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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.03.1875
- Erscheinungsdatum
- 1875-03-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187503030
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18750303
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18750303
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1875
- Monat1875-03
- Tag1875-03-03
- Monat1875-03
- Jahr1875
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.03.1875
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Erscheint täglich früh 6'/, Uhr. »röartl»» »»t Srvrdttio» Johanuisgass« 33. Verantwortlicher Redacteur Gr. Hüttner in Reudniy Gprechstuad« d. Rcdaction Bonntttazt von N—t! Udr »»chwtNag« »»n 4 —i Udr. Lanabme der für die nächst- tolaende Nummer bkstiminten Znieralk au Wochentagen dis 8 Uhr Nachmittags, an Sonn- »d Kefttagen früh bis '/^> Uhr. FtUali für Zaseratraauaalimr: Otto Klemm. UniversttLtSstr. 22. Wut» L-lche. Hatustr. 21. pan. TaaMM Anzeiger. Organ fir Politik. Lvcalgeschichte, Handels- Md GefchastSderkehr. «,»«,« 1S.8L«. Adonnrnmttwrrt» viertelt. 4»/. ML, incl. Bringerlohn 5 Mt. Jede einzelne Slummer 30 Pf. Belegexemplar 10 Vs Gebühren für Extrabeilagen ohne Postbrsvrderung 3k Mt. mit Postbefvrderung 4L Mt. Inserate 4aelp. BouraeoiSz. 20 Pf. Größere Schriften laut unsere» PreiSverzeichniß.—Tabellarischer Satz nach höherem Tarif. Leclamr, »ler dem Nedarltoiwßrtch die Spaltzrile 40 Pf. Inserate find stets an d. «epkditton zu senden. — Rabatt wird nicht gegeben. Zahlung prasullwsraoäo oder durch Postvorschuß. W «2. Mittwoch den 3. März 187S. Bekanntmachung. Da» von -dicalau- Schlautttz, Bürger zu Leipzig, im Jahre 1512 gestiftete Stipendium an jährlich 39 Mark 12 Pfennige ist von Ostern d. I. ab an einen Studirenden auS dem Geschlecht« der Schlautitz, in deren Ermangelung an hiesige Bürgerssöhne von un» auf 2 Jahre zu vergeben. Diejenigen Herren Studirenden, welche sich um diese» Stipendium bewerben wollen, veranlassen vir, Ihre Gesuche nebst den erforderlichen Bescheinigungen bis zu« 17. März d. I. schriftlich bei un» einzureichen. Spätere Bewerbungen können Berücksichtigung nicht finden. Leipzig, am 27. Februar 1875. Der Stzath der Gtadt Leipzig. ^ ^ " G. 2 vr. Koch. Meckler Vermiethung. Da» in dem der Stadtgemeindc gehörigen Hause Ealzaä-che» Skr. 3 im Erdgeschosse aa »er Eäk« der Netch-Ara-e befindliche DerkaufSgewolbe mit GaSbeleuchtungsemrichtuug wd darunter gelegenem Keller soll »»« Ablause der dte»jä-riaru Michaeli-uieffe au «s die Zeit außer de« Dsker- «ud Mtchaelt»»effe« gegen halbjährliche Kuudiguug «derwert an den Meistbietenden verruietheit werden und veraumm wir hierzu Verstcigerungs- lmnin aus DauurrStag de« L. März d. I. BoruettlaaS 11 Uhr u, indem wir Miethlvstige auffvrdern, sich dazu an RathSstelle einzufinven und ihre Gebote zu thun. Die Versteigerung»» und BermiethungSbedingungen können ebendaselbst schon vor dem Termine ungesehen werden. Leipzig, den 17. Februar 1875. