Suche löschen...
Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 20.04.1870
- Erscheinungsdatum
- 1870-04-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187004202
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18700420
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18700420
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1870
- Monat1870-04
- Tag1870-04-20
- Monat1870-04
- Jahr1870
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 20.04.1870
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
e, De ldeu vn »mer. ltt uvsn Nonate». midi. uuä äs» n Livä« "gn. l. Bahn-. Nürabcrz n, Ledt'«H. Hof. Rufst«. nberg. Kn. Bah»h. . THÜütitzÜ chau, Stadt St. London. Sauste, st. Dresden. Nürnberg. Dschatz, und DreSdn. B. Mr. Bahnh. lin. Bahnh. Hauste. :. London, »rüffeln Hof. Nordd. Hof. Hdeb. Bahoh. »« Pruste, z. Dresdner Nürnberg. ZlesbiScit z» ine Milliov XisPlebckit stitutioveLa -bürgen «d »er Dyücht n Genml' Der Gmd daß der« etreffmd de» icht ratificiü mit Sichn Rättern M deren Act« antie-Urdv- ti Eisen! schüft oliS st»d, ssndea befinde». ;m rv. ir. 4». ^ tiMger Anzeiger Amtsblatt des König!- Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 11«. Mittwoch den 20. April. Bekanntmachung. 187«. Unter Bezugnahme auf die Verordnung deS Königl. Ministeriums des Innern vom 1. December 1864, welche wir hierunter haben beidrucken lasten, fordern wir hiermit alle hiesigen Einwohner, welche Nachtigallen halten, auf, die darauf gelegte Iahressteuer ohne Verzug an die in der ersten Etage deS Rathhauses befindliche Hundesteuer-Einnahme zu bezahlen. In die angedrohte Strafe deS dreifachen Betrags der Steuer verfallen Diejenigen, welche bis zum 1. Mai d. IS. nicht die Steuer abgeführt haben. — Leipzig, den 7. April 1870. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Lamprecht^ Verordnung, die Besteuerung der Nachtigallen betr., vom 1. December L86L. Auf Antrag der Ständeversammlung wird hierdurch Folgendes verordnet: Wer eine Nachtigall gefangen hält, hat dafür vom 1. Mai 1865 an eine jährliche, der Armencaffe seines Wohnorts zufließeude Abgabe von vier Thaler und zwar in der Regel am 1. Mai jeden IahreS zu entrichten. Die Sprosser, d. h. die großen, sogenannten ungarischen oder polnischen Nachtigallen (Nachtschläger) sind jedoch dieser Abgabe »icht unterworfen. Ueber die erfolgte Abentrichtung der gedachten Iahressteuer ist in den Städten eine von dem Stadtrathe auszufertigende, auf dem platten Lande eine von dem Armencassen-Einnehmer des betreffenden Ortes unter Beidrückung des Gemeindesiegels auSzustellende Quittung zu ertheilen, die in jedem Falle auf den Namen deS Steuererlegers zu lauten hat. Geht innerhalb des vom 1. Mai bis zum nächsten 30. April laufenden Steuerjahres eine auf das letztere bereits versteuerte Nachtigall in den bleibenden Besitz einer andern Person über, so kann sich die Letztere von der außerdem selbst für die betreffende Nachtigall zu leistenden Entrichtung der Steuer auf daS bis zum nächsten 30. April noch laufende Steuerjahr nur durch den Vor- vriS der auf daS letztere lautenden, von dem betreffenden Stadtrathe, beziehentlich den Armencassen-Einnehmern, auf ihren Namen übertragenen Quittung über die Seiten deS vorigen Besitzer- der Nachtigall auf daS laufende Sleuerjahr vereitS bewirkte Zahlung der Steuer befreien. Die volle Steuer ist auch von Demjenigen zu entrichten, welcher eine