, Cigarrenfabrikant. Heikel, Rodert Ferdinand, Advocat. Sch miedt, Jokann Carl Gottwerth, Professor, Vr. pkü. und Grundstücksbesitzer. Pusch, Arwed, Bictualkenhändler. Herold, LouiS Carl Albert, Buchhändler. Bergmann, Christan Wilhelm, Gastwirth. Höhne, Johann Friedrich, Meudleur. LudenSky, August Bernhard Reinhold, Vr. weä., prakt. Arzt und Geburtshelfer. Gabler, Hermann, Viktualienhändler. Fabrik- und Gcwerbegerichte, — Gewerbegertchte oder Venossengertchte. ES sind die- besondere Gerichtshöfe, welche auS Sachverstän digen zusammengesetzt und daM bestimmt sind, unter dem Vorsitze Eine- rechtskundigen Verwalmngsbeamten die Streitigkeiten zu schlichten, welche sich auf die Fadrikmduftrie und gewerblichen Verhältnisse beziehen. Dergleichen Gerichte sollen in Folge des zu gewarten habenden Gewerbegesetzes auch im Königreich Sachsen, wenn hier oder da darauf angetragen w rd, von dem betreffenden königlichen Ministerium eingefühet werden können. — D»e Idee s-lcher Gerichte findet sich vielfach schon im Mittelalter bei der Bildung der Zünfte und Gilden verwirklicht. Fast alle bedeu tenderen Zünfte strebten darnach, der Corporation eine mehr oder minder ausgedehnte GerichtSbark.it über die Mitglieder zu ver schaffen, so daß Streitigkeiten der Meister und Gesellen vor der offenen Aunftlade von dm Mitgliedern deS GewerkeS entschieden, auch wohl Fehler gegen Zucht und Sitte, Unregelmäßigkeiten im Betriebe deS GewerkeS und dergleichen gerügt und bestraft wurden. D»eseS Gebaren hatte im Mittelalter hier und da wegen der Ausschreitungen, besonder- wegen der auferleqten Bußen, bald so überhand genommen, daß Obrigkeiten und LandeShrrren sich end lich genöthigt sahen einzuschreiten und selbst Reichsgesetze wurden dagegen erlassen und einzelne Territorialoerordnungen beschränkten die frühern Rechte noch mehr. Zunft- und Gewerbe-Irrungen, insofern sie einen wahren Rechtsstreit enthielten, gehörten seitdem regelmäßig vor die gewöhnlichen Gerichte; die AunftgrrichtSbarkelt selbst sank zu einer bloS diSciplinaren Aufsicht über die Gesellen und Lehrlinge und etwa zu der Befugniß, auf dem Wege des VergleicheS Irrungen beizulegen, herab; wo aber, wie z. B. in Frankreich und Preußen, die Aunftoerfaffung gänzlich aufgehoben und mit dem Grundsätze der Gewerbefreiheit vertauscht wurde, »»schwand sie gänzlich. — Die Fadrikgerichte in neuerer Zeit rief zuerst tn Frankreich ein Gesetz vom 18. März 1806 in- Leben, jedoch bloß auf die eigentliche Fabrikindustrie beschränkt, während Herr Struve, Gustav Adolph, vr. ptül., Fabrikant künstlicher Mineralwässer. Frau Arnold, Friederike Dorothee verw., Hausbesitzerin. Herr Heinig, Friedrich Hrrmann, Meudleur. - Wesendonk, Otto Friedrich Ludwig, Gcossobändler. - Deutschbein, Johann Carl, Destillateur. , Brunner, Georg Hermann, Kramer. - Dathe, Johann Gottlob, Restaurateur. - Birkel, Gustav Adolph, Viktualienhändler. - En gl er, Ernst, HandiungS-Agent. - Berthold, Ernst Heinrich Alexander, Delicat-ssenhändler. - BlaSberg, Friedrich Wilhelm, Stahl- und Eisenwaaren- Fabrikant. - Stich, Carl Friedrich Adolph, Kaufmann. Frau Dietze, Henriette verw., Inhaberin einer Speisewirthschaft. Herr Lepper, Theodor Bernhard, Hausbesitzer. - Selle, Ferdinand Bruno, Kramer. - Fischer, Christian Friedrich, Wein- u. ital. Waarenhändler. man in anderen Staaten dieselben auch auf die Gew?rbe über haupt erstreckt hat, wie in Preußen, wo man sie durch Verordnung vom 9. Februar 1849 einführte, nachdem in den wttdereroderten Rhelnpcovinzen da- Institut wegen seiner Nützlichkeit beibehalcm worden war. Auch in anderen Staaten, z. B. in Belgien, Hol land, Dänemark, sind dergleichen Genoffengerichte in- Leben gerufen worden. Im Ganzen genommen ist die Organisation dieser Gerichte, wie leicht zu erralhen, in den verschiedenen Ländern sich gleich; wie z. B. in Frankreich da- Friedensgericht und der Gerichtshof besteht, so in Preußen der Vergleichsausschuß und das eigentliche Gericht. Nur in Bezug auf die Rechtsmittel finden einige Verschiedenheiten in beiden Staaken statt. In Frankreich hat man gegen da- vom Obmann und Schriftführer Unterzeichnete Urtel zwei Rechtsmittel, da- der Appellation und der Opposition. Das erster« findet nur bei Streitigkeiten über 100 Fr. statt und muß binnen 3 Monatm eingelegt werden. Die Opposition heißt das Rechtsmittel, womit die Aufhebung eine- in 3 Lagen rechts kräftig werdenden Contumaciam Erkenntnisse- nachgesucht wird. Gegen ein dergleichen zweites Erkenntnis findet keine Opposition statt, Nur die Opposition hat SuSprnsivkraft, nicht die Appel lation. In Preußen tritt, im Fall ein Contumacial Erkenmniß sorliegt, an die Stelle der französischen Opposition das der Wieder einsetzung in den vorigen Stand, muß aber auch binnen 3 Lagen eingelegt werden Außerdem kann der RecurS oder die Appellation ergriffen werden. Die in Sachsen zu erwartenden Gewerbegerichte sind schon auf dem Landtage l845/46 beurtheilt und derichtlich besprochen worden. Sie sollen an die Stelle der tatsächlich von den Vor ständen der Innungen bisher au-grübtea DrSciplinarbefugniß und Schlichtung kleiner Differenzen treten. Den Vorsitz wird ein juristisch befähigter Vrrwaltungsdeamter führen. Dieser und mehrere Beisitzer auS dem Gewerbestande, sowohl der Arbeitgeber als der Arbeitnehmer, werden da- Grwerbegericht bilde». Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt, jedoch wird der Aufwand auf Rrisikvste« vergütet werden» den Arbeitnehmern ist außerdem
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