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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.06.1875
- Erscheinungsdatum
- 1875-06-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187506036
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18750603
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18750603
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1875
- Monat1875-06
- Tag1875-06-03
- Monat1875-06
- Jahr1875
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.06.1875
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Erscheint täglich früh 6>/, Uhr. NrSactio» »»d trpktttto» zjohannisgaffe 33. Verantwortlicher Redacteur Kr. Hüttner in Reudnitz. Sprechstunde d. Redaction Bonnmag» von N—l! Ubr dtachmillngl von 1—5 Uhr. «nnahmr der für die niichst- iolaenbe Rümmer bestimmten Amerate an Wochentagen bis 3llhr Nachmittags, an Sonn- und Kesttagen früh bis '/,9 Uhr. Filiale für Zastrairaanaaiime: Ltto klemm, Universitätsstr. 22, l'ouio Lösche, Hainstr. 21, Part. Taaelilall lnzeiger. Organ für Politik, Lvralgeschichte, Handels- und Geschäftsverkehr. Anfluge irr.sao .>tsnnemen»,prei; riertclj. 4'/, Mk. mcl. Priiigerlob» 3 Ml. Jede einzelne Nummer 30 Pf. Belegexemplar IN ^f. Gebühren für Extrabeilagen olme Postbesörderung 36 Mk. mit Postbesörderung 45 Mk. Iüseralc ägcsp. Bourgeoisz. 20 Pf. ^'restere Lchrislcn laut unserem Preisrerzeichnist. — Tabelle rischer §ay nach höherem Tarif, i'cclumen »Hier dem Uc!>ockion,lln'ch die Spaltkeile l0 Pf. Instrale sind stel-Z an d. Srpcditioii zu sende». — Rabatt wird nicht gegeben. Zahlung pi-aanuin,wauclo oder durch Poslvorschnß. W 154. Donnerstag den 3. Juni. 1875. Bekanntmachung. unentgeltlich vor. Die Orte für die Vornahme der Impfungen, sowie für die Vorstellung der Mit Bezug auf da- nachstehende am 1. April dfs. IS. im Deutschen Reiche in Kraft getretene Ä«psg*s*G und rach Maßgabe der hierzu erlassenen Ausführungsverordnung vom 20. März d. I machen wir hierdurch Folgendes bekannt. 1) Die Stadt Leipzig bildet einen felbftPündige« Jmpfvezirs, für welchen der mituntcr- zeichncte StadtbezirkSarzt als Juspsarzt angestellt m. 2) .Hum Juspfloeale ist das alte Nic»latscholqebaude am Nicolaikirchbose bestimmt 3) Daselbst finden d e Impfungen der im laufend»« Jahre oder 1« Jahre 1874 gehoreueu Kinder, sowie die Dorstelluugen solcher Kinder »ach der Jmpfuug (Imps- und RevisionSlermine) vom Mittwoch de» 2. Juni d. I. an bis auf Weiteres jeden Mittwoch Nachmittag v»n 3 Uhr an statt. 4) Alle kiesigen Einwohner sind berechtigt ihre twpfpflichttgeu Kinder dort unentgeltlich impfen zu lasten. * Ebenso wird uubemitteiteu Persone«, deren Kinder vor dem Jahre 1874 geboren, aber noch nicht oder nicht mit Erfolg geimpft sind, die unentgeltliche Impfung dieser Kinder in den vor erwähnten Impfterminen hiermit angeboten. Ausgenommen hiervon sind jedoch die in tz. 2 dcS Imps- aefrtzeS gedachten Zöglinge von Lehranstalten, welche im laufenden Jahre das 12. Lebensjahr zurück legen, da wegen dieser besondere Einrichtung getroffen ist (s. nachstehend unter 9). 5) Verpflichtet, in diesen oder den bis Ende September d. I weiter anzuberaumenden Impf terminen ihre im laufenden Jahre oder im Jahre 1874 gebornen impfpflichtigen Kinder impfen zu lasten, sind alle Einwohner hiesiger Stadt. ES bleibt jedoch freigestellt, die Impfung innerhalb des laufenden Jahres durch Privatärzte vornehmen zu lasten. 