erst während des laufenden Steuerjahres eingefrngene Nachtigall halt. Himerziehungen der Nachtigallensteuer sind mit dem ebenfalls der OrtSarmencasse zufließenden dreifachen Betrage derselben zu ahvdeu. Seiten der in dieser Angelegenheit competenten Armenpolizeibehördeu ist dabei, insoweit eS sich nicht um Contraventionen und dm« Bestrafung handelt, allenthalben kostenfrei zu expediren. Hiernach haben sich Alle, die eS anaeht, gebührend zu achten. Insonderheit haben die Stadträthe, sowie die Gerichtsämler und Tmeindevorstände dafür, daß dem Vorstehenden genau nachgegangen werde, gehörige Sorge zu tragen. Dresden, den 1. December 1864. Ministerium deS Innern. Frhr. v. Beust. Lehmann. Bekanntmachung. Nach H. 7. des Gesetzes über die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern vom 15. October 1868 muß Jeder, welcher di« Fischerei auSüben will, ohne an der Stelle, wo er die- thut, entweder als Fischereiberechtigter, oder als Pachter, oder als an- Mellter Fischer zur Ausübung der Fischerei befugt zu sein, mit einer, von der Polizeibehörde beglaubigten Flschkarte versehen sein, md hat dieselbe bei Ausübung der Fffcherei stets mit sich zu führen. Zuwiderhandlungen sind mit Geld bis zu 5 Thalern oder mtsprechendem Gefängnisse zu bestrafen. Die von der hiesigen Fischerinnung für die fließenden Wasser in der Stadt und der Umgegend, soweit derselben das Fischrecht d«t» zusteht, ausgestellten, aber nur zum Angeln und unter Ausschluß deS Gebrauchs von Hechthaken berechtigenden, für daS laufende Jahr gültigen Tischkarten werden in der Registratur unsere- CommissariatS am Naschmarkte Skr. 2 gegen Erlegung von ! Lhaler auSgegeben. DaS Polizei - Amt der Stadt Leipzig. Leipzig, den IS. April 1870. vr. Rüder. Thomasschule. Da- neue Schuljahr wird am 26. April früh 7 Uhr beginnen. Die Prüfung der um die erledigten Alumnenstellen sich be lebenden Schüler wird Sonnabend den 23. April von Vormittag- 8 Uhr an veranstaltet; die der übrigen angemeldeten Schüler Amttag den 25. April 8 Uhr. Ich bitte mir dieselben 20., 21. und 22. April in den Vormittagsstunden zuschicken zu wollen. vr. Eckstein. Knaben-Selecta der l. Bürgerschule. Die Prüfung der zur Knaben - Selecta angemeldeten Schüler findet Sonnabend den 23. d. Mts. Vormittags von SH Uhr an im Amtszimmer de- DirectorS statt. Leipzig, den 19. April 1870. K. Friedlaender. 2« Aachen unserer Wochenmarkte. Der Wochevmarkt an der IohanniSkirche fristet, wie man steht, »« kümmerlich kein Dasein. Zwar ist etwa- geschehen, um ihm «fpchelfen, der Bau einer Fleischhalle ist beschlossen worden. Nur ftagt eß sich, ob da- viel hilft, e- halten ja auch jetzt schon Fleischer dort feil. Gleichwohl ist eS eine Sache von Belang, daß «me Krauen und Dienstmädchen zumal bei schlechtem Wetter mcht so »nt zu gehen haben; man denke nur an die Strecke vom Dresdner Thore bis auf den Fleischerplatz! Jedenfalls aber sollte mau Erbarmen mit den Frauen haben, die, wenn sie auf den Markt gehen, ihre Kinder mitnehmen oder sie ohne Aufsicht zu Hause lassen müssen. Der beste Gedanke, der auch neulich in der Sitzung der Stadt verordneten vorgebracht, aber leider, unbedeutender Bedenken wegen, abgelehnt worden ist, der beste Gedanke bleibt eS immer, den Wochenmarkt auch außer den Messen auf den Fleischerplatz zu verlegen. Da wird die innere Stadt frei und ein großer Theil
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite