Suche löschen...
Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 14.10.1861
- Erscheinungsdatum
- 1861-10-14
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186110147
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18611014
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18611014
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1861
- Monat1861-10
- Tag1861-10-14
- Monat1861-10
- Jahr1861
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 14.10.1861
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Amtsblatt des «mal. Bezirksgerichts und d!S Raths dcr Stadt Leipzig. M 287. Montag den 14. Oktober 1861. Bekanntmachung. Die Unterzeichnete Immatrikulation«-Commission macht hierdurch bekannt, daß die im nächsten Semester zu haltenden Vorlesungen am BL. Öctober LS8L beginnen werden. Gedruckte Verzeichnisse über die im gedachten Halbjahre zu haltenden Vorlesungen sind in der Erpedition de« UniversitatS-GerichtS und in der Universitäts-Buchhandlung (Dresdner Straße Rr. 63. Edelmann) zu erlangen. Leipzig den 24. Juli 1861. Die Jmmatrieulations - Commission daselbst. v. BurgSdorfs, vr. W. Roscher, vr. Eduard Morgenstern, König!. Reg.-Bevollmächtigter. . d. Z. Rector. Univ.-Richter. ' Bekanntmachung. Die Tauchaer Straße wird der Pflafterarbetten halber vom Dienstage den LS. dieses Monats an bis auf Weiteres streckenweise, und zwar zunächst auf dem Tratte zwischen der Schützen- und Wintergartenstraße für Fuhrwerk gesperrt. Leipzig den 11. Oktober 1861. Der Akath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung. Von heute an kann die Auslösung der Feuerlösch- und Rettung--Mannschaften für das am 6. Oktober 1861 statt gefundene Feuer bei den betreffende« Herren Inspektoren und Commandirenden in Empfang genommen werden. Leipzig, den 13. Oktober 1861. DaS Gommarrdo der Feuerwehr. , il . Dost. ' prtnctpieUe Entscheidungen, Handels-, vewerbs- und Wechselrecht beir. VIII. Die preußische ConeurSordnung i« ihrer Beziehung zur Justiz- eonvention vom 8V. November 1839. Die königl. preuß. Concursordnung vom 8. Mai 1855 ent hält in § 181, 190, 197 und 198 folgende Vorschriften: tz 181. Nach Abhaltung des ersten allgemeinen Prüfungs termins kann zwischen den ConcurSgläubigern und dem Gemein schuldner ein Vergleich zum Zweck der Wiederaufhebung des Con- curseS mit rechtsverbindlicher Kraft für widersprechende und für nicht tbeiknehmende Gläubiger auf Antrag des Gemeinschuldners geschloffen werden. tz. ISO. Der abgeschlossene Accord bedarf, um rechtliche Wir kung zu erlangen, der gerichtlichen Bestätigung. ß 197. Der rechtskräftig bestätigte Accord gilt als Vergleich zwischen dem Gemeinschuldner und allen ConcurSgläubigern, die Gläubiger mögen ihre Forderungen im Concurse angemeldet haben oder nicht, zur Theilnahme an der Beschlußfassung über den Accord zugezogen sein oder nicht. § 198. Der Accord befreit den Gemeinschuldner von der Verpflichtung, den Ausfall zu ersetzen, welchen die Gläubiger durch den ConeurS und durch den Accord erleiden, in wieweit nicht daS Gegenrheil in dem Accorde festgesetzt wird. Go gewiß nun nach § 198 der in Concurs verfallene Preuße in feinem Lande gegen Nachforderungen seiner Gläubiger, mögen diese Inländer oder Ausländer sein, geschützt ist, so lassen doch diese Vorschriften der ConeurSordnung die erheblichsten Zweifel über die für den HandelSftand äußerst wichtige Frage entstehen, ob ein Ausländer (Nichtpreuße), welchem an einen in Con- curS verfallenen Preußen eine Forderung, z. B. eineWechsel- forderung, zusteht, der sich aber in diesem Concurse nicht gemeldet, den Preußen, dafern er sich in Sachsen (z. B. auf der Leipziger Messe) betreten lasse, hier mit rechtlichem Erfolge belangen könne, oder ob für den Beklagten der im Königreiche Preußen abgeschlossene und rechtskräftig be stätigte Accord die «resplio roi zuLionlA« (die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache) begründe? Diese Frage ist neuerdings bereits zweimal und zwar in einem vor dem Handelsgerichte zu Leipzig in Sachen P. B. /. C. P. und in einem vor dem Gerichtsamte zu Dresden in Sachen Schindler /. Gcohmann und Berg anhängig gewordenen Pro teste Gegenstand der Erörterung und von dem königlichen Ober- appellationSgerichte zu Gunsten der in Sachsen belangten Preußm entschieden worden. Der Schwerpunkt bei dieser Frage beruht in der Auslegung der mit dem Königreiche Preußen wegen gegen seitiger Recht-Hülfe abgeschlossenen Convention vom 30. Novbr. 1839 und nach Ansicht des Handelsgerichts und Appellations- genchts zu Leipzig müssen allerdings Zweifel entstehen, ob ein in Preußen in einem Concurse über einen Accord gesprochenes Be- ftätigungSerkenntniß als ein richterliches Erkenntmß im Sinne deS Art. 2 und 3*) der gedachten Convention anzusehen sei, weil ») ein solche- im AuSlande ertheilteS Erkenmniß nicht in Folge einer gerichtlichen Verhandlung, wozu der Inländer speciell vorgeladen worden, sondern in Folge eines ConcursverfahrenS gesprochen worden ist, auch dasselbe nur ein in die feierlichere UrthelSform eingekleideteS concurSrichterlicheS Decret enthält, mittelst dessen nicht- weiter frstgestellt wird, alS daß der während deS Concurse- abgeschlossene Accord sowohl in Bezug auf seinen Inhalt, als die Art seine- Zustandekommen- ten Vorschriften der königl. preuß. ConcurSordnung entspreche, und weil d) bei Abschluß der Convention ein Erkenmniß der Art, wel- ^ che- gegen dm in einem jenseitigen Concurse nicht angemeldeten Inländer gerichtet ist, und diesem gegenüber Rechtskraft erlangt, noch gar nicht im Wege der Gesetzgebung angedahnt war. AlS daher P. B. als Inhaber eine- >on C. P., .einem in *) „Art. 2. Die in Civilsachen in dem einen Staate ergangenen, nach dessen Gesetzen vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse, Contumacial- bescheide und AgnitionSresolute oder Mandate sollen, wenn sie von einem nach diesem Vertrage als kompetent anzuerkennenden Gerichte erlassen sind, auch in dem andern Staate an dem dortigen Vermögen des Sach- fälligen unweigerlich vollstreckt ivrrden. Dasselbe soll auch rückfichtlich der in Processen vor dem kompetenten Gerichte geschloffenen und nach den Gesetzen des letzteren vollstreckbaren Vergleiche stattfinden rc. Art. 3. Ein von einem zuständigen Gerichte gefälltes rechtskräftiges Civilerkennt- miß begründet vor den Gerichten des andern der contrahirenden Staaten > die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache mit denselben Wirkungen, ^alS wenn das Enenntniß von einem Gerichte desjenigen Staats, in welchem die Einrede geltend gemacht wird, gesprochen wäre."
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite