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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.12.1861
- Erscheinungsdatum
- 1861-12-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186112090
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18611209
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18611209
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1861
- Monat1861-12
- Tag1861-12-09
- Monat1861-12
- Jahr1861
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.12.1861
- Autor
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Anzeiger. Amtsblatt des Kömgl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 343. Montag den 9. December 1861. Bekanntmachung. Mit dem 31. December 1861 kommen die sämmtlichen Stand- oder Stättegelder in Wegfall, wie sie bisher von Den jenigen erhoben wurden, welche den hiesigen Wochenmarkt zum Verkaufe benutzen und auf dem Marktplätze oder auf sonstigen öffentlichen Räumen feil halten. Von alle» auf dem Wochenmarkte seilhaltenden Verkäufern (einschließlich der Landbrodbäcker, Landkramer oder sonstigen in Buden Feilhaltenden, der Schmalzbutterverkäufer, Fisch- und Fleischwaarenhändler, Holzbauern, Stroh-, Getreide-, Sand-, Kalk-Einbringer u. s. w.) sind von und mit dem 1. Januar 18GG folgende Standgelder zu entrichten, und zwar ohne Unterschied, ob die Verkäufer Hiesige oder Auswärtige sind: Allgemeiner Tarif, mit Ausschluß der Milchverkäufer. I. Für die Markttage. Innere Stadt. Für einen zweispännigen Wagen 7 Ngr. 5 Pf. Für einen einspännigen Wagen . . . 5 , — Für einen Handwagen oder Karren (einschließlich Schiebekarren) 1 , — Für jeden sonstigen Stand (gleichviel ob bedeckt oder offen, ob Bude oder Stand im engeren Sinne) bi- zu und bi- zu und mit 2 Ellen Länge und 2 Ellen Tiefe, also bi- zu und mit 4 Geviert-Ellen . — - 5 über diesm Umfang hinaus für jede Vergrößerung bis zu und mit erfüllten anderweiten 4 Geviert-Ellen . . — - b 8. Außerhalb der inneren Stadt. Für einen zweispännigen Wagen 4 - — Für einen einspännigen Wagen 2-5 Für einen Handwagen oder Karren (einschließlich Schiebekarren) 1 , — Für jeden sonstigen Stand (gleichviel ob bedeckt oder offen, ob Bude oder Stand im engeren Sinne) bi- zu und mit 2 Ellen Länge und 2 Ellen Tiefe, also bis zu und mit 4 Geviert-Ellen . . . . — - 5 über diesen Umfang hinaus für jede Vergrößerung bis zu und mit erfüllten anderweiten 4 Geviert-Ellen . — , 5 LI Für dt« übrige» Wochentage. Innere Stadr. einen zweispännigen Wagen > ür einen einspännigen Wagm ür einen Handwagen oder Karrm (einschließlich Schiebekarren) ür jeden sonstigen Stand (gleichviel ob bedeckt oder offen, ob Bude oder Stand im engeren Sinne) bis zu und mit 2 Ellen Tiefe und 2 Ellen Länge, also bis zu und mit 4 Geviert-Ellen . . . — über diesen Umfang hinaus für jede Vergrößerung bi- zu und mit erfüllten anderweitm 4 Geviert-Ellen . — 8. Außerhalb der inneren Stadt. Für einen zweispännigen Wagen 4 Für einen einspännigen Wagen 2 Für einen Handwagen oder Karren (einschließlich Schiebekarrev) — Für jeden sonstigen Stand (gleichviel ob bedeckt oder offen, ob Bude oder Stand im engeren Sinne) bi- zu und mit 2 Ellen Tiefe und 2 Ellen Länge, also biß zu und mit 4 Geviert-Ellen . . — über diesen Umfang hinaus für jede Vergrößerung bis zu und mit erfüllten anderweiten 4 Geviert-Ellen . — Besonderer Tarif für die Milchverkäufer. Für einen Wagen (gleichviel ob an einem Markt- ober anderen Wochentage) 1 Ngr. — Pf. Für Handwagen oder Karren: Markttag- — , 5 , an jedem anderen Tage — - 3 - Wird Milch auf noch andere Weise, als vom Wagen oder Karren, unter Benutzung eine- Stande- auf öffentliche« Platze verkauft, so tritt der Allgemeine Tarif ein. Bestimmungen über Grhebung der Standgelder sowie über Strafen. 1) Auf den Wollmarkt leidet obiger Tarif ebenso wenig Anwendung als auf die nicht zum Wochenmarkt oder eigentlichen Markt verkehr gehöunden Meßverkaufstände. L) Von den Wage» wird nur dann da- Standgeld erhoben, wenn dieselben am fraglichen Orte auffahren und der Verkauf von ihnen au- statifindet. Bon solchen Wagm ist die Deichsel «egzunehmen, weil sie den Raum bemgen würde. Letztere Anordnung trifft jedoch nicht die an dm dazu bestimmten Plätzen außerhalb der inneren Stadt auffahrenden mit Holz, Stroh, Getreide, Sand, Kalk u. dergl. beladenen Wage«. L 8) Jeder Satz de- Tarif- gilt allemal für einen Tag, d. i. vom Morgm bis zum Abend, und eS kommt nicht- darauf an, ob innerhalb dieser Aeitftist Her Platz.längere oder kürzere Zeit hindurch benntzt wird. 4) Da- Standgeld wird voa drr RalhSwache erhoben, lieber jede Zahlung wird Quittung ertheilt. Die Empfänger der letzteren haben dieselbe aufzubewahren; wer bei der Revision sich über die erfolgte Zahlung nicht durch gehörige Quittung au-weisen kann, verfällt der unter d nachstehenden Bestimmung. L) Wer sich weigert, da- Standgeld auf dieSfallsige Aufforderung zu entrichten, ist von dem Platze, wo er dm Verkauf beab sichtigte, wegzuweisen und außerdem nach Befinden mit einer Geldbuße bi- zu 5 Thaler zu bestrafen. 6) Wer sich der Entrichtung de- Standgeldes entzieht, dasselbe in irgend einer Weise umgeht oder sich sonst einer Hinterziehung desselben schuldig »acht, wird um dm vierfachen bis zehnfachen Bettag de- Hinterzogmen oder, wenn der Bettag de- letzteren nicht zu ermitteln ist, mit einer Geldbuße bi- zu 10 Thaler bestraft. Im ersteren Falle ist außerdem btt hinterzogene Betrag selbst nachznzahlm. " 7) Ist die zuerkannte Geldstrafe nicht zu erlangen, so kann dieselbe in Gefängnißst^rfe verwandelt «erden, wobei rin Tag Gefängniß — 1b Ngr. gerechnet wird. Leipzig den 8. Oktober 1861. Der Nath der Stadt Leipzig. ^ ^ Schlei 7 - L 5 - — — . 5 3 3 vr. Koch. -chleißner.
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