TaMM Anzeiger. Amtsblatt dks Kätiigl. BczirlsgeiWS mid dls Raths dir Stadt Lrtzzt». W 303. Mittwoch den 3V. Oktober. 1861. Bekanntmachung und Warnung. Erstatteter Anzeige zufolge sind in einer hiesigen Conditorei eine Partie S antoninzeltchen entwendet worden. ES sind dies rosa oder weiß aussehende Zuckerschaumplätzchen, welche mit Wurmsaamenbitter versetzt sind, und in größerer Menge genossen, giftig wirken. Wir machen dies zur Verhütung von Unglücksfällen bekannt und fordern Jeden, dem über den Verblieb jenrr Santoninzeltchen etwas bekannt werden sollte, hierdurch auf, darüber sofort bei uns Anzeige zu machen. Leipzig, den 29. October 1861. Der Rath der Stadt Leipzig. . vr. Koch. Schmidt. Erinnerung an Abführung des diesjährigen 2. Termins der Gewerbe- und Personalsteuer. In Folge der zu dem Finanzqesetze vom II. December 1860 erlassenen Ausführungs-Verordnung vom 12. desselben Monats wird der diesjährige S. Termin der Gewerbe- und Perfonalsteuer am LS. October d. I. nach einem halben Jahresbetrage fällig. Die betreffenden hiesigen Steuerpflichtigen werden daher aufgefordert, ihre Steuerbeiträge so wie die städtischen Schost- und Communalgefälle — welche letztere in Folge unsres Erlasses von einem halben Simplum mit 7 Ngr. 5 Pf. Zuschlag auf den Stcuerthaler von jedem Bürger und resp. der Hälfte von jedem Schutzverwandten zu bezahlen sind — an obgedachtem Tage und spätestens binnen LL Tagen nach demselben bei der Stadtsteuer- Einnahme allhier zu entrichten, indem nach Ablauf dieser Frist, gesetzlicher Vorschrift gemäß, sofort mit erecutivischen ZwangS- maßregeln gegen die Säumigen verfahren werden muß. Leipzig, am 12. October 1861. Der Rath der Stadt Leipzig. De. Koch. Bekanntmachung. Die zeither mit der Gohliser Mühle verpachtete Feldparzelle Rr. L88a deS Flurbuches für Gohlis, welche zwischen dem Mückernschen Wege und der Thüringischen Eisenbahn gelegen und zum Bebauen geeignet ist, soll in vier Bau plätze getheilt an die Meistbietenden versteigert werden. Kauflustige haben sich Freitag den 8. Rovember dieses Jahres Vormittags LO Uhr an NathSstelle ein zufinden, ihre Gebote zu thun und darauf weiterer Entschließung des NathcS, welchem die Auswahl unter den Licitanten, so wie jede sonstige Beschlußfassung Vorbehalten bleibt, zu gewärtigen. Die LicitationS- und Verkaufsbedingungen, so wie der ParzcllirungSplan können schon vor obigem Termine an RathS- stelle eingesehen werden. Leipzig den 18. October 1861. Der Rath der Stadt Leipzig. " ' Ce vr. Koch. Cerutti. Bekanntmachung. DaS betheiligte HandelSpublicum wird hiermit darauf aufmerksam gemacht, daß eine Restitution der in gegenwärtiger MichaeliSmeffe für im freien Verkehr eingegangene Propre- und Transits-SpeditionS-Güter erlegten Meßunkosten nur dann gewährt werden kann, wenn die hierüber einzureichenden Verzeichnisse nebst Unterlagen längstens Sonnabends den T. Rovember dieses Jahres brs Abends « Uhr allhier rur Ablaae aelanaen. Leipzig, den 16. October 1861. Königliches Haupt-Zoll-Amt. Lam m. Heber Losten und Gefahr bei Maarensendungen. Unser Geschäftsverkehr schleppt sich mit einer solchen Menge Hobler Phrasen, daß die Beseitigung derselben als eine Wohlthat zu betrachten wäre. So ist im kaufmännischen Verkehr die Redens art sehr gebräuchlich: Wir senden auf Kosten und Gefahr des Käufers rc. Es lohnt sich daher wohl der Mühe, die Tragweite dieses Vorbehaltes mit wenigen Worten zu beleuchten. DaS Rechtsgeschäft des Kaufes ist bekanntlich ein zweiseitiges, denn es müssen sich, um dasselbe zu Stande zu bringen, zwei Personen über eine gewisse Waare und über einen gewissen Preis derselben vereinbart haben. Don diesem Gesichtspunkte aus ist überhaupt jede einseitige Erklärung, mag dieselbe vom Ver käufer oder vom Käufer ausgehen, die Waare oder den Preis oder nebensächliche Bestimmungen betreffen, an sich völlig bedeu tungslos, wenn sie nicht mit den allgemeinen Gesehen im Ein klänge steht. Im letzter» Falle schöpft sie selbstredend ihre Be deutung nicht aus sich selbst, sondern nur aus dem Gesetze oder einer demselben gleichstehenden kaufmännischen Usance; sie selbst also schafft kein Recht für Den, welcher sie aufstellt, und keine Verpflichtung für den Gegner, und ist mithin an sich be deutungslos. Wendet man diese Regel auf den speciellen Fall an, so trifft den Käufer dann und da keine Verpflichtung, die Gefahr oder die Kosten zu tragen, wann und wo dies nicht schon entweder