10 Tauben, Hühner usw., Käse, Eier, Bieh (Rinder, Schweine, Ochsen, Schafe, Ziegen), also vor allem Produkte der Landwirtschaft. Böhmen war sür die Ernährung Freibergs ein wichtiges Gebiet. Der Zolltarif hatte offenbar das Bestreben, den Markt verkehr zu beleben. Fremde Kauflente, die ihre Waren nach Freiberg znm Verkauf brachten, hatten dafür keinen Zoll zu entrichten. Wurde aus Böhmen Vieh eingeführt, so konnte das zollfrei geschehen, falls es hier verkauft werden sollte. Durchreisende Händler aus Böhmen dagegen hatten mehr Zoll zu zahlen als solche aus anderen Gegenden. Für Freiberger Handwerker traten dann Vergünstigungen ein, wenn sie ihre selbstgefertigten Waren (Tuchhändler) oder ihre eigenen (Kramer) nach auswärts zu Markte führten, woraus hervorgeht, daß die Waren auch beim Verlassen der Stadt Zoll zu geben hatten. Sie zahlte» in diesem Falle nur die Hälfte des Zolles. Seiner Art nach war der Zoll ein Finanzzoll, denn sonst wären die Zolleinnahmen nicht verpachtet worden. Sie dienten als Einnahme- guelle. Daß die Lebensniittel verzollt werden mußten, spricht gleichfalls dafür. Der Zoll auf Lebensmittel sollte nicht etwa die einheimischen Bauern schützen, denn man bedurfte der böhmischen Zufuhren. Daher die Klageschrift der Freiberger, als der Handel mit Böhmen durch das Auftreten der Krenziger zu stocken drohte. (Siehe S. 13.) Der Verkehr ans dem Markte wurde durch die Marktordnung geregelt. Die erste Aufzeichnung einer Marktordnung stammt aus der Zeit um 1413.' Im 14. Jahrhundert hat wahrscheinlich noch keine geschriebene Marktordnung Vorgelegen. Die Vorschriften über Markt verkehr dieser Zeit finden wir zum Teil in den Ordnungen der älteren Innungen, namentlich in den Artikeln der Bäcker und Fleischer. Viel leicht haben die Mißbräuche erst dazu geführt, derartige Bestimmungen in die Jnnungsbriefe mit aufzunehmen. Der Rat war streng darauf bedacht, daß den eingesessenen Bürgern Gelegenheit geboten werde, ihren Bedarf auf dem Markte zu befriedigen. Die Bäcker mußten gestatten, daß jeder Bürger so viel von dem eingeführten Getreide oder Mehl kaufen konnte, als er zum Leben bedurfte. Ihnen wurde untersagt, das Getreide vor den Toren oder schon auf dem Felde auszukaufen, auch nicht durch Unterkäufer. Alles Getreide sollte auf den Markt kommen, damit jedermann frei kaufen könne. Die Fleischer durften erst dann zu Markt getriebenes Vieh kaufen, wenn die Markt zeit zu Ende war. Die Bürger sollten vor den Fleischern kaufen. Preis treibereien begegnete man durch Höchstpreise. Dann bildete sich im 15. Jahrhundert eine feststehende Markt ordnung heraus, die sich mit andern Verordnungen des Rates zusam menfindet und in der Polizeiordnung von 1487 wieder erscheint. ^ Auch hier tritt uns der Grundgedanke entgegen, daß der Markt in -) U. I, 126 ff. -) U. I, 125 ff. und III, 471 ff.