6) Für jedes Kind, welche- zur Impfung gebracht wird, ist gleichzeitig dem Impfarzte ein Zettel zu übergeben, auf welchem Na»e, Geburtsjahr «nd Geburt-tag deS Kinde», sowie Name, Gtaud «ud Wohnung deS Vater», Pflegevaters oder Vormunde» beziehentlich der Mutter oder Pflegemntter deutlich verzeichnet ist 7) Jede- Kind, welche« in einem Impftermine geimpft worden, ist in dem »ächftsolgende« Lerwi» zur Revtstv« vorzusiellen. 8) Sämmtliche Aeltern, Pflegeältern und Vormünder der nach tz. 1 Ziffer t deS Gesetze« nnpfpflichtigen Kinder werden hierdurch unter ausdrücklicher Verwarnung vor der in tz. 14 de« Gesetzes angcdrohten Strafe aufgefordert, mit ihren Kindern in den anberaumten Impf - und Revisionsterminen behufs der Impfung und ihrer Tontrole zu erscheinen oder die Befreiung von der Impfpflicht durch ärztliche Zeugniste nachzuweisen. Die ärztlichen Zeugniste, auf Grund deren die Befreiung von der Impfpflicht beansprucht wird, find nicht in den Impfterminen, sondern auf dem Rathhause erste Etage Zimmer Nr. 11 bei Herrn Registrator Petzolbt während der gewöhnlichen GefchäslSstunden einzureichen. 8) Ueber die Impfung der Zöglinge der Lehranstalten wird spätere Bekanntmachung erfolgen Leipzig, am 31. Mai 187 k. Der Math der Dr. Georgt. Die Mkdicmalpoltjeibchörde. Stadt Leipzig. Der S Stadtbez» kSarzt vr. H. Sonnentalb. Bauer. Jmpfgesetz vom 8. April L87L (Seite 31 fg. de- Reichs > Gesetzblattes vom Jahre 1874). Wir, Wilhelm, vo» Gotte» Guade» De»tsch«r Kaiser, König vo« Pre«-e« re. verordnen im Namen deS Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung deS BundeSrath« und deS Reichstag«, was folgt: tz. 1. Der Impfung mit Schutzpocken soll unterzogen werden: 1) jede- Kind vor dem Ablaufe des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahre-, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugniß (tz. 10) die natürlichen Blattern überstanden hat; 2) jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntag-- und Abendschulen innerhalb deS IahreS, in welchem der Zögling da- zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blatiern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden ist. tz. 2 Ein Impfpflichtißer (tz. 1). welcher nach ärztlichem Zeugniß ohne Gefahr für fein Leben ober für feine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist binnen Jahresfrist nach Anfhören de- diese Gefahr begründenden Zustande- der Impfnng zu unterziehen. Ob diese Gefahr noch fortbefieht, hat in zweifelhaften Fällen der zuständige Impfarzt (tz. 6 endgültig zu entscheiden e 8. S. Ist eine Impfung nach dem Urtheile de- ArzteS (tz. 5) erfolglos geblieben, so muß fit spätesten- im nächsten Jahre «nd, fall- sie auch dann erfolglos bleibt, im dritten Jahre wiederhol tverden. Die zuständige Behörde kann auordnen, daß die letzte Wiederholung der Impfnng durch den Impfarzt (tz. 6) vorgenommen werde. tz 4. Ist die Impfnng ohne gesetzlichen Grund (tztz. 1, 2) unterblieben, so ist sie binnen einer vo» der zuständigen Behörde zu setzenden Frist nachzuholen. ." tz. 5. Jeder Impfling muß frühestens am sechsten, spätestens am achte« Tage nach der Impfung de» impfenden Arzte vorgestellt werden. tz. 6 In jedem Bundesstaate «erden Impfbezirke gebildet, deren jeder einem Impfarzte unter gestellt wird. Der Impfarzt nimmt in der Zeit vom Anfang Mai bis Ende September jeden Jahres an den vorher bekannt zu machenden Orten und Tagen für die Bewohner de- Impfbezirks Impfungen He - - Impflinge (tz. 5) werden so gewählt, daß kein Ort de-Bezirks von dem nächst belegegen Impforte mehr als 5 Kilometer entfernt ist. tz. 7. Für jeden Impfbezirk wird vor Beginn der Impszeit eine Liste der nach tz. 1, Ziffer 1 ver Impfung unterliegenden Kinder von der zuständigen Behörde ausgestellt. Ueber die aus Grunv de« tz- l, Ziffer 