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Cerutti. Vorschule für die höheren Mädchenschulen. Dieselbe ist zunächst eine Borschule für die hiesige höher« Mädche»schule und um sicht die drei ersten Schuljahre. Da» neue Schuljahr beginnt Dien»tag den 8. April. Unterricht mr vormittags. Anmeldungen nehme ich täglich bi» 4 Uhr Nachmittag» in meiner Wohnung Ltudeuslraße Er. L, I. entgegen. Prospekte gratis. Zu weiterer AuSkunftSertheilung hat sich Herr Direktor vr. Nöldeke gütrgst bereit erklärt. Bekanntmachung. Durch Verordnung de» Königlichen Ministerium» de» Innern vom 31. Juli diese» Jahre- find die für da» Maaß» und Ge»icht»»eseu bestehenden Vorschriften eingcschärft worden. Da nun auch hier wahrzunrhmen gewesen, daß den Vorschriften der Maaß- und Gewicht»- ordnung de» Deutschen Reich» nicht gehörig nachgegangen wird, weisen wir die Betheiligten hierdurch auf die eingangsgedachte Verordnung hin mit dem Bemerken, daß wir in nächster Zeit in Ver» kausSlocale« und aus de» Mär-te» Revtfiouen veranstalten und gegen Zuwiderhandelnde den Gesetzen gemäß verfahren werden. Hierbei bemerken wir noch besonder», daß ein jede» zum Gewerbebetriebe oder Verkauf benutzte Local, auch wenn e» zug eich al» Wohnzimmer ober sonst zu Privatzwecken benntzt sein sollte, al» V«rkaus»local anzusehen ist, und daß daher da» bloße Vorhandensein ungestempelter oder unrichtiger Maaße und Gewichte in solchen Localen ebensall» die Bermnthung de» Gebrauch» zum gewerblichen Verkehre begründet und nach Befinden da» polizeiliche Einschreiten rechtfertigt. Auch ist nach der Bekanntmachung der Königlichen Ober-EichungS-Eommission vom 28. Febr 1878, Maaßstäbe für Langwaaren betreffend, d«D Gebrauch» vo« Metenuaaßstä'be«, a» deueu «tue Marktruug de- alte» Glle»«aaße- ««gebracht ist, t« Verkehr al» u«zulässig zu erachten. Leipzig, den 20. August 1874. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. vr Reichel. I'ortbildunASsekule Vllw N>»äl 4A4»Hvvrl»1r«ll»«>i«t«. Legtnn ckss usnen LekuIjLÜrss um 26. April ». e. — 2jLürigv, evont. 1jübrig« gedulrsit. — W>tU»- nnck IVuvIriiilttUMuelüssvn. — (vuner: Von Vlmviptmassv ru ällbarrL» von 7—9 vbr — MwvvAIvrl« tzswmll». — Anwolcknngvn im Sedulloeuls, Vulustrussv 7, Im Stvrn, vok rvekts, 1. Ltugs, ron 10 bis 1 vbr Lkittugs anck 4 dis 5 vbr Xaebwittagr O. Mwvwtzs«», vir tttr au» «leu» Hauck«!»- u»«1 Vas neu« Lebllllabr beginnt um 26. April. — vnterriebtsreit: ckis gesckLktskrelsn blittags- unci Abeackstancksn krorpvet« gratis Anmeläaogon nimmt entgegen M. R»»1, vrüdl Xo. 16, 2. Ltsge. Gemeinnützige Gesellschaft. Vortrag Prof. vr. Binding'S über da» Geschwornengericht. Leipzig, 2. März Der Parterresaal de» »chübmhause» oahm gestern diejenigen Mitglieder Irr Gemeinnützigen Gesellschaft auf, welche die lkküadigmig eine» Verträge» über da» Ge» schworueugericht znm Besuche der Montagver- i-mmlung herbeigezogen hatte. Sie sollten in ihren Erwartungen nicht betrogen werden; im Geqentheil, der Bortrag und die darauf folgende Debatte gestaltete den Abend gewiß zu einer der interessantesten Versammlungen der Saison. Der Redner, vr. jnr. Ludwig Karl Bin ding. Professor de» Strafrechts und Straf- processe» an unserer Universität, ist ein ent schiedener Gegner der Geschwornengerichte und tckannte Die- m seinem Bortrage auf die bündigste Weise. Ihm schloß sich ein aletchfall» anwesender Privatdocent der Rechte, Vr. jur. Renting, dsrch einige Bemerkungen an» der (süddeutschen) Praxi» an, während ein dritter Redner, Rath Wiener vom hiesigen Reich-obrrhandel-gericht, Sa aegentheiligen Auffassung sehr beredt und gemessen Ausdruck gab. Da» Auditorium zeigte durch seinen Beifall sowohl für den Redner de» Ibead» al» auch für dessen Opponenten, daß e» Re pro und contr» vorgebrachten Gründe und brdeukr» vollkommen würdige, ohne sich in dieser schwierigen und wichtigen Frage schon jetzt für So» Eine oder da» Andere endgültig zu eutscheiden. Vr. Viudiug besann damit, daß er seinen »egrustaod im