12 Setzungen des Wegezwangs zu verbiete», dc> die Fuhrleute später schwer lich vou dem einmal augenommeneu Wege wieder abzubriugen seien? Sie klagten den Marschall von Gera an, der gedroht habe, den Frei bergern würden Wegezwang nnd Niederlagsrecht, welche Rechte sie doch von alters her gehabt hätten, entzogen werden. Freiberg erhielt nm die Mitte des 15. Jahrhunderts in Dresden einen Konkurrenten. Dresden hatte vom Kurfürsten Friedrich auch ein Niederlagsrecht erhalten und suchte nun die Waren nach dorthin abzuziehe». Aber Freiberg war noch zu mächtig, und es wollte Dresden nicht gelingen, den Handel an sich zu bringen. Da befahl der Kurfürst dem Vogt zu Freiberg kurzer Hand, das; er die Güter, die in Freiberg ankämen und sich der Dresdner Niederlage nicht unterworfen hätten, beschlagnahmen sollte. Die Freiberger Bürgern gehörigen nnd als solche kenntlich gemachten Waren unterlagen jedoch dem Dresdner Niederlagsrecht nicht? Dieser Befehl scheint aber nicht den gewünschten Erfolg gezeitigt zu haben, denn schon im folgenden Jahre (1457) warnte der Kurfürst Vogt und Rat der Stadl Freiberg ernstlich davor, die Dresdner Niederlage zu schädigen? Das Niederlagsrecht Freibergs muß tatsächlich vor 1466 einige Zeit geruht haben. Auf dem Städtetage zu Weimar beschlossen Kurfürst Ernst, die Herzoge Albrecht nnd Wilhelm am 20. Mai 1466 unter anderem, daß man sagen solle von Freiberg: „sie mögen» die »ydirlage bie vnn widdir anrichtenn durch sych und andir kawffluthe bie onn nedirlegen, daz sal on nymant weherenn, als daz vor aldir gewest ist"? Und im Oktober desselben Jahres bestätigte Herzog Wilhelm den Freibergern feierlichst alle ihre Privilegien, u. a. die „straßenfard gein Behemen", die Niederlage daselbst zu halten, ferner: „das sic unnd die yren mit iren habe gud und kanfmanschatz durch unnser aller lannde und gebiete auß und heim zcu furenn aller zcolle »und gleite frie unnd ledig sein» füllen"; dann: „was man auf den gewynnelichen bergen» unib sie biers zcu verkeuffenn unnd ander noltorfft bedorsfc, das man sich des nirgend anders dann bey in er holen fülle" nnd endlich: „das man in einer mhlenn weges nmb Freiberg in flecken» dorffernn aber annders kein merckte aber fehlen» kaust haben», schenckenn, bruwenn oder meltzenn fülle"? Aus deu angegebenen Vorrechten ist zu schließen, daß der Handel Freibergs ziemlich bedeutend gewesen ist. Eine Stadt, mit Wege zwang und Niederlagsrecht bevorrechtet, muß einen aus gedehnteren Handel gehabt haben. Allerdings nicht in der Weise wie die rheinischen Städte Köln, Straßburg, Konstanz u. a., die im Bereich der bedeutenden Handelsstraße zwischen Italien und Flandern lagen? Wichtig war auch für den Handel Freibergs ') 11.1, 258. st U. III, 480. -) Das. ') II. I, 223 Am». -) 11.1, 225. °) Vergl. Lösch und Gothein.