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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 01.02.1870
- Erscheinungsdatum
- 1870-02-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187002019
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18700201
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18700201
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1870
- Monat1870-02
- Tag1870-02-01
- Monat1870-02
- Jahr1870
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 01.02.1870
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Kategorie der in der Beilage 1. zur BerfaffungSurkunde aus- gefübnen Gebäude trete. ES ist ferner von den Vertretern entgegengesetzter Ansichten eivgewendet worden: H daß nach dem ersten Abschnitte de- tz. 18 der Verfassungs urkunde die Verminderung des Staatsgutes nur ohne Ein willigung der Stände untersagt sei, eine solche.Vermmderung also mit Einwilligung der Stände erfolgen dllrfe und hier nach die Kammern in der Lage seien, ihre Zustimmung zu der Verminderung zu ertheilen. Bon den Vertretern d'.eseS EinwandS ist aber offenbar über sehen worden, daß zu dem staatsrechtlich gültigen Beschlüsse einer Verminderung der vorgedachten Art nicht bloS die Zustimmung der beiden Kammern, sondern auch die Genehmigung der Krone, und zwar um deswillen gehören würde, weil der Krone nach tztz. 16 und 17 der Verfassungsurkunde der Besitz und das Recht der Be nutzung an dem hier fraglichen Besiandtheile deS Staatsgutes zusteht. Es ist auch zeilher und seit der Vereinbarung der Ver- fassungSurkunde in allen Fällen, wenn und so oft eS um die Ver äußerung oder Belastung eines BeftandtheilS des Staatsguts sich gehandelt hat, hierzu die Genehmigung des Trägers der Krone eingeholt worden, und da nun im vorliegenden Falle eine solche Genehmigung nicht nur nicht vorliegt, sondern von Sr. Majestät dem Könige die Ergänzung deS Staatsgut- ausdrücklich beantragt ist, so folgt von selbst, daß die Kammern allein in staatsrechtlich gültiger Weise die Abminderung der Substanz des Staatsgutes nicht beschließen können. Endlich ist 6. unter 'gleichzeitiger Bezugnahme auf die tztz. 18 und 108 der VerfassungSurkunde emgehalten worden, daß, insbeson dere in dem zuletzt genannten Paragraphen, den Ständen daS Recht und die Pflicht auferlegt sei, über die Erhaltung des Staatsguts zu wachen, mit dieser Pflicht aber die Ver wendung einer halben Million zur Erbauung eines Theater- aebäudeö, worin eine sehr bedeutende Verminderung des StaatSvermögens zu erblicken, nicht vereinbar sei. Die Majorität vermag auch diesen Einwand als zutreffend nicht anzuerkennen; denn es betrifft 1) der tz. 108 der BerfassungSurknnde offenbar nicht die Dis position über die baaren Mittel des StaaiS, da in dieser Richtung specnlle Bestimmungen in den Z 96 flg. der Ver- faffungsurkunde gegeben sind und nicht der geringste Anlaß zu der Annahme vorliegt, daß, neben der dort zu lesenden Sanctionirung des Control- und GenehmigungSrechts der Kammern in Betreff aller Staatsausgaben, man bei der Errichtung der Verfassungsurkunde für nöthig erachtet haben sollte, die Existenz dieses Rechtes in tz. 108 zum zweiten Male zu bekunden. Dagegeben giebt 2) die in tz. 108 zu lesende Bestimmung, daß über die Erhal tung deS Staatsguts zu wachen sei, eben wegen der damit verbundenen Betonung: „in der tztz. 18 und 20 angegebenen Maße" klar an die Hand, daß man hierbei, nachdem bereit- die Controls der StaatScassenverwaltung in den tztz. 96 flg. zugestanden worden, nur die Erhaltung deS in den tztz. 18 und 20 erwähnten Staatsgutes und des königlichen Haus- fideicommisses im Auge gehabt habe. Hätte man diese Bestimmung in tz. 108 auch auf die Ueber- wachung und Erhaltung des baaren StaatSvermögenS erstrecken wollen, so würde man 3) in diesem Paragraphen zwischen den daselbst citirten tztz. 18 und 20 auch den hiernach offenbar geflissentlich weggelassenen tz. 19, welcher von sämmtlichen Beständen, Forderungen und Ansprüchen deS Fiscus handelt, mit an gezogen haben. Wahrend hiernach cllenthalben die in dem Vorstehenden unter n, d, e. und ä. b.sprochenen Einwendungen äls unhaltbar, beziehentlich als unzutreffend sich darstellen, ergiebt sich die im Eingänge deS gegenwärtigen Abschnitte- 3 angenommene Verbind lichkeit deS Staates zur Uebertragung der Kosten der Herstellung eines neuen TheatergebäudeS ganz von selbst auS den Thatsachen: daß da- am 21. September vorigen Jahre- durch Brand zer störte Theatergebäude zur Substanz deS Staatsguts gehört hat; daß dem jedesmaligen Träger der Krone daS fortdauernde Recht zur freien Benutzung desjenigen Staatsguts, zu welchem daS gedachte Gebäude gehörte, zusteht; daß bei der Vereinbarung der Verfassungsurkunde die Erhal tung der vorerwähnten Substanz deS Staatsguts zugesichert worden ist, und daß, weil man bei dieser Vereinbarung der Verfassung-Urkunde