Anschlüsse au andere Vortrag». chemata derselben Gesellschaft auch al» eine Art Lank frage humoristisch oezeichuete, da er über die Gchchworenenbauk zu sprechen habe. Die nun folgende liebenswürdige cmptLtio benevolsutias de» Redner» erledigte sich auf» Glänzendste durch dm chm gezollten aufrichtigen und verdienten Anfall für die Art seiner Beleuchtung de» aller» ding» seit den vierziger Jahren vielfach besprochenen md behandelten Jnstitnt». Man hörte eiumal men erklärten Gegner de» Letzteren, der nicht wm windigen, Sand in die Augen streuenden Etandpunct politischer Reflerion, nicht vom ein» festigen Gesichtspunkte der politischen Partei, nein, lMglich vom juristischen, wissenschaftlichen Stand- Pmcte an» seine Gründe entwickeln zu wollen «klärte. Erst müsse die Frage von dieser, der «in juristischen Seite beleuchtet und Nar gelegt »erden, ehe man sie politisch betrachten könne. Darüber seien sogar die Verfechter der Geschwornen gerichte selber einig, ein Gneist, ein Glaser, darüber, daß diese Betrachtungsweise vorangehen »cksse, ehe man dazu kommen könne, da» Institut ll» eine gute Recht-anstalt, einen politischen Fortschritt anzusprechen. vr. Binding suchte zunächst da» Wesen der 3ury in scharfen Zügen zu kennzeichnen. Er that die», indem er den alten JnqmsitionSproceß ihr geaenüberstellte und die specifische Verschieden heit de» Geschworenengericht»verfahren», der Strafkammern und der Schöffengerichte von diesem bervorhob Diese Differenz fand er in drei Hanptpuncten Diese Verschiedenheiten bezogen sich einmal auf die Personenfrage der Zusammensetzung de» Ge- richt», sodann ans die Einheitlichkeit desselben. Die Mitglieder de» Gericht» können entweder Recht-gelehrte sein oder Laien, Staatsbeamte oder Nichtangestellte. Da» Gericht selbst kann eine geschlossene Ein. heit der Thätigkeit darstellen oder dualistisch ge spalten sein. Die modernen ErimrnalgeriHte können rum Negationen der alten JnqnisitwnSgerichte sein, indem sie hinsichtlich der Qualität der Richter von diesen differiren. Statt lediglich au» recht-gelehrten Richtern zu bestehen, können sie gedacht werden al- zusammen« gesetzt au» rechtskundigen Laten und gelehrten Richtern. Beide vom Staate angestellt. Beispiele dieser Art findet man in Deutschland nur in Hamburg, außerhalb Deutschland» aber vorzugsweise in der Schweiz, wo Redner längere Zeit gelebt hat und deren Wirksamkeit au» der Nähe beobachten konnte. Die Gerichte können aber auch lediglich au» unbeamteten Richtern unter einem präsidirenden juristischen Staatsbeamten bestehen. Dergleichen finden wir nirgend» in Deutschland. Die Negation richtet sich endlich gegen die Einheitlichkeit de» Gerichtshöfe». Statt eine» in sich ungelheilten Tribunals haben wir eine Zer sprengung de» Gericht» in zwei Theile, die neben einander hergehen und jede» für sich eine bestimmte Aufgabe haben. Diesen DualiSmu» stellen die Geschwornengerichte vor Augen. Bei dieser Negation der Einheit könnte hin sichtlich der Qualität der Zusammenhang mit den früher« Criminalgerichten gewahrt bleiben dadurch, daß man recht-gelehrte und vo« Staat« angestellte Richter -eibehwlte Redner führte einen Fall au, wo diese Form wirklich Vorkommen würde. E» war ein Verfah ren in eine» bestimmten Falle, wie e» hie im Entwurf vorliegende neue deutsche Strafproceß« ordnung vorschreiben würde. E» könnte die Neaation der Einheitlichkeit aber auch auSgefÜhrt erscheinen in einem Gerichte, da» zwar au» recht-gelehrten Richtern bestünde, aber au» solchen, die