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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 02.10.1861
- Erscheinungsdatum
- 1861-10-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186110027
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18611002
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18611002
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images teilweise schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1861
- Monat1861-10
- Tag1861-10-02
- Monat1861-10
- Jahr1861
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 02.10.1861
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Mittwoch ^Zweite Beilage z« -tte. 2^.1 2. Öctöö« 1861. Bekanntmachung. In Beziehung auf die Meß - BerkaufSstände und Buden wird hiermit Folgende- zur Nachachtung bekannt gemacht: I. Diese Angelegenheiten stehen gegenwärtig und bis aus Weiteres unter der Leitung und Aufsicht deS Herrn Stadt raths 1)r. Rüder, an welchen zunächst man sich mit deßfallsigen Gesuchen und Beschwerden zu «enden hat. II. Der genannte Depmirte vergiebt alle Budenplätze und Stände mit Einschluß derer unter den Dachtraufe innerhalb der Tagerinnen an den Gebäuden und besonder- auch auf den Trottoirs. DaS AufstelleN der Baden und Besetzen der Stände erfolgt unter Aufsicht der Marktvoigte. Wer dergleichen ohne Vorwiffen und Gtnehntttzung des Deputaten aufftellt oder besetzt, wird mit 3 Thalern oder verhältnißmäßigem Gefängniß bestraft und es werden dir solchergestalt aufgr- stellten Buden, Stände, Kisten und dergleichen noch überdies obrigkeitswegen wiederum entfernt werden. Diejenigen, welche Budenplätze oder Stände auf mehre Messen sich zu sichren wünschen^ haben bei dem Deputirten Standzeltel zu lösen. Diese werden jedoch nur für die Person und bi- ans Widtrrnf verliehen; diejenigen, welche ihre Plätze und Stände, ohne vorherige Anzeige bei dem Deputirten, auch nirr eireck Messe nicht besetzen oder andern überlassen, werden derselben dadurch ohne Weiteres verlustig, auch sind dergleichen AbttetnnMen null und nichtig. III. In Rücksicht auf die Einrichtung und Stellung der Buden gelten fbkgrnvt, M Vermeidung nachdrücklicher Strafen, nicht zu übertretende Vorschriften. 1) Keine Bude, mit alleiniger Ausnahme der Eckbuden, darf ihre Lhüre ck« Atz- Sette haben. 2) Buden-AuSbau oder An hänge, ingleichen Kisten vor und neben VeN BudrN aüßerhälb der Ladentische werden, ohne ausdrückliche, solchenfalls in den Standzetteln anzumerkende Erlaubrtkß des Depttsirttü, nicht gestattet. 3) Eben so wenig ist das Aushängen von Verkaufsartikeln, so bald es die Passage stört, oder die benachbarten Buden oder Stände benachtheiligt, erlaubt. 4) Jede eigenmächtige Veränderung einer Bude in ihrer Größe oder Bauart oder in ihrer Stellung ist verboten. IV. Die, nach beigefügtem Tarife zu entrichtenden Standgelder werden unter gehöriger Conttvie burch die Markt- voigte erhoben. Eine Weigerung der sofortigen Abentrichtung der Standgelder zieht ohM ÄMtes obtigfitittiche Maaßregeln zur Verhinderung des ferneren FeilhaltenS nach sich. ' Ueber die erhobenen Standgelder haben die Marktvoigte Qrtkttuttgen zu etthtsstN, uttd dik Zahlenden solche bis »ur Räumung ihrer Bude, ihres Standes oder ihre- LbcakS ausjübeibühttn, iMck bktsitttgeri, welche bei nachfolgender Revision keine Quittung vorzeigen können, so angesehen werden, als ob sie das Standgeld ridch rlkcht berührt hätten. Die Inhaber von Buden, Ständen und Hau-lökälien Md vktstfiichktt, dtN Matktbökgtetr ükd dttt dieselben begleitenden Eontroleuren die erforderten Angaben richtig und vollständig zu machen. Die Marktvoigte und Eontroleure dürfen zu keiner Zeit und von Niemandem in Beziehung auf ihre Meßverrichtungen etwa-, außer den gedachten Standgeldern, annehmen. Leipzig, den I. Oktober 1801. De» SLath de» Stad- Leipzig» vr. Koch. Tarif, nach welchem das Standgeld auf dett Messkt zü Leipzig, bis attf ettberk Anckdmütg, etWbeit rberveN soll. E- sind an Standgeld zu erlegen: 1. Bon Gewölben: >l) bei weniger als 100 Lhlr. ZinS . . 2) - 100 bi-1VV Thlr. Sin- 3) - 2Ü0 - 290 - - 4) - 300 - 490 - 3) r 300 s 700 r r . , 6) Bon 800 und 000 Lhlr. Zin- ............ 7) - 1000 und mehr Lhlr. Zin- !/< '' - Oster« und Michaelmess« N» 2h . — 20 — 1 1 2 13 — - 3 — ! 3 > 1) wenn dieselben HauptnESHeB 2) wenn sie Astermiethen find, nach der ungefähren Größe de- Local-, welche stch au- der Fenster- sind, Nach Ooichem Verhältnisse, wie bei Gewölben; Mreri M ttsilebtn. sten Eta< , ersten Etagen am Markte, in du »bimma'schen Straße, der Reichsstraße, der PeterS- , der Katharmenstraße, der Hainstraßo und auf dem Brühl, von jedeck Fenster heraus, wobei ein Erker für zwei Wtnster gerechnet chird n andern Straßen und in Höfen, so^wie in den o d^ern GtmpeNh »an jedem L . . . u« . . . . . .. . . . a) in den erst ftraße vorn K) in den Fenster III. Bon Verkäufern auf HauS- und Hofständen: n) mit verschlossenen Behältnissen b) aus freiem HauS- oder Hofraum . . , . . Bei WNGewähniAh^kWMe» SLänSni nndhs Geschäften können EEßignng der chötzMn SLtzr e ^ ae ^ ^ 7 nma'schrn Stta^t, der ^keichSstraße, der PeterS- . . . ^ . » » » , ointrotm lassem , . . .... « n do-^ Raths eiao tL Neujahr« messe. 1 1 21 2 3 13 20 10 20 10 > l. 10 10 7
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