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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.01.1870
- Erscheinungsdatum
- 1870-01-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187001055
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18700105
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18700105
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1870
- Monat1870-01
- Tag1870-01-05
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- Jahr1870
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.01.1870
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135 fördern, so sollte man nicht an die Gewährung einer Gestundung so schwere Nachtheile für den Gläubiger knüpfen, wie dies in §. 5 deS Entwurfs geschieht. Läßt der Schuldner die ihm gewährte Gestundungsfrist unbenützt verstreichen, so kann er sich nicht be schweren, wenn nach deren Ablauf die Hülfe ohne Weiteres voll streckt wird. Wir glauben daher einerseits die Beseitigung der in §§. 2, 3 und 5 erwähnten Fristen, von welchen der frühere Entwurf nichts enthielt, andererseits die Aufnahme einer kurzen Fristbestimmung für daS Gericht mit Recht empfehlen zu können. 2. Dagegen kann unseres Erachtens dem Ermessen des Richters in Bezug auf die Art der Sicherstellung, durch welche die Hülfs- vollstreckung nach §. 7 des Entwurfs bis zum Eintritt der Rechts kraft soll abgewendet werden können, ohne Nachtheil für den Gläubiger größerer Spielraum gewährt werden. Sehr häufig besteht z. B. das Vermögen des Schuldners vorzugsweise in Maaren, die vielleicht, je nach den Umständen des Ortes und der Zeit, als ein geeignetes Sicherheitsheitsmiltel wohl zu betrachten sind. Wir würden es für unbedenklich halten, die Befugnisse des Richters hier in derselben Weise zu erweitern wie in §. 16, 2. 3. Nach §. 8 soll in dem Falle, wenn der Berurtheilte ein Rechts mittel eingewendet hat, dem Klager für die Refutationsschrift nur eine 3 tägige Frist zustehen, während es im Uebrigen bei den ge wöhnlichen Fristen bewenden soll. Dies scheint der Rechtsgleich heit der Parteien nicht zu entsprechen, um so weniger, als auch nach erfolgter vorläufiger Sicherstellung das Interesse des Klägers an der schleunigen Beendigung des Procefses immer noch größer sein kann als oas des Beklagten. Die 3 tägige Frist sollte ein- treten, gleichviel ob die eine oder andere Partie appellirt hat, und für dre Deduction so gut wie für die Refutation. II. Den Sicherheitsarrest betreffend. Die Anlegung des Sicherheitsarrestes, gegen dessen Beschränkung auf die in §. 13 näher bezeichnten Ausländer wir nichts einzu wenden haben, ist ebendaselbst nicht nur von der vorgängigen Ver urteilung des Beklagten abhängig gemacht, sondern auch an die ' Bedingung geknüpft, daß entweder 1) eine wider den Verurteilten verfügte Auspfändung ohne genügenden Erfolg geblieben ist, oder 2) die proceßrechtlichen Voraussetzungen zur Vornahme der Hülfsvollftreckung vorhanden sind und der Verdacht begründet ist, daß der Berurtheilte damit umgehe, sich der Hülfsvoll- streckung durch die Flucht zu entziehen. Diese Beschränkungen sind um so auffallender, als nicht nur der frühere Entwurf nichts davon enthielt, sondern auch der Ent wurf einer Civilproceßordnung für den Norddeutschen Bund den Sicherheitsarrest in viel weiterem Umfange gestattet. Was zunächst den Punct unter 2 anlangt, so wird die hier verlangte Bescheinigung wenigstens mit der Schnelligkeit, welche den lÄfolg deS Arrestantrags zu sichern geeignet wäre, höchst selten oder nie zu erbringen sein. Durch das Erforderniß unter 1 aber wird das Verhältmß, wie es nach der früheren Auffassung deS königlichen Justizministeriums sich