oynejStaat-anstellung sein würden. Glaser schlägt eine solche specifisch recht-gelehrte Jury vor. In Wirklichkeit kommt eine solche nicht vor. Die dritte mögliche Form der Nichteinheitlich keit wäre gegeben, wenn die Richter nur au» Unangestellten recht-unkundigen Laien bestünden. Die Geschworenengerichte, wie wir sie besitzen, liegen zwischen diesen Extremen in der Mitte. Die Beimischung de» Laienelement» in da» Richterthum ist e» nicht, welche» die Geschwore nengerichte besonders charakterisirt, nein, die Zwei- tbeilung de» Gericht» selbst, die Theilung der Richteraufgabe auf zwei sich gegenüberslchende Faktoren dergestalt, daß der eine, die Laien, die Schuldfrage, die recht »gelehrten Richter dagegen die Strafbemefs»ng»frage zu entscheiden haben. vr. Binding ist ein entschiedener Bekämpfer diese» DualiSmu», au» dem er sich nicht» Gute- Versehen kann. Statt eine» Urtel» erhalten wir zwei Urtel Hälften, erhalten ein zweizvngige» Uriheil. Er fragt nun: Wie find wir zu dieser Theilung statt der alten Einheit gekommen- Wie ist eine solche Theilung möglich ?^ Leidst nicht die Gerechtigkeit de» Urtel» dar unter? vr. Binding wandte sich nun zur Kritik der Gründe, die man seit Jahrzehnten mit großer Wärme für die Geschworenengerichte angeführt hat. Die englische Jury könne man nicht al» leuchtende» Vorbild für die deutsrbe auziehen, da erster« sich in einer eigentümlichen Zwitter- stcllung befinde. Die RechtSentwickelung m Eng land seit vielen Jahrhunderten habe diese Form u Wege gebracht. Sie passe für un» nicht, stedner findet die Begründung der Befürwortung von Geschwornengerichten durchaus nicht stich haltig, er nennt sie vernachlässigt. Die französische Revolution mit ihrer Idee der BolkSsouverainität hat auch für Geschwornen gerichte plaidirt, durch welche die Theilnahme de» Bolk» an der Strafrechtspflege gesichert werden soll. Ist etwa da» einheitliche Baseler Criminal- aericht nicht viel volkstümlicher, al» ein dualisti sche» Geschworenengericht? Ein anderer Grund, den besonder» Heintze anführt, wendet sich gegen die angebliche ein seitige Ausbildung der Juristen, man behauptet, diese Richter stünden dem Leben zu fern, Männer au» dem Leben gegriffen müßten e» sein, mit sein, die über Fragen «u» dem Leben entscheiden sollten. vr. Binding sucht Die» zu widerlegen, indem er bei Laie» die zur Beantwortung der Beweis- frage unerläßlichen Rechtsbegriffe und die Kritik vermißt. Ein dritter Grund stammt ebenfalls aus der Revolutionszeit und geht auf Loui» XVI. zurück, der durch Ltzeilung der Gewalt» Tyrannei und Unterdrückung verhindert glaubte. Einheitlich »raanifirte Gerichte seien zu mächtig, der Miß brauch der Gewalt liege zu nahe. Monte-quieu'S Theorie tritt UN» hier entgegen. Feuerbach und Glaser haben sich derselben auf's Neue bemächtigt. Der Satz ward umgebildet und in da» moderne Beweisverfahren hineingetragen, wo die freie BeweiSbeurtheilung Boden gewonnen hat. Bon der Jury verhofft man, erwartet man Garantien dafür und Ersatz für die alte Beweistheorie. Der Absolutl»muS de» alten Jnquisition»- procesie» ist aber durch da» heutige accusatorische Verfahren, durch die Dtündlicbkeit desselben, durch die Controle mittelst der Oeffentlichkeit der Pro- cedur unmöglich geworden oder trotz der Auf hebung der Bcweistheorie doch in enge Schranken gewiesen. Die Gründe pro erwiesen sich mithin als un zureichend. vr. Binding untersuchte nun die zweite der oben angeführten Fragen (Ist eine Theilung de» Urtheil» überhaupt möglich?) und beantwortete sie verneinend, da die den Ge schworenen zugewiesene Feststellung der Schuld frage nach seiner Darstellung nicht immer so glatt und leicht von der der Ricyterbank zu- fallenden Aufgabe, der Straffrage, zu trennen sei bei der Menge relativ bestimmter Gesetze gegen über den absolut bestimmten Gesetzen, bei der Nothwendigkeit für die Richterbauk, einen Theil der Schuldfrage, die doch die andere Bank zu lösen habe, nachzuholen, bei der offenbaren Theil nahme beider Tribunale also an der Schnldfrage. Die letzte Frage: Leidet die Gerechtigkeit de» Urtel» bei den Geschwornengerichten? fand in vr. Bindings Rede ebenfalls eine Antwort, die gegen die Jury sprechen sollte. Redner beantwortete die Frage mit Ja. Da» Strasurtel müsse, wenn e» gerecht sein wolle, logisch einheitlich sein. Welche Fälle aber kommen in der Jurypraxi» vor? Eiumal ereignet es. sich «icht selten, t«ß die beiden richterlichen Fahren einig find und daß doch da» Urtel ganz ander» ausfällt, al» jeder Theil für sich und beide zusammen ange nommen hatten. Redner führte Fülle an, wo Freisprechungen z. B. von der sNothzuchlNage erfolgten, obschon Geschwornen- und Ricyterbank einig waren, den Angeklagten für schuldig za halten. Dann aber kommt es vor, daß die Ge schwornen ganz ander» uriheilen al- die Richter und diese nun entweder in der verzweifelten Lage sind, zu verurthcilen, Strafe znmeffen zu müssen, wo sie selbst einen Unschuldigen vor sich zu Heu glauben; oder in der ebenso peinlichen Situation, einen in ihren Augen Schuldigen mit einer ae- linden, nach dem falschen Gesichtspunkte der Ge- schworen» zu bcmeffendcn Strafe wegkomm» zu sehen. Ist nun kein Mittel denkbar, dem Uebelstande de» DualiSmu« abzuhelftn? Etwa durch Auf erlegung der Bedingung, daß die Urtel mit Ent- schewungSgrüuden versetz» werden müssen, oder dadurch, daß mau die rechtskundigen Richter theil« nehmen läßt an den Berathungen der Geschwo renen. oder dadurch, daß man beide Factor« ver einigt zu einem Votum ckecüsivuw? vr Binding meint, e» fei die Zeit gewiß nicht fern, wo »an au» Ehrfurcht vor der Gerechtig keit zurückkehr» werde zur Einheit de» Straf gericht». Au» der Debatte sei nur noch erwähnt, daß ReichSgerichtSralh Wiener manche» Hochwuhtige au» der Praxi-zu Gunst» der Geschworenengerichte anführte und vr Binding replicirte. Am heutigen Abende gedenkt unsere Theater- direction ein» Act hoher Pietät gegen die Man» Robert Schumann'» zu erfüllen, indem sie, dem Beispiel mehrerer anderer hervorragender Bühn» folgend, un» in sorgfältiger Vorbereitung de» groß» Tondichter» einzige Oper von Neuem vor Augen führt. Aehnlich wie für Beethoven „Fidelio" wurde „Genoveva" für Schumann zu einem GchmerzenSkinde Vorbereitung und Aus führung derseloen gestalteten sich für ihn zu einer Kette von mehrjährigen Verbitterung» und Ent täuschungen, denn vereit» 1848 war die Oper von ihm vollendet, aber erst im Jahre 1850 er- folgte deren erste Aufführung aus der hiesig» Bühne, welcher hier damal» nur zwei Wieder Holungen, sowie eine Ausführung in Weimar durch Franz Lißt. dies» für alle» n» auftauchende Edle und Hohe so aufopferungsvoll eintretenden Vorkämpfer, nachfolgt». Schon da» von Reinick verfaßte Tertbuch vermochte Schumann keineswegs zu befriedig», sondern er verfiel auf den höchst unglücklichen Gedanken, dasselbe nach Tieck'» und Hebbel'» Dichtung» selbst vollständig ne« zu be arbeiten. Man kann dem seinigen poetisch» Ge-
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