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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.02.1870
- Erscheinungsdatum
- 1870-02-22
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187002228
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18700222
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18700222
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1870
- Monat1870-02
- Tag1870-02-22
- Monat1870-02
- Jahr1870
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.02.1870
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mserc l, nnlen 187V. e«. »wert. Saum. 'e-den. otel z. Stadt e-den. Kussie. rinz. nburg. e. l Thü^ : da- kerber er zu., drei - ruhig ssamer P-iger sreun- »ahme e». L Re it der nuten sse, e. meine pdie- -eileid en. Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 53. Dienstag den 22 Februar. 1870. Quittung und Dank. In Folge deS von der Unterzeichneten KreiSdirection unterm 11. dieses MonatS erlassenen Aufrufs sind in der Canzlei der selben die nachverzeichneten Liebesgaben für die Abgebrannten in Havelberg eingegangen, worüber hiermit öffentlich, unter dem Erbieten zur Entgegennahme weiterer Gaben, dankbarst quittirt wird. Leipzig, am 21. Februar 1870. Königliche KreiS-Direktion. v. Burgsdorff. Graul. 2 10 , Graßhoff; 5 Pastor vr. Huth; 1 vr. F. ; Berger L Voigt; 10 ^ MangelSdorf L Präger; 2 N. in Borna; 2 ^ Stadtr. Jul. Franke; 10 H. N. T. ; 1 10 »Uf Pastor Franke; 25 «Nk B. u. S.; 6 ^ Geschw. von der Becke auf Schl. Ammelshain; 1 ^ D. F.; 10 Mr. Ludwig Gumpel; 5 A. D.; 3 ^ Frau von Platen; 8 bei einem Austern-Frühstück von S. H. T. L M.; 1 Löwenthal; 15 »As und 1 Packet Kleidungsstücke W. <L F.; 1 Earl Hosfmann; 1 Packet Sachen C. C. O. Sa. 140 ^ 20 ^ und 3 Packete. Bekanntmachung. Es wird hierdurch in Erinnerung gebracht, daß die Theilnahme schulpflichtiger Kinder an dem bevorstehenden öffentlichen Auf- zuge der Leipziger CarnevalS-Gesellschaft und den sonstigen öffentlichen Lustbarkeiten derselben nicht gestattet ist. Für Zuwiderhandlungen werden Eltern, Vormünder und Erzieher der betr. Kinder verantwortlich gemacht und in Strafe genommen werden. — Leipzig, am 4. Februar 1870. Die Schulinspcction: Der Superintendent. Der Rath der Stadt Leipzig. ni. Wmsch, v. Wille, i. v. vr. E. Stephani. Ref. Bekanntmachung. Der Zuschlag der am 12. d. M. licitirten Abtheilung Nr. 23 der Georgenfleischhallen ist von uns beanstandet worden und werden daher die Bieter ihrer Gebote hiermit entlassen. Leipzig, den ly. Februar 1870. Der Rath der Stadt Leipzig. Cerutti. vr. Koch. Holz - Auktion. Freitag am 2S. d. MtS. sollen Vormittags von S Uhr an in Kuhthurmer Revier und zwar an der Fluthrinn hinter dem neuen Schützenhause ungefähr 300 Ttockholzhanfen und 100 Langhaufen gegen Anzahlung von 1 Thlr. für jeden Haufen und unter den übrigen im Termine an Ort und Stelle öffentlich angeschlagenen Bedingungen an die Meistbietenden verkauft werden. — Leipzig, am 19. Februar 1870. DeS Raths Forst-Deputation. L a r» - 1 a z. 4*2 Dresden, 19. Februar. Zweite Kammer. Erster Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht der zweiten Depu tation über die Difserenzpuncte mit der Ersten Kammer in Betreff deS IustizdepartementS. Eine Debatte verursacht nur der von der Ersten Kammer ab gelehnte Beschluß, daß die Staatsregierung darauf dringen möge, baß der Vorsitzende deS Schönburgischen EhegerichteS zu Glauchau dieselben Bedingungen hinsichtlich seiner richterlichen Befähigung evmgungen wie die betreffenden Richter im Königreich Sachsen zu erfüllen habe. Die Deputation hat empfohlen, dem Beschlüsse der jenseitigen Kammer beizutreten, also den Antrag fallen zu lassen, die Kammer genehmigt bei namentlicher Abstimmung mit 34 gegen 32 Stimmen diesen Vorschlag. Die übrigen Difserenzpuncte werden sammt und sonders ohne Debatte den Anträgen der Deputation gemäß erledigt. ES folgt der anderweile Bericht der zweiten Deputation über das Departement deS Aeussern betreffend. Die Erste Kammer hat bekanntlich die Anträge der Abgg. Jordan und Genossen: 1) die königliche StaatSregierung wolle auf dem ihr geeignet erscheinenden Wege mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin wirken, daß sämmtliche zum Norddeutschen Bunde gehörige Staaten ihre besonderen diplomatischen ver- sandten mit vertreten lassen, 2) im Falle eine- Erfolge- de» und unter 1 gestellten Antrag- die noch bestehenden besonderen sächsischen Gesandtschaften und diplomatischen Vertretungen unverweilt einziehen, . abgelehnt. Die Deputation bemerkt im Bericht Folgendes: „Wenn nun sowohl die Minderheit der Zweiten Kammer durch Annahme deS Antrags deS Referenten auf Ausbau der Norddeutschen Bundesverfassung im wahrhaft bundesstaatlich-con- stitutionellen Sinne, als auch die Mehrheit der Kammer durch Annahme der Ackermann'schen motivirten Tagesordnung in Be treff dieses Antrags sich entschieden für den „Bundesstaat" ausgesprochen hat, so glaubt die (Majorität der) Deputation, daß die Kammer mit sich in principiellen Widerspruch gerathen würde, wenn sie, die Gründe der zweiten Deputation der Ersten Kammer adoptirend, von den von ihr gefaßten Beschlüssen zurücktreten wollte. Denn die völkerrechtliche Vertretung der Einzelstaaten als Souverainetät-altribut aufrecht erhalten wollen, heißt einfach: den Bundesstaat nicht wollen. Nur im Staatenbunde kann die Souverainetät der Einzelstaaten so weit aufrecht erhalten werden, daß jeder.einzelne Staat seine eigene völkerrechtliche Ver tretung behält, nimmermehr aber im Bundesstaate. Das Aufgeben diese» Rechte- der Krone, diese- SouverainetätSaltributS, kann daher, wenn gleichzeitig alle Bundesstaaten und namentlich auch der Einzelstaat Preußen diesem Rechte entsagen, für Sachsen in keiner Werse verletzend sein und noch viel weniger Gefahren für die den Einzelstaaten in Gemäßheit der Bundesverfassung noch verbliebene Selbstständigkeit im Gefolge haben. Nachdem die Minttärhoheit unbedingt auf da- Bundesoberhaupt Verfassung--' mW» übertragen worden, kann die den Einzelstaaten verbliebene Selbstständigkelt nur durch verfassungsmäßige RechtSinstitutionen
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