43 immer mehr bemerkbar machende Wettbewerb aufstrebender Stüdte, wie Dresden und Chemnitz. So klagen 1549 die Schuhmacher, 1556 die Tuchmacher, 1580 die Gerber über Verarmung und Not im Handwerk. Die Armut der Tischler ist so weit gestiegen, daß sie 1568 erklären, nicht so viel in der Lade zu haben, daß sie einen Büchsenschüßen halten können. Der Kampf der arme» Meister gegen die reichen beginnt. Daher die vielen Konkurrenzbestimmnngen im 16. Jahrhundert. Es mehren sich die Jammer- und Klagebriefe in den Handwerken. Wir finden Briese mit Unterschriften, die die wirt schaftliche Lage besser kennzeichnen als lange Schilderungen. Ein Brief in den Tuchmacherakten' von 1542 ist unterschrieben: „Der arme größte Hauff der Thnchmacher zu Freybergk." Der Leineweber meister Nicol Fischer faßt sich endlich, wie er sagt, den Mut, im Namen der armen Meister gegen die Viermeister loszuwettern, weil sie das Quartalgeld erhöht haben. Er behauptet, daß ein Quartalgeld von 3 Groschen für die armen Meister zu hoch sei und daß sich gar mancher das Geld dazu erst borgen müsse. Die Armut sei so groß, daß einige Leineweberfamilien nicht fiir 3 Groschen Brot, Butter oder andere Lebensmittel im Hause hätten? Am schärfsten mag sich der Unterschied zwischen arm und reich in dem Tuchmacherhandwerk heransgebildct haben, woraus sich die strengen Maßnahmen zur Bekämpfung des Großbetriebes erklären. Hier mag es sog. Emporkömmlinge gegeben haben, die sich nichts daraus machten, Strafe zu zahlen, ja diese vielleicht mit verächtlicher Miene ans den Tisch warfen. 1586 bestimmten die Tuchmacher nämlich: Würde einer befunden, der die Strafe nicht achte und sich „zu viel dänchte", der soll vom Rat gestraft werden. Perfnssililst der ?umunsten. Zunftliohkit. Unter Znnsthoheit versteht man das ausschließliche Recht, In nungen zu gründen und Zunftgesetze zu erlasse». Die Zunfthoheit ist in Freiberg niemals von den Handwerkern selbst ausgeübt worden. Immer lag sie in den Händen des Landesherrn, seines Vertreters, des Stadtvogts, oder des Stadtrats. Ob die Stadt schon im 13. Jahr hundert das alleinige Hoheitsrecht ansübtc oder ob dazu auch die Be stätigung des Landesherrn nötig war, entzieht sich der sicheren Kenntnis. Aus den, einen vorhandenen Jnnungsbrief der Kramer von 1283 kann man keine allgemein gültige Schlußfolgerung ziehen. Dieser Brief ist allerdings auf Vorschlag des Stadtvogts und mit Einwilligung und Befürwortung der 24 geschworenen Ratsmänner der Stadt voni Landes- sürsten Heinrich dem Erlauchten, Markgraf von Meißen und Herr des ') St.A. X, XVII b, 2. ff Das. b. 5.