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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 28.06.1861
- Erscheinungsdatum
- 1861-06-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186106282
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18610628
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18610628
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1861
- Monat1861-06
- Tag1861-06-28
- Monat1861-06
- Jahr1861
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 28.06.1861
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Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 179. Freitag den 28. Juni 1861» Bekanntmachung. Die Herren Professoren und Docenten an hiesiger Universität werden andurch aufgefordert, die schriftlichen Anzeigen der Vorlesungen, welche sie im nächsten Winter-Semester 1861/62 zu halten gesonnen sind, Behufs der Anfertigung des LectlonS-KatalogeS binnen 14 Tagen und längstens den LV. Juni L8SL in der Universität-- Canzlei allhier einzugeben. Leipzig den 6. Juni 1861. Der Reetor der Universität. - W. Roscher. Tagesbefehl an die Communalgarde zu Leipzig, den BE. Juni L8VL. Auf Feuerallariu rücken vom 1. Juli d. I. Mittags 12 Uhr an das I. und IV. Bataillon zum Aenerdienst auS und zwar besetzt das IV. Bataillon die Brandstätte, das I. stellt sich in der Nähe derselben als Reserve auf. DaS II. und III. Bataillon treten als zweite Reserve erst dann Ln Dienst, wenn nach dem AuSrücken der beiden erst» genannten, im Feuerdienst stehenden Bataillone Appell geschlagen werden sollte. In Bezug auf die EScadron und sonst verbleibt eS bei den bisherigen Anordnungen. DaS Commando der Communalgarde. von Zenker, Vice-(Kommandant. Verhandlungen -er Stadtverordneten am 19. Juni 1861. (Auf Grund de- Protokolls bearbeitet und veröffentlicht.) (Fortsetzung und Schluß). Herr Vr'ccvorsteher Rose trug zwei Gutachten de- Finanz, au-schusse- vor, deren Gegenstand war: He Aufhebung de- Marktrechts mit Ablauf diese- Jahre- und die Einführung eine- StättegeldeS. Die die-fallsiqe Mittheilung de- Rath- lautet: »In unserer Zuschrift vom 30. März 1861 theilten wir Ihnen unseren Beschluß mit, da- Marktrecht mit Ende de- Jahre- 1861 gänzlich in Wegfall zu bringen, jedoch mit dem ausdrücklichen Vorbehalte, dasselbe künftig, dafern die- rathsam erscheinen sollte, wieder einzuführen, so wie unter Abschreibung der Summe von 219859 Thlr. 7 Ngr 5 Pf., womit die erwähnte Verbrauchs steuer in dem städtischen Stammvermögen unter den Aktiven auf- gr/ührt ist. Wir erwähnten ferner, daß wir — behufs einer wenigsten- theilweisen Deckung de- durch obige Maßregel in un seren Jahre-einnahmen entstehenden Au-falle- — ein Stätte- gelb einzuführen beabsichtigen, wie eS theilS an und für sich vollständig gerechtfertigt erscheint (als Vergütung für Benutzung eine- öffentlichen Platze- zum Feilhalten), auch in andern Städten erhoben wird, theil- durch die neue Gewerbeordnung ausdrücklich gestattet wird. — Ueber den Tarif und die sonstigen näheren Be stimmungen behalten wir un- da- Weitere vor.7 »Nachdem nun unsere diesfallsigcn Berathungen zum Abschlüsse gediehen sind, theilen wir Ihnen gegenwärtig da- Ergebniß der selben mit und schicken zuvörderst die Grundsätze vorau-, die wir al- leitende zu betrachten hatten. »Ersten- Festhaltung de- Charakter- der neuen Gebühr, als »ine- bloßen Standgeldes oder einer Art Miethe für Benutzung de- Platze-, mit Berücksichtigung der verhältnißmäßig größeren oder geringeren Ausnutzung de- Platze- durch den Mietherr An schluß jeder Rücksicht auf den verschiedenen Werth der feilzubieten dm Waare. »Zweiten- möglichste Einfachheit und Uebersicbtlichkeit im Princip, darau- hervorgehende Leichtigkeit in der Handhabung. »Dritten- Berücksichtigung de- in dem Entwürfe zur Ge werdeordnang § 54 ausgesprochenen, bei den ständischen Bera tungen allseitig amehmigten Grundsätze-, daß bei dm Stätte- geldern, deren Erhebung dm Obrigkeiten nachgelassen ist, kein Unterschied zwischen Inländern und Ausländem gemacht werden dürfe. — »Au- den vorstehenden Gesichtspunkten ergeben sich von selbst folgende, bei der neuen Einrichtung zu Grunde zu legende Sätze: »») Die Stättegelder werden von Jedem erhoben, der auf öffentlichen Straßen oder Plätzen (also nicht blo- auf dem Markte) seine Waare zum feilen Verkaufe auS- oder aufstellt. „Hiernach sind frei vom Stätteqeld diejenigen, welche auf vor herige Bestellung oder sonst ihre Artikel in die Häuser tragen, so wie diejenigen, welche den Verkauf im Umherwandern bewirken (soweit letztere- überhaupt gestattet ist). »d) DaS Stättegeld gilt je für einen Tag, dergestalt, daß es ohne Einfluß bleibt, ob ein Einbringer an dem fraglichen Lage längere oder kürzere Zeit, innerhalb der Marktzeit überhaupt feil gehalten hat. »e) Dem Stättegeld unterliegen alle unter u Bezeichnet-», folglich auch die bisher davon Befreiten, wie denn auch alle etwaigen Bevorzugungen oder Vergünstigungen Wegfällen. Bei spielsweise hören daher die in Bezug auf Landbrodbäcker, Landkramer und ähnliche Gewerbtreibende, Schmalzbutterleute, Fischhändler, Flcischwaar.nhändler, Holzhauern, Stroh-, Getreide-, Sand-, Kalk-Einbrmaer zur Zeit bestehenden Ausnahmen auf, wonach di« so eben Ge nannten entweder ganz frei oder verschiedene meist sebr geringe Standgelder zahlten. »Die gewissen Innungen bisher gewährte unentgeltliche Auf stellung von Buden fällt mit der Gewerbeordnung, also jedenfalls vom 1. Januar 1862 ohnehin weg. »ä) Alle bisherigen Stand, oder Stattegelder fallen mit Ein führung de- neuen StättegeldeS, also mit dem 1. Januar 1562 hinweg. »Demnächst glaubtm wir noch beziehentlich »v) einen Unterschied machen zu müssen, »1) zwischen den Markttagen und den übrigen Wochentagen, ferner »2) zwischen den Plätzen in der inneren Stadt und denen in der äußeren, endlich »3) zwischen den Milchverkäufern und den übrigen Feil habenden. »Dmn wa- 1 und 2 betrifft, so ist offenbar die Benutzung de- öffentlichen Platze- an einem Markttage, so wie die eine- Platze- in der inneren Stadt höher anzuschlagen, al- an einem sonstigen Tage so wie außerhalb der Inneren Stadt. Es bedarf die- keiner weiteren Darlegung und wir dürfen auf die Analogie mit den Messen Bezug nehmm, wo für denselben Zeitraum e n höherer Miethzin- gezahlt wird, wie außerhalb der Meßzeit. Nur bemerken wir, daß die beiden unter I und 2 erwähnten Momente
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