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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 01.02.1870
- Erscheinungsdatum
- 1870-02-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187002019
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18700201
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18700201
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1870
- Monat1870-02
- Tag1870-02-01
- Monat1870-02
- Jahr1870
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 01.02.1870
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths dn Stadt Leipzig. W 32. Dienstag dm 1. Februar.^1870. Bekanntmachung. Der arn 1. Februar d. I. fällige erste Termin der Grundsteuer ist nach der zum Gesetze vom 23. Decbr. 18SS erlassenen Ausführungs-Verordnung vom 24. Decbr. desselben IahreS mit drei Pfennigen ordentlicher Grundsteuer von jeder Steuereinheit zu entrichten und werden die hiesigen Steuerpflichtigen hierdurch aufgefordert, ihre Steuerbeiträge von diesem Tage ab biS spätestens Tage nach demselben an die Trabt - Steuer - Einnahme allhier zu bezahlen, da nach Ablauf Vieser Frist die gesetzlichen Maßregeln gegen die Säumigen eintreten müssen. Leipzig, den 29. Januar 1870. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. Taube. Bekanntmachung. In Gemäßheit der KZ. IS und 45 der akademischen Gesetze, nach welchen die Wohnungskarten der Studirendeu allhier jährlich einmal gegen andere dergleichen um getauscht werden sollen, werden die Herren Smdirenden hiermit unter der in den gedachten Paragraphen enthaltenen Verwarnung ausgefordnt, ihre Wohnungßkarten vom 1. bis längstens den IS. Februar d. I. in der Expedition des UniversttätSgerichtS zu producircn und sich deS Umtausches derselben gegen neue dergleichen zu gewärtigen. Hierbei wird zugleich bekannt gemacht, daß vom Fünfzehnten Februar d. I. an die bisher ausgestellten Wohnung-- karten ihre Gültigkeit gänzlich verlieren und zur Legitimation irgend einer Art nicht mehr dienen. Leipzig, den 25. Januar 1870. DaS Universität-- Gericht. Hehler. Bekanntmachung. Da e- sich herausstellt, daß die Meldestunden Vormittag- von 8—9 und Nachmittags von 6—8 Uhr unverhältnißmäßig wenig zu den An- und Abmeldungen benutzt werden, so wird das Meldebureau vom 1. Februar an bis auf Weitere- von Vormittags V Uhr bis Abends v Uhr geöffnet. Sonntag- von 9 bis 1 Uhr. Leipzig, am 28. Januar 1870. Königliches Landwehr - Bezirks - Eommando. von Süßmilch-Hvrnig, Major. Die Kechtsgutachteu . der BerfaffungSdeputation der Zweiten Kammer über de« Wiederaufbau deS HoftheaterS. MajoritätSgutachten. . Behuf- der Beherrschung und Sichtung des vielseitig durch Scheingründe, Trugschlüsse und andere geistige Wirrsale ver mehrten Stoffes für die Behandlung dieser Frage erscheint eS geboten, zunächst einige Momente zu besprechen, welche hier gegen von den Verteidigern abweichender Ansichten vorgebracht worden sind. Mau hat eingehalten: a) der in §. 18 der BerfassungSurkunde zu lesende PassuS: „DaS Staatsgut ist zu erhalten", involvire nur die Ver bindlichkeit zur Instandhaltung, nicht aber die Verpflichtung zur Wiederanschaffung verloren gegangener Thesse des Staat-gut-. Hierauf ist zu entgegnen, daß in §. 22 aus drücklich der Krone die Verbindlichkeit zur Uebertragung der Kosten der Unterhaltung der hier fraglichen Gebäude auf erlegt und von derselben übernommen worden ist, hieraus aber von selbst folgt, daß man in §. 18 die nehmliche Verbindlichkeit nicht auch dem Staate auferlegt haben kann, ein so auffallender Widerspruch wenigsten- so lange nicht angenommen werden darf, als eine andere, mit dem In halte de- H. 22 der BerfassungSurkunde vereinbare Be deutung jene- PassuS gerechtfertigt erscheint. Eine andere Bedeutung der Worte: „zu erhalten" ist aber nicht blo- gerechtfertigt, sondern, im Hinblick auf die Auf einanderfolge der tz. 17 und 18 der BerfassungSurkunde, dringend geboten; denn was ist wohl da, wo ein fortdauernde- Nutzungs recht der Krone am Staat-gute zugesichert wurde, natürlicher, alS daß man unmittelbar nach dieser Zusicherung in tz. 18 der BerfassungSurkunde Vorkehrung auch dafür traf, daß oiejenigen Beftandtheile deS Staatsgut-, deren Existenz da- gedachte Nutzung-recht vorau-setzt, erhalten werde». Die Majorität der Deputation hält au- diesen Gründen den -ben erwähnten Einwand für eine« entschiede« unrichtige«. Weiler ist erinnert worden: d) eS sei im ersten Abschnitte de- tz. 18 der BerfassungSurkunde nur von wesentlichen Bestandtheilen de- Staat-gut- die Rede; als solche Beftandtheile seien nur diejenigen Ber- mögenSodjecte zu verstehen, deren Existenz da- Wesen de- Staates, als solchen, bedinge und erfordere; ein solche- Object sei aber das Theatergebäude nicht. Sollte dieser Einwand als ein richt'ger anerkannt werden, so würden beispielsweise auch das Museum sammt Bildergallerie, da- Japanische Palais sammt Bibliothek und beinahe alle in der Beilage I. der BerfassungSurkunde verzeichnten Schlösser, Gebäude und WeinbergSgrunostücke, ja viele andere, äußerst werthvolle VermögenSobjecte und Institute de- Staate- unter Bezugnahme darauf in Wegsall kommen können, daß sie nicht zum „Wesen deS Staates" gehören. — Schon hieraus ergiebt sich die Unrichtig keit des gedachten Einwanbs. Man gelangt dagegen zu der allein richtigen Auffassung de- mehrgevachten Passus, so bald man die Verbindung der in dem selben enthaltenen Worte inS Auge faßt. DaS Wort „wesentlich" ist nicht mit der Eigenschaft der hier fraglichen BermögenSobjecte, alS Staatsgutes, in directe Verbindung gebracht ; eö ist mit an deren Worten nicht gesagt, eS sollten nur diejenigen BermögevS- objecte, welche für die Existenz deS Staate- wesentlich, d. h. un erläßlich nöthig seien, erhalten werden, sondern es ist da- Wort „wesentlich" mit dem Worte „Beftandtheile" in unmittelbare Ver bindung gebracht, und unter wesentlichen Bestandtheilen hat man daher nichts Andere- zu verstehen, als die Substanz deS betreffen den Vermögens. Nun ist zu keiner Zeit von den RechtSlehrern bezweifelt worden, daß ein Gebäude, welche- im Eigenthum Jemandes sich befindet, der Regel nach zum Substantialvrrmögen de- EigenthÜmerS gehöre, und eS hat dies hier um so gewisser zu gelten, da da- am 21. September vorigen IahreS abgebrannte Hoftheatergebäude, als ein Denkmal der Baukunst, besonderen Werth hatte, und im Jahre 1840 von den drei Haupifactoren und Organen der Staatsgewalt — der Krone, der Regierung und beiden Kammern — übereinstimmend beschlossen und aus gesprochen worden ist, daß das damals erbaute neue Theater gebäude an die Gteü« d^ alte» SchanspieWnseS, mithin in vir
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