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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.01.1875
- Erscheinungsdatum
- 1875-01-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187501054
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18750105
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18750105
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1875
- Monat1875-01
- Tag1875-01-05
- Monat1875-01
- Jahr1875
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.01.1875
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MHW escbluß dessen j Han- - und! ssion !N Von z zuni s ckabn- ttmmr, I mbura m iss - und h noch xzahlt mab-1 :rkält- »t ge- , der! rembrr.j as Gr- eringen > rdrnzu n Not,- rirter! herigrn aahlerie > 580" «S Ge ien der ; keine! rrkt ge. tlich z»! dangen nm im j Lenwer! Raf. US dem nderten! b jedoch '» —. inuar. ! -mu gen» ! hin- ist Bon »der. u er- mpser leg«. Erscheint täglich früh 6'/, Uhr. Redacti»» ,a» Le»ettti»a Johannisgasse 33. Verantwortlicher Redactrur -r. Hüttner in Reudnitz. Gnrechstundr d. Redaction >»n»,IIag» »on It—tj »>!5 Nach»tNa<« »v» 4 —» Ud-. Annahme der für die nächst- lende Rumnter bestimmten ite an Wochentagen bis Nachniittags. an Lv"n- nnd Festtagen früh bis '/.9 Ui,r. Fittalk für Z>lslratliia»»a!m:: Vtto Stemm. Ulllvcrsitätsstr. 2.'. ' «Lösche. Hainstr. 2l, part. Vrip)igcr LagcblaU Anzeiger. Organ für Politik, Localgeschichte, Handels- und Geschäftsverkehr. »»n»,r Ad-nnr»r»ts»re«« viertelt. 4»LML, incl. Bringerlohn 5 ML Jede einzelne d-nmmer 30 Pf. «elegqsrmplar lv «. Gebühren für Extrabeilagen «tzne Postbefürderung 3S ML «it Postbefürderung 4» Mk. Inserate 4arsp. BouraeoiSz. 2V Pf. Größere Schriften laut unserem PreiSverzeichniß. — Tabellarischer Satz »ach höherem Tarif, steelamea unlrr »em Sledartiaasstrich die Spaltzeile 40 Pf. Inserate sind stets an d. <e»editioi» zu senden. — Rabatt wird nicht gegeben. Zahlungpraauuwonuui» oder durch Postvorschuß. . Der md de- lg; ob- och der » ver- Qual. »ge». tS Mk. i—ISO O nett» >ei-«« »erste Hafer iftaa. cLDiv. LDiv. Sschaft hrtS. Dio. 'sschtst- LDi». cLDiv. clDtv iapttl, ». excl. 5. Dienstag den 5. Januar. 1875. Zur gesMgeu Beachtung. Unsere Expedition ist morgen Mittwoch den 6. Januar mr Vormittags bis 1-9 Uhr geöffnet LxpvßUtLai» eie« laelpLixer Bekanntmachung I., einige ffrage»poltzeiitche A«ord»«nge» betreffend. Wir bringen hierdurch die zur Erhaltung der Ordnung, Sicherheit, Bequemlichkeit und Reinlichkei. «ms de« öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen hier bestehenden Vorschriften in Erinnerung undt »erordnen zugleich wie folgt: 1) Jedwede Verunreinigung der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze, der an denselben gelegenen Baulichkeiten und Anlagen, sowie der dortselbst etwa befindlichen, dem öffent lichen Interesse dienenden Gegenstände, al- Hallen, Buden, Stände, Säulen u. s. w ist verboten. 