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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 02.03.1870
- Erscheinungsdatum
- 1870-03-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187003027
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18700302
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18700302
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1870
- Monat1870-03
- Tag1870-03-02
- Monat1870-03
- Jahr1870
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 02.03.1870
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Als Denaturirmittel sollen, unter gänzlichem Ausschluß der bisher für Viehsalz und aus Vorrath zubereitetes Gewerbesalz be uchten Denaturirmittel, bis auf Weiteres angewandt werden: ! auS orrach emahlenem Braunstein. Ebenso ist, unter Abänderung der in dieser Beziehung zeither maßgebend gewesenen Vorschriften, bestimmt worden, daß bis aus Weiteres: 1l. Salzabfälle nur dann abgabenfrei zu lassen sind, wenn sie vorher der Denaturirung in nachstehend angegebener Weise unter egen haben, a) Pfannenstein darf nur in fein vermahlenem Zustande und mittelst des für Steinsalz oben vorgeschriebenen Ber ührend denaturrrt werden, d) Schmutzsalz und Fegesalz ist, je nach seiner Gattung, entweder wie Siedesalz oder wie Steinsalz zu enaturiren, wobei ein Gemisch dieser Salze aus Steinsalz und Siedesalz wie Steinsalz behandelt werden muß. Endlich sind ) Salzschlamm und Abfallsalz in chemischen Fabriken, namentlich in Salpeterfabriken, wie Schmutzsalz von Siedereien zu behandeln. Da gegen die über den Verkauf des Viehsalzes und des Gewerbesalzes bestehenden Vorschriften (Leipziger Zeitung 4lr. 123 und >k. 153 vom Jahre 1868) bisher vielfach verstoßen worden ist, so wird, um den betreffenden Gewerbtreibenden die Füglichkeit zu gewähren, sich vor dem Eintritt gesetzlicher Strafen zu sichern, auf diese Bestimmungen, insoweit sie nach Obigem noch in Kraft leiben, hiermit wiederholt hingewiesen, zugleich aber hier, auf Anordnung deS Königlichen Finanz-MinisteriumS, Folgendes bemerkt. . Viehsalz darf nur zur Fütterung des Viehes und zur Düngung, Gewerbesalz nur zu gewerblichen Zwecken, für welche Salz bgabenfrei verabfolgt wird (8- 20 des Bundesgesetzes vom 12. Octvber 1867), und zwar stets nur zu denjenigen gewerblichen wecken verwendet werden, welche in den Bestellzetteln angegeben sind. 2. Der gewerbmätzige Verkauf von Viehsalz oder Gewerbe- lz ist nur gestattet, wenn vor Beginn eines solchen Geschäfts der Zoll- oder Steuerbehörde schriftliche Anzeige gemacht worden ist. eoer eine solche Anzeige wird eine Bescheinigung ertheilt, aus welcher zugleich die. beim Salzhandel und Salzverkaufe zu beob- tenden Vorschriften ersichtlich sind. 3 Viehsalz und Gewerbesalz dürfen von Salzwerksbesitzern und Salzgroßhändlern an Handel- daS Exemplar in Empfang genommen werden. DreSven, am 31. Januar 1870. Königliche Zoll- und Steuer-Direktion. Lehmann. vr. Diller. Bekanntmachung, die Deutsche Feuerversicherung auf Gegenseitigkeit — in Liquidation — zu Nürnberg betreffend. Das Königliche Ministerium des Innern beabsichtigt, die der Deutschen Feuerversicherung auf Gegenseitigkeit, rüher zu Ludwigshafen, jetzt zu Nürnberg, in Liquidation, ertheilte Concession zum Geschäftsbetriebe in Sachsen zurückzuziehen. Wer etwa gegen die genannte Feuerverstcherungsgesellfchaft noch Entschädigungsansprüche zu erheben hat, wird in Gemäßheit 30 der zum VI. Abschnitte des BrandversicherungSgefetzes gehörigen Ausführungsverordnung vom 20. Octvber 1862 aufgefordert, neselben binnen sechs Wochen und längstens bis zum L3. Mai dieses Jahres bei der Königlichen BrandverstcherungS-Commission mzumelden, indem außerdem im Verwaltungswege auf dieselben keine Rücksicht genommen werden kann. Dresden, am 17. Februar 1870 Königliche BraudversicherungS-Commission. Ru Schmidt. ludolph. Bekanntmachung. gerUchen Gesetzbuchs bei der Polizeibehörde zu machenden Anzeigen über aufgefundene Gegenstände sind von heute an in der Registratur deS CommissariatS im Erdgeschosse des Polizeihauses am Naschmarkte mündlich oder schriftlich Die nach 8- 239 des Bürgerlichen Ge von hei lzu erstatten. Daselbst werden auch Anzeigen über verlorene Gegenstände angenommen. Leipzig, den 1. März 1870. DaS Polizei-Amt der Stadt Leipzig. vr. Rüder. Bekanntmachung. Zum Behuf der gegen das Ende jedes akademischen Halbjahres zu haltenden Revision der Universitätsbibliothek werden die ! Herren Studirenden, welche Bücher aus derselben entliehen haben, aufgefordert, diese an den drei letzten Tagen dieser Woche, den 3., 4. oder 5. März, alle übrigen Herren Entleiher aber an den drei ersten Tagen der nächsten Woche, am 7., 8. oder 9. März gegen Zurücknahme der Empfangsbescheinigungen abzuliefern. Leipzig, den 1. März 1870. Die Verwaltung der Universitätsbibliothek. Ver Schuh -es Urheberrechts. Wie wir seiner Zeit berichtet, trat der Reichstag am 21. Februar tm die erste Berathung über den Entwurf. daS Autorenrecht an Schriftwerken u. ' ' ^ . -- Kürze, daß ! sind formelle glaubten aber auf die allerdings oft reckt auffälligen Aeußerungen deS sonst so klaren und scharfsinnigen Abgeordneten vor der Hand nicht näher eingehen zu sollen, da daS Haus den Beschluß faßte, am 8. März zur Einzelberathung der Bestimmungen deS Entwurfs überzugehen, von welcher selbstverständlich eine vielseitige und gründ liche Beleuchtung deS wichtigen Gegenstandes »u erwarten steht. Mittlerweile haben aber die AMafsungen Brauns allem An»
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