2 zur Impfung gelangenden Kinder haben die Borsteher der betreffenden Lehr anstalten eine Liste anzusertigrn. Die Impsärzte vermerken in den Listen, ob die Impfung mit oder ohne Erfolg vollzogen, oder ob unv weshalb sie ganz oder vorläufig unterblieben ist. Nach dem Schluffe de« Kalenderjahres sind die Listen der Behörde einzureichen. Die Einrichtung der Listen wird durch den BundeSrath festgestellt. § 8. Außer den Impsärzten sind ausschließlich Aerzte befugt, Impfungen vorzunehmen. Sie haben über die ausgeführten Impfungen in der im tz. 7 vorgeschricbenen Form Listen zu führen und dieselben am IahreSschluß der zuständigen Behörde vorzulegen. tz. 9. Die Landesregierungen haben nach näherer Anordnung de- BundeSrath- dafür zu sorgen, daß eine angemeffene Anzahl von Impfiustitulen zur Beschaffung und Erzeugung von Schutzpocken- lymphe eingerichtet werde. Die Impsinstitute geben die Schutzpockcnlymphe an die öffentlichen Impsärzte unentgeltlich ab und haben über Herkunft und Abgabe derselben Listen zu führen. Die öffentlichen Jmpfärzte sind verpflichtet, aus Verlangen Schntzpockenlymphe, soweit ihr enl- behrlicher Vorralh reicht, an andere Aerzte unentgeltlich abzugebcn tz' 10. Ueber jede Impfung wird nach Feststellung ihrer Wirkung (tz. 5) von dem Arzte ein Impfschein ausgestellt. In dem Impfschein wird, unter Angabe deS Bor- und Zunamens de- Impf lings, sowie des IahreS und Tages feiner Geburt, bescheinigt, entweder, daß durch die Impfung der gesetzlichen Pflicht genügt ist, oder, daß die Impfung im nächsten Jahre wiederholt werden muß. In den ärztlichen Zeugnissen, durch welche die gänzliche oder vorläufige Befreiung von der Impfung (tztz. t. 2) nachgewiefen werden soll, wird, unter der für den Impfschein vorgefchriebenen Bezeichnung ver Person, bescheinigt, an- welchem Grunde und auf wie lange die Impfung unter bleiben darf. tz. 11. Der BundeSrath bestimmt das für die vorgedachten Bescheinigungen (Z. 10) anzu wendende Formular. Die erste Ausstellung der Bescheinigungen erfolgt stempel« und gebührenfrei, tz 12 Eltern. Pflegeeltern und Vormünder find gehalten, aus amtliche» Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen (tz. 10) den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder au« einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist. tz. 13. Die Vorsteher derjenigen Gchulanstalten, deren Zöglinge dem Impszwange unterliegen (8 l, Ziffer 2), haben bei der Ausnahme von Schülern durch Einsordern der vorgefchriebenen Be scheinigungen festzustellen, ob die gesetzliche Impfung erfolgt ist. Sie haben dafür zu sorgen, daß Zöglinge, welche während des Besuche- der Anstalt nach tz l, Ziffer 2 impfpfiichtig werden, dieser Verpflichtung genügen. Ist eine Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so haben sie auf deren Nachholung zu dringen. Sie sind verpflichtet, vier Wochen vor Schluß des Schuljahre» der zuständigen Behörde ein verzeichniß derjenigen Schüler vorzulegen, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist tz 14. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach tz. 12 ihnen obliegenden Nach weis zu führen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bi- zu zwanzig Mark bestraft. Eltern, Pflegeeltrrn und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung (tz. 5) entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bi» zu fünfzig Mark oder mit Hast biS zu drei Tagen bestraft. tz. 15. Aerzte und Schulvorsteher, welche den durch tz. 8, Absatz 2, tz. 7 und durch tz- 13 ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht Nachkommen, werden mit