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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 07.01.1870
- Erscheinungsdatum
- 1870-01-07
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187001074
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18700107
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18700107
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1870
- Monat1870-01
- Tag1870-01-07
- Monat1870-01
- Jahr1870
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 07.01.1870
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k 4.50; liener 4.25; »5.—; -5.-; 982/s; sieden. Jtal. -mob.» Prior. Oblig. Ingar. Rente Actim Festest, Lomb. .'abaks- i19b/s; knlelhe S 112; nv.olle, Mehl rkt.) i fester st, un- camm. l. Or- Middl. ' Fair ), Fair Garne: r-ä.; §layton 7^ ä.; I9V. ä. MßigeS » —G; len Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 7. Freitag den 7. Januar. 187». Bekanntmachung, die Personalfterrer der Empfänger von Appanage«, Capitalisten, Rentier- re. betreffend. Bei der bevorstehenden Revision der Gewerbe- und Personalfteuer - Kataster der Stadt Leipzig für da- Jahr 1870 werden die - Empfänger von Appanagen, Capitqliffen, Rentier- «. .. w. Steuerpflichtigen hierdurch auf die Be- nmungen des die Gewerbe- und Personalsteuer betreffenden ErgänzungSgesetzes v rn 23. April 1850 überhaupt, insbesondere aber — auf §. 20,4, nach welchem den Betheiligten im Falle des Außenbleibens der^ eignen Angabe für das laufende Jahr »/4 k. 4000. frühjahr V, G.; böl loco ., matt, in der des In- ction zu e erst m tion des >es Abg. rner be- inebudget ehen. — nftimmig :gen der i20". tag« . getreten ist, und — aus §. 34 ä der zu gedachtem Gesetze erlassenen Ausführung- - Verordnung, nach welchem die Einkommen - Decla rationen spätesten- den 12. Januar 187V bet n«S, oder fall- der Steuerpflichtige seinen Beitrag in die geheime Reatenrolle ausgenommen zu sehen wünscht, bei der Königl. Bezirks-Steuer-Einnahme einzureichen sind, lfmerksam gemacht. Formulare dieser Einkommen-Declarationen werden auf Verlangen bei der hiesigen Stadt-Steuer-Einnahme, Rathhaus Etage, Zimmer Nr. 12, verabreicht. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, den 27. December 1869. vr. Koch. Taube. Bekanntmachung, die Hundesteuer betreffend. Unter Bezugnahme auf die im Gesetz vom 18. August 1868 enthaltenen Vorschriften bringen wir folgende, beziehentlich mit stimmung der Herren Stadtverordneten, für hiesige Stadt getroffenen und theilweise revidirten, Bestimmungen zur öffentlichen nntniß und Nachachtung: 6. 1. Für jeden hier gehaltenen Hund ist ohne Unterschied de- Geschlecht- und der Verwendung eine jährliche Steuer von ei Thalern zu entrichten. Diese Steuer ist bei Vermeidung executivischer Beitreibung in einem Termin und zwar für jeden consignirten Hund längstens zum 31. Januar jeden Jahres, für jeden im Laufe des JahreS angeschafften Hund, für welchen die Steuer auf dreseS Jahr noch cht entrichtet worden ist, binnen vierzehn Tagen an unsere Hundefteuereiynahme gegen Gewährung der Jahresmarke und einer uittung zu bezahlen. Dasselbe gilt rücksichtlich solcher bereit- versteuerter Hunde, welche ohne die Steuermark in den Besitz eines dern Herrn übergehen. Bis zum 31. Januar jeden Jahres bleibt die vorjährige Steuermarke in Gültigkeit. H. 2. Befreit von der Steuer sind nur junge Hunde bi- zur nächsten Consignation, jedenfalls aber solange als sie gesäugt den. Die Besitzer derselben haben jedoch bei