2) Jeder Grundstücksbesitzer hat dafür zu sorgen, daß der längs der Straßenfronte seines Grundstücks befindliche Theil der Straße, und zwar bei gepflasterten Straßen bis zu deren Mitte, bei anderen bis mit der Tagerinne an jedem der von uns feftgestellt« Sehrtage in den Nachmittagsstunden von 2 vis 4 Uhr gekehrt und vollständig gereinigt werde. Hierbei ist zur Verhütung von Staub bei trockener Witterung die zu reinigende Fläche gehörig mit Wasser zu besprengen und die zusammengekehrten Haufen gleichmäßig anzuseuchten. Als Sehrtage werden bis aus Weiteres festgestellt: Dienstag, Donnerstag und Sonn- bend jeder Woche und falls einer dieser Tage auf einen Festtag fällt, der Tag vorher. 3) Bei Tchoeefall und Frost hat jeder Grundstücksbesitzer lang- der Straffe«fronte seines Areals den Fußweg and die Taqertnne »o» Schnee snd GiS z» reinigen, de» Schnee ans der Fahrbahn aber bis -« deren Mitte z«sa«»enzuschausel» «ad an der »ach der Straffe za aelegene« Sette der Tagerinne in Hausen bringe« z« lasse», auch hei Glätte -nrch Wiederholte- Streuen von Sand, Asche oder Sagespäne» Pr Erhaltung eine- sicher gangbare» Fußwege- r» sorge». 4) Da- Ausschütten von Unrath in die Schleußen-Einsalllöcher ist verboten; auch baden die " Grundstücksbesitzer die vor ihren Grundstücken befindlichen Straßenschleußenrechen fort während rein zu halten. 5) Der in den Tagerinnen sich sammelnde Unrath ist mit dem Straßenkehricht in Haufen zusauimenzubrina« und nicht etwa in die Einfalllöcher der Nebenschleuße» zu kehren. S) Sehricht. Stroh, Papiere und SüchenaLsälle sind nur innerhalb -der ob« unter 2) geordneten Sehrzeit zu dem Straßenkehricht zu schütte«, auderer Abraum aus de« Grundstücken aber, «US Asche, Bauschutt, Scherben. Mnschelschaalm, Steine und der gleichen oder Schnee und Eis, sowie der von den Dachreparaturen herrühreude Ziegel und Schieferschutt ist weder zu den Kehrichthaufen auf die Straße zu bringen noch mit dem HauSkehricht vermischt den RathSkärrnern zur Abfuhre zu geben, vielmehr lediglich auf den hierzu durch Anschlag und öffentliche Bekanntmachung bestimmten Plätzen abzulagern. 7) DaS Verladen von Material aller Art und namentlich das Auf- und Abladen von Sohlen, Schutt, Sand, Erde, Baumaterialien und dergleichen hat in der Weise zu geschehen, daß hierbei da- Ausschütten oder Abwerfen aus die Straße, beziehentlich da« Lagern daselbst, vermieden wird; da« Aufhäusen und Liegenlaff« der vorberegten Gegen stände auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen und insbesondere vor den bei Neu bauten gestatteten Bauplanken ist unzulässig. S) Wenn außer der regelmäßigen Sehrzeit beim Auf« und Abladen oder beim AuSpacken von Maaren oder MeubleS, beim Abtragen von Sohlen, Holz, Torf, Stroh und anderen Materialien die Straße verunreinigt worden, so ist dieselbe von dem betreffenden Grund stücksbesitzer sofort nach beendigter Arbeit zu reinigen und der Abraum bei Seite zu schaffen. 2) Zum Transport von Kohlen, EoakS, Asche, Sand, Kalk, Bauschutt und dergleichen, sowie zur Abfuhre von Dünger und Jauche sind vollständig dichte Gefäße, beziehentlich mit Stroh und Schutzbrctern wohlverwahrte Kastenwagen zu benutzen, etwaige Gtraßen- derunreinigungen aber durch diejenigen Personen, welche den Transport oder da- Abfahren bewerkstelligen, selbst oder aus deren veranlassen sofort zu beseitigen. 10) Die Vornahme von Reinigungsarbeiten jeder Art auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen und namentlich da- Spülen der Wäsche an den öffentlichen Brunnen und Ständer«, daS Waschen der Wagen und da» Ausklopfen von Teppichen, Decken und dergleichen «ns Straßen und öffentlichen Plätzen ist,- resp. unter Aufhebung unserer Bekanntmachung v»» S. Mai 1880, verboten. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu Zwanzig Thaler» »ttr «it Haft bi« zu »terzeh» Tage» geahndet werden. Leipzig, am 1. Juli 1871. Der Math der Stecht Leipzig. - vr.E Stepffckni. Bekanntmachung, ffie N»»eld»»g Mtlitatrpsltchtiger zn« Eintrag in die Stawnrrolle« betr. N«ch dm Bestimmungen der Militair-Ersatz-Justruction für dm Deutschen Bund vom 28. März ItSS sind für jeden Ort im Königreich Sachsen Verzeichnisse aller Militairpflichtigen (Stammrollen) ^«nd es liegt für die Stadt Leipzig die Führung dieser Stammrollen der Unterzeichneten In die Stammrollen sind einzutragen: 1) Misitairpfficbtige, welche in Leipzig geboren sind; 2) Militairpflichtige welche, ohne in Leipzig geboren zu sein, daselbst ihren ordentlich«, bleibenden Aufenthalt haben; S) MÜitairpfliHtige. welche, ohne in Leipzig geboren zu sein und ohne ihr« ordentlichen, bleibenden Aufenthalt daselbst zu haben, als Studenten, Gymnasiast« oder Zöglinge anderer Lmranstalten, als Dienstboten, Haus- und WrrthschastSbeamte, Handlungs diener, HcOdwerkSgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter, »der als andere, in ähnlichem Ver hältnis stehende Personen, sich nur vorübergehend am hiesig« Orte aufhaltm. Dergleichen Militairpflichtige haben sich im betreffend« Gestellungsjahre, soweit sie in Leipzig «uwesend sind, in der Zett vom 15. Januar bis 1. Februar bei der mit Führung der Stammrolle beauftragten Behörde rum Behuf der Eintragung in dieselbe unter Vorzeigung ihrer Geburtsscheine oder Taufzeugnisse persönlich anzumeldm. Sind solche Militairpflichtige währmd der Anmeldungsfrift überhaupt nicht in Leipzig anwesend, »der n»r zeitweilig abwesend, so hat die Anmeldung in der nämlrch« Zeit zu gedachtem Zwecke durch der« Aeltern, Vormünder, Dienstherr«, Principal«, Lehrherr« oder Arbeitgeber ^u erfolg«. I Die Unterlassung der vorgeschriebenen Anmeldung wird mit Geldstrafe bis zu lv Thalern, im Fülle des Unvermögen- mit entsprechender Hast bestraft. I Auch kvnn« Militairpflichtige, welche die Anmeldung verabsäum« «ach Befind« unter Ver such der Berechtigung, an der Loosnng Theil zu nehmen und unter Verlust de- au- etwaigen Recla- Imationsgründ« erwachsend« Anspruch- auf Zurückstellung »der Befreiung vom Militairdieofie, idorzugswetse zu dem selb« herangezoa« werden, 1 , Wir fordern demgemäß unter Hinweisung auf die vorerwähnt« Straf« und unter Hinweis " ' die außerdem «»tretend« Rachtheile alle obenerwähntm Militairpflichtigen, soweit sie im Jahre 5 geboren find, beziehentlich im Falle der Abwesenheit der« Aeltern, Vormünder, Dienstherren, «npalh Lehrherr« oder Arbeitgeber hiermit aus : in der Zeit vom 15. Januar bi- l. Februar künftigen Jahre- aus hiesigem Rathhause im Quartier-Amt in den Stunden von Vormittags 8 bis 12 Uhr unv Nachmittags 2 bis 6 Uhr unter Vorzeigung der Geburtsscheine oder Taufzeugnisse die vorgeschrieb«e