--- 110 — Tuche überall hin nach „Polen», Newsseu umid hundert landen»" gingen. Deshalb baten sie, auch hier eine Ordnung sür die Meister des Radegespinstcs zu erlassen und denen von Torga», Meißen, Döbeln gleichznsetzen. Dagegen sträubten sich natürlich die Meister des Rocken gespinstes. Dein Rat aber gelang es, beide Meistergrnppen in der „Tuchmacher Neu Gestalte artikel aufs Beides Tuchmachen des Rocken und des Radegespunsts, ansf ein Jaer lanngk zuvorsuchen" von 1556 znsammenznfassen. In Artikel 9 der Ordnung war der Übertritt ans der einen in die andre Gruppe gestattet, und zwar zu Michaelis. Über den Passus, daß diejenige», die vom Rocken znm Spinnrade libergingen und auf Vorrat krempelten, nicht eher Tuche aus dem Radgespinst machen sollten, bis das Rockengespinst aufgearbeitet sei, entspann sich ein Streit. Die Meister des Rockengespinstes legten den Artikel so aus, daß diese Meister, wenn sie das Rockengespinst anfgearbeitet hatten, nicht gleich mit dem Tuchmachen ans Radegespinst beginnen dürften, sondern erst Michaelis des kommenden Jahres, wo gegen sich die Meister des Radegespinstes mit Recht wandten. Schon aus dieser buchstäblichen Auslegung geht hervor, wie feindselig die Meister der älteren Methode den andern gesinnt waren. Sie hatten noch die Macht in Händen und suchten die Meister des Radegespinstes zu schädigen, wo sie konnten. So wünschten sie in einem andern Schreiben, der Rat solle die Tuche so siegeln, daß man das „gemechte" von einander scheiden könne, und schlugen vor, daß von 2 Siegeln das eine das Zeichen des.Rockengespinstes trage, das andere aber einerseits einen Eisenschlägel und auf der andern Seite ein Rad zeigen sollte Einsiegler Tuche sollten nur mit dem letzten Siegel gezeichnet werden. ^ Schließlich bestimmte man 1560, daß alle Tuche vom Radegespinst nur ein Siegel tragen dürften. So suchte man die neue Methode gewaltsam zu unterdrücken. Nichtwirtschnftliche Mafznalimm der Zünfte. Obwohl die ältesten Znnftbriefe keinerlei Anhalt bieten für die Einwirkung des religiösen Lebens auf die Entstehung der Zünfte und ihre Gesetzgebung, so ist ihm meines Erachtens doch eine größere Be deutung beizumessen, als man nach den Urkunden anznnehnien geneigt ist. Die Aufnahmegebühren und Strafen in Wachs lassen auf ein religiöses Zusammenleben schließen. Bon dem aufzunehmenden Lehr ling forderte inan, daß er sich „frommelich gehalten" habe (Messer schmiede um 1400), oder daß er fromm sei (Böttcher 1450). Und in den Geburtsbriefen war immer daraus hingewiesen, daß der Ge nannte von fromme» Leuten stamme, sich fromm gehalten habe und dergl. mehr, wenn auch nicht übersehen werden darf, daß fromm nicht ') St.A. X, XVII b, I.