gestalten sollte, geradezu umgekehrt. Während hiernach der Sicherheitsarrest den Zweck haben sollte, die Execution dadurch zu sichern, daß man den Schuldner hindert sie zu vereiteln, wird hier der Sicherheitsarrest der Wirkung nach m ein subsidiäres Executionsmittel verwandelt. Wer mit dem Gebühren der Schuldner, um die es sich hier vor zugsweise handelt, einigermaßen vertraut ist, dem kann es kaum zweifelhaft sein, daß auf diese Weise zur Anlegung des Sicher- heitSarresteS so gut wie niemals zu gelangen ist; das heißt den ohnehin mehr als vorsichtigen Schuldner noch geflissentlich warnen, Msvoll-Z haß N ja nicht dem Gerichtsdiener in die Hände falle. M sehenR Ja per früheren Verordnung war, wie gesagt, von solchen cfen soll» Erfordernissen keine Rede. Noch mehr erleichtert der Entwurf Ikür deSV einer Proceßordnung in bürgerlichen RechtSstreitigkeiten für den mg und! Norddeutschen Bund die Sicherheilshaft. Nach §. 671 desselben ^.UichtV kann die letztere schon vor Einleitung des Processes, nach muchkeiW 8 676 aber unter Umständen selbst ohne Bescheinigung des ^urthei-H Anspruchs und deü Arrestgrundes verfügt werden. Als 1 zureichender Arrestgrund ist nach §. 670 schon der Umstand an- M üuUzusehen, daß „der Gegner im AuSlande verklagt oder das Urtheil Gestun-H im AuSlande vollstreckt werden müßte." rthnlenH Die Motive geben keine Auskunft darüber, weshalb man diese kschLstS-D Bestimmungen nicht einfach adoptirt hat. Uns scheinen sie den Bedürfnissen des Verkehrs nach jeder Richtung hin zu entsprechen. Unter allen Umständen aber sind — da der Entwurf denSicher- heitSarreft überhaupt auf Ausländer beschränkt, mit deren Staaten nd Nach» keine Verträge wegen gegenseitiger Rechtshülfe bestehen, und er ine solch» die vergäugige Verurtheilung des Schuldners fordert — die Er- jchwerlicV-forderrnsse des tz. 13 unter 1 und 2 als überflüssig und zweck- lung de» widrig zu bezeichnen. Wir empfehlen eventuell deren Streichung, schemenIin erster Linie aber Aufnahme der Bestimmungen des Entwurfs einer Eivrlproceßordnung für den Norddeutschen Bund. tion, i der Abg. ann t im : und h jene Lücke l und »erden lichen egung zSver- tsver- iheren r die send", limern c neue zwar r, von keines- ;rößere rocefse, it und bracht, m, der ist, sie rd mit Form org er- r allen mg zu : dahm er sich rücksich- n Gut- Puncte :n »ach der genwart »glich icht , inner M. Die HandelsgerichtSprocesse betreffend. Für den Leipziger HandelSgerichtSproceß beschränkt der neue Entwurf — auch hier im Gegensatz zu dem früheren — die An wendung des rascheren Executionsverfahrens nach zwei Richtungen hin in so außerordentlicher Weise, daß kaum noch seltene AuS- nahmefälle dafür übrig bleiben. Zunächst soll nach ß. 28 auch dieses nur gegen Angehörige eines Staates Platz greifen, dessen Behörden die verurteilende Entscheidung auf Requisition des Proceßgerichts zu vollstrecken nicht verpflichtet sind; ferner aber nur in den Fällen, in denen die Verurtheilung auf Grund von Urkunden oder Ge- ftändniß erfolgt ist — eine Vorschrift, welche mit dem Inhalte der Motiven nicht wohl in Einklang zu bringen ist. Nach der früheren Auffassung des königlichen Justizministeriums sollten die jetzt zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen den Zweck haben, die durch Aufhebung der Schuldhaft bemerkbar gewordene Lücke im Executionsverfahren auszufüllen. Die raschere Hülfs- vollstreckung sollte also in allen den Fällen zur Anwendung kommen, in denen bis zur Aufhebung der Schuldhaft dieses letztere ExeculionSmiltel mit der ihm eigenen Raschheit zulässig gewesen war. Dieser Gesichtspunct war in §. 12 des früheren Entwurfs insbesondere auch auf den Hondelsgerichtsproceß unverkürzt an gewendet: Das rasche Executionsverfahren sollte in demselben ganz wie im Wechselproteste Platz greifen, nur mit der Modifikation, daß es da, wo die Schuldhaft erst nach eingetretener Rechtskraft zulässig gewesen war, ebenfalls erst nach eingetretener Rechtskraft zu beginnen hätte. Für eine weitere Beschränkung der Reform — die, wie gesagt, nicht eine neue Begünstigung einführen, sondern eine entstandene Lücke soweit möglich ausfüllen soll — kann doch darin, daß auch im gewöhnlichen Processe das Executionsverfahren sehr mangelhaft ist, unmöglich ein ausreichender Grund gefunden werden. Ein anderer Grund ist aber nicht wohl denkbar. Auch geben die Motive über diese auffallende Aenderung der früheren Absichten des königlichen hohen Justizministeriums nicht die mindeste Auf klärung. Die exceptionelle Competenz des hiesigen Handelsgerichts kommt dabei nur ganz nebensächlich in Betracht. Insbesondere wird dadurch, daß dieselbe durch das Bundesgesetz wegen Gewäh rung der Rechtshülfe anerkannt ist, das Bedürfniß einer schnellen Execution den sächsischen Staatsangehörigen gegenüber in keiner Weise berührt. Nicht ohne Grund schreibt man die vergleichsweise Gesundheit der hiesigen Creditverhältniste auch unter den kleineren Handel- und Gewerbtreibenden zum Theil mit der prompten Rechtspflege beim hiesigen Handelsgerichte zu. Die hierin seit Aufhebung der Schuldhaft eingetretene Lücke macht sich aber genau in demselben Maaße beim gewöhnlichen Handels^richtsverfahren wie beim Wechselproteste, auch gegen Inländer, geltend, und es ist nicht abzusehen, weshalb man bei ganz gleicher Sachlage hier reformiren, dort den mangelhaften Zustand beibehalten will. IV. Zusatzantrag. Da es einmal im Werke ist, durch ein Gesetz Uebelstände, welche im Wechselproteste hervorgetreten sind, zu beseitigen, so mag es gestattet sein, bei dieser Gelegenheit noch auf einen besonders dringenden Mißftand hinzuweisen. Derselbe besteht darin, daß, wenn der Wechselschuldner am Ort der Klagerhebung nicht anzutreffen ist — bekanntlich ein sehr häufiger Fall —, der gewöhnliche Urkundenproceß mit seiner langen Frist bis zum Verhörstermine eintritt. Der Schuldner braucht nur seinen gewöhnlichen Wohnsitz zu verlassen oder sich verborgen zu halten, um die Vortheile des Wechselprotestes für den Kläger illusorisch zu machen. Es ist daher sehr wünschenswerth und dürfte unbedenklich erscheinen, für solche Fälle, nach Analogie deS Gesetzes vom 30. Juni 1868, welches für den Jnterventionsproceß auch über größere Streitobjecte das Bagatellverfahren mit gewissen Modifikationen eingeführt hat, auch hier dieses letztere, vorbehält lich der Ausdehnung der Rechtsmittel, eintreten zu lassen; um so mehr, als es sich hier immer nur um das Anerkenntniß einer Urkunde, also um ein sehr einfaches Verhältmß handelt und obendrein noch die Widerklage dem Beklagten freisteht. Wir glauben versichern zu dürfen, daß eine solche Einrichtung von dem Handels- und Gewerbstande allerwärts mit großem Danke aus genommen werden würde. Wir fassen hiernach unsere Wünsche dahin zusammen: Das Königliche hohe Ministerium des Innern wolle sich dafür verwenden, daß 1) der Entwurf eines Gesetzes, „einige Bestimmungen über das Vollstreckungsverfahren im Wechselprotest und in den beim Handelsgerichte zu Leipzig zu verhandelnden RechtSstreitigkeiten betreffend", in der früher von uns beantragten und von dem königlichen hohen Justizministerium beabsichtigten Weise um gestaltet, insbesondere a. die dem Schuldner nach §Z. 2, 3 und 5 gestatteten Fristen in Wegfall gebracht, dagegen dem Gericht zur Ausführung
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