in tz. 22. der Krone nur die Instand haltung ver zu dem geoachten Staat-gute gehörigen Ge bäude aufcrlegte, die ausdrücklich übernommene Verpflicht tung rnr Erhaltung der Substanz de- NutzungSobjeclS, zugleich im Hinblick auf die nurgedachte Beschränkung der Verpflichtungen der Krone, den zettherigen Eigenthümer zu erhaltenden NutzungSobjeclS — den Staat — treffen muß. Landtag. AuS den Bericht der Finanzdeputation unserer Zweiten Kammer über den Etat deS Ministerium- der auswärtigen Ange legenheiten theilt eine Correspondenz der Maadeb. Ztg. zu vörderst Folgendes mit. Die Deputation sagt u. A.: Dem un fertigen und widerspruchsvollen VerfaffungSzustande deS Nord deutschen Bundes gegenüber bestehen wie in ganz Deutschland so auch in Sachsen drei Parteien, von denen die einen nach dem deutschen Einheilsstaate, die andern nach dem verfassungs mäßigen Bundesstaate und die dritten nach Wiederherstellung deS alten staatenbündnerischen Verhältnisses mit Wiederaufrichtung der vollen Souverainetät der Einzelstaaten streben und zur Erreichung dieses Zieles alle Hebel in Bewegung setzen. Unter den gegebenen Verhältnissen konnte die Deputation sich nicht ver hehlen, daß, wenn man die weitere Entwicklung der Verhältnisse, die Hände in den Schooß legend, lediglich sich selbst überlassen würde, der Eintritt der ersteren Eventualität jedenfalls am wahrscheinlichsten ist, während sie die zweite Eventualität für die wünschenswertheste erachtet und die dritte, wie für die unheilvollste, so glücklicher Weise auch für die unwahr scheinlichste halten zu müssen glaubt. In der Erkenntniß, daß die Kleinstädterei und Kleinstaaterei unser nationales Dasem in Frage gestellt hat, wächst täglich auch in Suchsen die nationale Partei, welche die nationale Einheit selbst mit Aufopferung der staatlichen Freiheit erstrebt, Bestrebungen, welchen man derjenigen Partei gegenüber, welche, mit dem einen Auge nach Oesterreich, mit dem andern Auge nach Frankreich blickend, sich mit der Hoff nung trägt, die Vormacht Deutschlands bald in Trümmer zerfallen zu sehen und auf den Trümmern die alten Zustände wieder Her stellen zu können, die Berechtigung nicht ganz absprechen kann. Nur dadurch wird diese Partei m Sachsen ihre Berechtigung voll ständig verlieren, ja ihre Anhänger, zu denen unstreitig nicht wenige patriotische Männer von der ehrenhaftesten Gesinnung zählen, werden zum großen Theile der Regierung ihre Unter stützung nicht vorenthalten, wenn sie erkennen müssen, daß auch das Streben der königlichen Staatsregierung auf die nationale Wiedergeburt Deutschlands, wenn auch in den Grenzen bundes staatlicher Einrichtungen, allen Ernstes gerichtet ist. Die gesammte Deputation zweifelt hieran nicht, glaubt vielmehr nicht nur mit der königlichen Staatsregierung, sondern mit der überwiegend großen Mehrzahl des sächsischen Volkes in Uebereinstimmung sich zu befinden, wenn sie den Standpunkt als den allein richtigen an erkennt, daß cs Aufgabe Sachsens als Bundesglied sei, in treuer Anhänglichkeit an die Bundesverfassung auf ihrem Boden, so un vollkommen er auch zur Zeit nock bearbeitet sein mag, mit aller Entschiedenheit die weitere Entwicklung des nationalen Leben- zu fördern und mit allen zu Gebote stehenden Mitteln darauf hin- zuwirken, daß der Nocdbund zu einem ganz Deutschland umfassen den Bundesstaate sich gestalte. Feuer-Statistik. Ueber auSgebrochene Feuer in der Stadt sind im Jahre 1869 überhaupt 115 Anzeigen erstattet worden. 105 Mal wurden die Feuerwachen alarmirt. 27 Mal geschah solches durch Feuermeldestellen. Auf die einzelnen Monate vertheilen sich die Anzeigen wie folgt : Januar 19 Mai 4 September 10 Februar 12 Juni 2 October 4 März 14 Juli 10 November 1V April 7 August 8 December 15. Soweit an der Brandstelle die Entstehungsursache zu ermitteln war, lagen vor: in 4 Fällen Pulver- und andere Explosionen, - 28 - Unvorsichtigkeit und Fahrlässigkeit mit Feuer und Licht, - 2 - Ueberheizung des OfenS, - 5 - fahrlässige Unterbringung heißer Asche, - 7 - Fehler in der Bauart, - 51 - Schornsteinbrände, - 2 - Liegenlassen von Ruß in der Reinigungsöffnung, - 9 - blinder Lärm, ° 1 - Selbstentzündung. In 6 Fällen blieb die Entstehungsursache unermittelt. Den verschiedenen Räumen nach, in welchen die Brände statt fanden, unterschied man: 14 Zimmerbxände, 4 Gewölbebrände, 5 Corridorbrände, 6 Niederlagen- und Werkstättenbrände, 2 Fabrik- und Labo- ratorienbrände, 8 Küchenbrände, 4 Kellerbrände, 4 Dach bodenbrände, 4 Buden- und Schuppenbrände, 1 Lagerplatz brand, 3 Aschen- und Privetgruoeubrände, 51 Schornstein brände. Nach den Tagen, an welchen die Feuer auSbrachen, kamen die wenigsten und zwar 13 auf den Dienstag und Freitag, die meisten und zwar 21 auf den DonnerStag und Sonnabend. Auf die Zeit von Abend- 5 Uhr bi- 12 Uhr Nacht- fallen -2 Feuer. <7^ <
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