Anmeldung zu bewirken. Sollten Person« au» früheren Geburtsjahren, welche ihrer Militairpflicht noch nicht Genüge geleistet, sich vier aushalt«, so Hab« auch diese, sowie die bei voriger Musterung Zurückgestellt« in der nämlich« Weise sich anzumelden. Gleichreitig bringen wir zur allgemein« Senntniß. daß diejmigen Militairpflichtigen, welche im Laufe de- Jahres, in dem sie zur Ausnahme in die Stammrolle sich anzumeld« haben, ihren Wohn, ort oder Aufenthaltsort in ein« ander« Musterbezirk verlegen, dies sowohl der betreffenden Be hörde de» OrtS, welch« sie verlassen, al- der Behörde ihres neuen Wohn- oder Aufenthaltsortes behufs Berichtigung der Stammrolle ohne Verzug, sowie jeden Wohnungswechsel innerhalb des Stadtbezirk» spätest«» innerhalb drei Tagen bei Vermeidung der obenerwähnt« Strafen und so»« stigen Nachtheile anzuzeigen Verbund« find. Leipzig, am 7. December 1874. Der Nath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Lamprecht. Bekanntmachung, die Beschäftigung jngendltcher Arbeiter in Fabriken betreffend. Wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift« der tztz. LS8 flgd. der Gewerbe« Drdnnng für da« Deutsche Reich veranlassen unS, die bezüglichen Bestimmungen im Nachstehenden in Erinnerung zu bringen: Kinder unter zwölf Jahren dürfen in Fabriken zu einer regelmäßig« Beschäftigung nicht angenomm« werden. Bor vollmdetem vierzehnten Lebensjahre dürfm Sinder in Fabrik« nur dann be- schäftiat werden, wenn sie täglich einen vundestenS dreistündigen Schulunterricht erhalt«. Ihre Beschäftigung darf sechs Stund« täglich nickt übersteigen. Junge Leute, welche da- vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, dürfm vor voll endetem sechSzchntm Lebensjahre in Fabrik« nicht über zehn Stunden täglich beschäftigt werden. Zwischen den! Arbeitsstunden muß d« jugendliche» Arbeiter» (d. h. Per« so»e» »»ä»»ltche»I »»d weiblichen Geschlechts i» dem Alter von» voll endete» LA. bi- znnr volle»dete» Lv. Lebensjahre) Vor- und Nachmittags eine Pause von einer halb« Stunde und Mittag- eine ganze Freistunde und zwar jedesmal auch Beweg««g l» -er freie» Lnst gewährt werden. Die Arbeitsstunden dürfen nicht vor 5'/, Uhr Morgen» beginn« und nicht über 8'/r Uhr Abend- dauern. An Sonn- und Feiertagen, sowie währmd der von dem ordentlichen Seelsorger für den Satechumenen- und Tonstrmandm-Unterricht bestimmt« Stunden dürfm jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden. Wer juachffljche Arbeiter in einer Fabrik z« eine» »Mimilhig« nehmen will, hat davon der Ortspolizei-Behörde »»vor Anzeige zu mach«. Der Arbeitgeber hat über die von ihm beschäftigt« jugendlich« Arbeiter eine Liste zu führ«, welche deren Nam«, Alter, Wohnort, Ntern, Eintritt in die Fabrik und Entlaffnna auS derselben enthält, in dem ArbckttSlocal auSzuhänge« und den Polizei« und Schul-Behörden auf Verlangen in Abschrift vorzulegen kst. Die Anzahl dieser Arbeiter hat er halbjährlich der OrtSpolizei-Behörde anzuzeigm. Diese Anzeigen sind bis zum LT. Januar und LA. Juli eine« jede« Jahres bei uns einzureichen. Die Annahme jugendlicher Arbeiter zu einer regelmäßig« Beschäftigung darf nicht erfolgen, bevor der Vater oder Vormund derselben