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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.03.1870
- Erscheinungsdatum
- 1870-03-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187003155
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18700315
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18700315
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1870
- Monat1870-03
- Tag1870-03-15
- Monat1870-03
- Jahr1870
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.03.1870
- Autor
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ÄM-cß.- FrLL! n zur! vom^ erlasse NMM Apollo,! d. Mcya.1 )örlitz, h < ilt a. Lu srankfatt. de Pol» , Mail enbnetzeu. g, grüutt! eral a. l de Rn 'tel Sl. - M . H» !. H.St.l Äuer weißer ritz, und iinchen, Ztadt edlinburg, M. !« :legeuheül ;r megini tigt zu l gegen ische Botj Beglar ichtigte lj rlen eur VeS Priji gton zur^ er Mächte l t hat Barbara > after nt-nelli ^e es daj dem " lchte mcov wohn seinen npathislj eisen ung dn' ;e war«,! )e " Wortes jis Pror chische ^ , uw die rasch ierher. >er lvernde»« Anzeiger. l8l Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths dn Stadt Leipzig. Dienstag den 15. März. Bekanntmachung, 187V. Deutsche Feuerversicherung auf Gegenseitigkeit — in Liquidation — zu Nürnberg betreffend. iS Königliche Ministerium des Innern beabsichtige, vre der Deutschen Feuerversicherung auf Gegenseitigkeit, zu Ludwigshafen, jetzt zu Nürnberg, in Liquidation, ertheilte Concession zum Geschäftsbetriebe in Sachsen zurückzuziehen, öcr etwa gegen die genannte Feuerversicherungsgeseüschaft noch Entschädigungsansprüche zu erheben hat, wird m Gemäßheit > der zum VI. Abschnitte des Brandversicherungsgesetzes gehörigen Ausführungsverordnung vom 20. October 1862 aufgefordert, binnen sechs Wochen und längstens bis zum LS. Mai dieses Jahres bei der Königlichen BrandversicherungS-Commission den, indem außerdem im Verwaltungswege auf dieselben keine Rücksicht genommen werden kann, resden, am 17. Februar 1870 Königliche Brandversicherungs-Commission. Schmidt. Rudolph. Bekanntmachung. hie Frühjahrs-Controll-Versammlungen für Dispositions-Urlauber und Reservemannschaften im Bezirk des Mon Leipzig vom Königlich Sächsischen 7. Landwehr-Regiment Nr. 106 finden statt: 14., LS. und LI». Marz Vormittags SV LL Uhr aus dem Garnison-Cxereierplatze bei Gohlis für die Beurlaubten in der Stadt Leipzig und den Dörfern Neuonitz, Neu-Schönefeld, Alt-Schönefeld, Abtnaundorf, VolkmarSdorf, VolkmarSdorfer Straßenhäuser, Sellerhausen, Neusellerhausen, Anger, Crottendorf, Stötteritz, Neu-Reudnitz, Thonberg - Slraßenhäuser, Connewitz, Plagwitz, Lindenau, Gohlis und Eutritzsch; 111. März (Mittwoch) Nachmittags 3 Uhr in Stahmeln für die Beurlaubten in den Dörfern deS Königlichen GerichtSamts Leipzig II. nördlich und westlich der Stadt, bis einschließlich Schönau; 17. März (Donnerstag) Vormittags Iv Uhr in Markklceberg für die Beurlaubten in den Dörfern deS König lichen Gerichtsamts Leipzig II. südlich der Stadt; 17. März (Donnerstag) Nachmittags 3 Uhr in Liebertwolkwitz für die Beurlaubten in den östlichen Dörfern des Königlichen GerichtsamtS Leipzig I; 111. März (Sonnabend) Vormittags Vrll Uhr in Markranstädt für die Beurlaubten im Königlichen GerichtSaml Markranstädt; 19. März (Sonnabend) Nachmittags 3 Uhr in Taucha für die Beurlaubten im Königlichen Gerichtsamt Taucha, ^ie Pässe sind behufs Abstempelung milzubringen. Der Nichtempfang der Controll - Ordre entschuldigt das Außenbleiben von itrolle nicht. Leipzig, den 3. März 1870. Königliches Landwehr-Bezirks - Commaudo. von SUßmilch-Hörnig, Major. Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger Osiermeffe beginnt am 2. Mai und endet mit dem 2L. Mai. 2) Während dieser drei Wochen können alle in- und ausländische Handelsleute, Fabrikanten und Gewerbtreibende öffentlich hier feilhalten. 3) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 50 Thalern verboten. 4) Jedoch ist das Aus packen der Maaren den Inhabern der Meßlocalien in den Häusern und den in Buden aus- stehenden Fabrikanten und Grossisten in der Woche vor der Böttcherwoche gestattet, während zum Ein packen die Eröffnung der Meßlocale in den Häusern auch in der Woche nach der Zahlwoche nachgesehen wird. 5) Jede frühere Eröffnung sowie spätere Schließung eines solchen Verkaufslocales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedesmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, unnachsichtlich mit einer Geldstrafe bis zu 25 Thalern geahndet werden. b) Den Detailhändlern, welche auf Straßen und Plätzen feilhalten, ist das Auspacken daselbst vor dem Donnerstage in der Vorwoche, also vor dem 28. April, bei einer Geldstrafe bis zu 25 Thalern verboten. 7) DaS Lausiren jeder Art bleibt auf die Meßwoche beschränkt. 8) Auswärtigen Spediteuren ist von der hauptzollamtlichen Lösung deS WaarenverschluffeS an bis mit Ende der Woche nach der Zahlwoche das Speditionsgeschäft hier gestattet. Der Rath der Stadt Leipzig. pzig, am 14. Februar 1870. vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung, die Gleichstellung der Schulgeldersätze sür alle Claffen der hiesigen Gymnasien betreffend. h dem Vorgänge der Staats-Gymnasien haben wir unter Zustimmung der Herren Stadtverordneten mit Genehmigung deS licheu Ministeriums deS CultuS und öffentlichen Unterrichts beschlossen, vom L. April d. I. an für alle Claffen unserer ' städtischen Gymnasien zu St. Thomä und St. Nicolai das Schulgeld gleichzustellen, und zwar für Auswärtige auf jährlich 36 Thaler, für hiesige auf jährlich 24 Thaler. NS Auswärtige werden diejenigen Schüler betrachtet, deren Angehörige, welche zur Bezahlung des Schulgeldes verpflichtet , m hiesiger Stadt nicht wohnen uno zu den persönlichen Gemeinde-Abgaben nichts beitragen. -Lchzig, oen 14. März 1870. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung. Aq« Reinigung der Locale bleiben die Geschäfte beim Leihhause und bei der Sparcaffe Mittwoch, den L6. d. MtS., den 13. März 1870. Die Deputation deS RathS sür Leihhaus und Spareaffe.
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