Vermeidung von 3 Thlr. Geld, beziehentlich entsprechender Gefängnißstrafe für jeden «ngen Hund ein Steuerzeichen gegen Erlegung von 2*/» Ngr. zu lösen. Bei gleicher Strafe sind behuss Feststellung de- AlterS zunger Hunde Besitzer von Hündinnen, wenn diese geworfen haben, ver pflichtet, über die Race, Zahl und das Geschlecht der geworfenen Hunde binnen vierzehn Tagen der Hundeßeuereinnahme schriftliche Imzeige zu erstatten. . Die Eigentümer von Hunden, welche wegen jugendlichen AlterS derselben Steuerfreiheit beanspruchen, sich aber auf eine der artige Anzeige nicht zu beziehen vermögen, haben den Nachweis des AlterS der Hunde, eventuell durch ein Zeugniß de- BezirkSthier- »rztes, auf ihre Kosten zu führen. tz. 3. Wird ein steuerpflichtiger Hund aus einem Orte, wo niedrigere Steuersätze bestehen, bleibend hierhergebracht, so ist, venn er daselbst bereits versteuert war, für ihn zwar erst vom nächsten Steuertermin an der hiesige Steuersatz zu entrichten; der Besitzer eines solchen Hundes ist aber „bei Vermeidung der in §. 2. gedachten Strafe" verpflichtet, auch für daS begonnene Jahr -egen Zahlung von 2V, Ngr. ein hiesiges Steuerzeichen zu lösen. §. 4. Die nämliche Verpflichtung liegt „bei Vermeidung derselben Strafe" den Besitzern von, in einem anderen Orte Sach sens bereits versteuerten Hunden, welche sich nur zeitweilig bier aufhalten ob. §. 5. Die Überlassung der in Gemäßheit der §§. 2. 3. und 4. gelösten Steuerzeichen an Andere zur Benutzung zieht eine Ordnungsstrafe von 5 Thlr. Geld oder entsprechendem Gefängniß sowohl für den, welcher das Steuerzeichen überläßt, als auch für örn, welcher dasselbe anmmmt und benutzt, nach sich. Sollte gleichzeitig eine Steuerhinterziehung vorliegen, so tritt -ie deshalb eordnete Strafe ein. tz. 6. Hier durchreisende oder nur zeitweilig sich aufhaltende Hundebesitzer, deren Hunde nicht bereits an einem andern Orte Sachsens versteuert sind, haben „bei Vermeidung der in §. 2. gedachten Strafe" gegen Hinterlegung des vollen hiesigen Steuerbe- rags und gegen Bezahlung von 2*/, Ngr. für jeden Hund ein Steuerzeichen zu lösen. Der hinterlegte Betrag wird ihnen gegen tückgabe des Steuerzeichens unter Abzug eines nach der Dauer ihres hiesigen Aufenthaltes bemessenen TheileS der deponirten Summe zurückerftattet. Dieser Abzug beträgt, je nachdem der Aufenthalt nach Tagen, Wochen oder Monaten zu berechnen ist, für . bis 6 Tage 2 Ngr., für jeden Monat 7 Ngr. 5 Pf. Bei Berechnung der Wochen und Monate wird die begonnene Woche be- iehentlich der begonnene Monat voll gerechnet. Die hiesigen Gasthalter und Logiswirthe sind bei Vermeidung von 5 Thlr. Geld - oder entsprechender Gefängnißstrafe verpflichtet, ie bei ihnen wohnenden Fremden zur Befolgung dieser Anordnung anzuhalten. H. 7. Wird ein Hund, welcher ohne gültige Marke betroffen und vom Caviller weggefangen worden ist, binnen der gesetzlichen rist von drei Tagen von seinem Besitzer reclamirt, so sind von letzterem, abgesehen von der diesfalls geordneten Strafe, 5 Ngr. Steuermark erfolgen. Hanggebühr und iv Ngr. Futtergeld für jeden Tag an den Caviller zu zahlen. Die Rückgabe des Hundes darf nur gegen Vorzeigung eines Nachweise- Über die bezahlte Steuer oder empfangene . ind dex Quittung über die bei unserer Hundesteuereinuahme zu bewirkend- Zahlung der gesetzlichen Strafe von 1 Thlr. * Jeder nicht reclamirte Hund kann nach Ablauf der dreitägigen ReclamattonSfrist getödtet werden. r
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