dem Arbeitgeber ein Arbeitsbuch etugehäubtat hat Diese- Arbeitsbuch wird auf den Antrag de- Vater- oder Vormunde- des jugend lich« Arbeiters von der Polizeibehörde de- Arbeitsorte- ertheilt. Der Arbeitgeber hat diese« Arbeitsbuch zu verwahr«, der Behörde auf Verlang« jederzeit vorzuleg« und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisse- dem Vater oder Vormunde des Arbeiters wieder auszuhändigm. Indem wir noch darauf Hinweisen, daß dem mit der Aufsicht Über die Ausführung der vor- suchenden Bestimmung« beauftragt« Fabriken - «»d Danevskeffel - Inspektor hier alle amt lich« Befugnisse der Ortspolizei-Behörde, insbesondere da- Recht zur jederzetttge« -keviffo» der Fabrck« zvsteht, bemerk« wir, daß auch wir durch unsere Organe hier amtliche Revision« der gewerblich« Anstalt« au-führ« lassen und jede Contravention mrt einer Geldb»-« von Fii«f Lhaler» oder entsprechender Hast bez. gemäß 8. 15V der Gewerbe-Ordnung bestraf« werde». Leipzig, »m 2. Januar 1875. Der Math der Stadt Leipzig. vr. Koch. ttr. Reichel. . Bekanntmachung, die MnSgab« »euer L1»S-o-e» sllr die Sch»lbschet«e der Stadt Leipzig! L Ja»»ar LffvS (Theatera»leihe) betr. Die Ausgabe neuer Zinsbog« für die Schuldscheine der Anleihe der Stadt Leipzig vom 2. Januar 1S85 (Theateranleihe) findet geg« Rückgabe der bisherigen Talon» vom L. Deeewber dies«- Jahre- an a »»lerer Einnahmestube Vormittags von 8 bi» 12 Uhr und Nachmittags von 2 bis 8 Ubr statt. Ans briefliche Zusendung der neu« Zinsbogen, sowie überhaupt auf diesfallflge Correspond«» können wir un» nicht einlaffm, e» Hab« vielmehr alle auswärtig« Inhaber den Umtausch selbst ober durch Beauftragte bei unserer vorgenannten Hauptcasie z« bewirk«. Leipzig, den 14. November 1874. Der Nath -er Stadt Leipzig. vr. Koch. Seidemann, Stadtcasfirer. Bekanntmachung. Die städtische Badeanstalt im vormalig« JacobsboSpitalgrundstücke am Roscnthal ist zur B« nutzungau den Wochentag« von früh « biS Abend- 8 Uhr und an Sonn- und Feiertag« von früh 6 vis Mittag» 1 Uhr ununterbrochen geöffnet. Der Preis eine- einzelnen Badebillet» beträgt 8 fftgr. t» der L. Elaffe, 3 -Lgr. t» der L. Elaffe, wogegen aus die Bäder 1. Elaffe zum Preise von 2 Thlr. 12 Ngr. für da- Dutzend BilletS abou- nirt werden kann Leipzig, am 2. November 1874. Der Math der Stadt Leipzig vr. Koch. Holzauktion. Freitag de« 8. Ja»»ar L87S sollen von vormittag- S Uhr an im B«rga»er Forst- revtere auf den Kahl- und Mittelwaldschläg« in Abth. 16» und 31». im sogenannt« Möckerns«-« Winkel und hinter dem neuen Schützenhau- 137 eichene llt«tzklötze (bis 133 Emtim. stark und 12 Meter lang), 52 buchene, 3 ahorne, 3 maßholdcrne, 61 rüsterne, 26 lindme, 2 eschene und 2 erlene dt«tzklötz«, IS Stück eichene Kah»k«te, 3V Stück rüsterne und eschene Sshirr-Al-er, 3t eschene Sckhtrrffa»ge» und 8V rüsterne HebebLn«e unter den im Termine an Ort und Stelle augeschlag«« Bedingung« an den Meistbietenden ver» kaust werden. Zusa««e»k»»st. auf dem Mittelwaldschlage in Abth. 18». im sogenannt« Mvckernlchen Winkl in der Nähe der Lentzsch-Wahrener Brücke. Leipzig, «a 22. December 1-7«. De- Math- F»rffdep»1«tto».
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