Geldstrafe bi» zu einhundert Mark bestraft. tz. 16. Wer unbefugter Weise (tz. 8) Impfungen vornimmt, wird mit Geldstrafe bi- zu ein« hundertsünszig Mark oder mit Hast bis zu vierzehn Tagen bestraft. tz. 17. Wer bei der Ausführung einer Impfung fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Gesängnißstrafe bl- zu drer Monaten bestraft, sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch eine härtere Strafe eintritt. tz. 18 Die Vorschriften dieses Gesetze» treten mit dem 1. April 1875 in Kraft. Di« einzelnen Bundesstaaten «erden die zur Ausführung erforderlichen Bestimmungen treffen. Die in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Bestimmungen über Zwangsimpfungen bei dem AuSbruch einer Pocken-Evidemie werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Urkundlich unter Unserer Hvchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel. Gegeben Berlin, den 8. April 1874. (I.. 8.) Wtlhel«. Fürst v. Bismarck. flsrirksverelo Ser 8tM l^lprtx. Vk», Neues Theater. trimig, 1. Juni. Wenn auf dem Gebiete der Oper Aufführungen von Meisterwerken als be sondere Festabende zu bezeichnen sind, so gilt die- gewiß in erster Reihe von Beethoven« „Fide lio". von Sellen der Hauptdarsteller wie de» Diri genten und des Orchesters ist höchste Anspannung aller Kräfte erforderlich, um die gegen den Schluß dieses Werke- hin immer gewaltigeren Steige rungen einigermaßen so zu verwirklichen, wie sic Beethoven« Riesengeist vorgeschwcbt haben, ein ungewöhnliches Aufgebot großartigen Stimmen- material», physischer Ausdauer und wahrer Be geisterung, um unS eine Vorstellung zu geben von den oft wahrhaft überirdisch erhabenen Intentionen deS Beethoven'ichen Genius. So oft auch Beet hoven dieses Schmerzenskind umgefvrmt (nahezu nn Drittel der ursprünglichen Partitur wurde z V allmählich gestrichen, ungerechnet zahlreiche kleinere Verändern, gen, die sich durch interessante Vergleiche mit älteren Ausgaben de- Elavicrau'. zug« ergeben), auch in der jetzigen Gestalt ge- wahrt man noch immer deutlich genug fein schweres Ringen mit dem Stoff und mit feiner eigenen viel überwiegender symphonisch als dra matisch angelegten Individualität, mit jenem seine Symphonien zu so herrlichen gothischen Do- in men gestaltenden versenken seiner übermächtigen »onen und symphonischen Gestaltungskraft den thematischen Stoff. Nur mit größtem Widerstreben wollte sich fein reicher schöpferischer Geist zu jener gedrungenen dramatischen Kürze ver stehen, wie sie der auf der Bühne vorwärt» drängenden Handlung nun einmal schlagfertig fördernd zur Seite bleiben muß, wenn sich nicht trotz aller noch so herrlichen Kunstgeb'lde Ermüdung an die Stelle lebenden Interesses einschleichen soll, und auch au» diesem Grunde werden wie gesagt auch wahrhaft hervorragende Sänger nur bei höchster Anspannung ihrer Kräfte mit diesem Werke einen »«geschwächten Kunstgenuß zu er zielen vermögen. Die ersten Nummein lasten noch Wenig von seiner späteren Größe ahnen; idr noch überwiegend Haydn-Mozart'scher Styl fesselt wohl durch reizvolle oder schöne Melodik und Stimmführung, besonder- in dem ebenso kunst- wie feelenvollen Quartett, sehr charakte- , ristisch ist auch der unsichere Rhythmus von Pi- ' zarro'S Marsch, während dessen meist zu tief lie gende Arie durch unverantwortlich rücksichtslos vorgrfchricbene Fortiffimo'S der Blechinstrumente halb erstickt wird Erst mit LeonorenS Arie be ginnt Beethoven sich zu jenem breiten, durchgeiftit großartigen Zuge der Melodie zu erheben, welcher m jener wert über den zwar glücklichen aber 6en 3. dnni 1875 ^dsvcks 6 Ildr Im Lrullo der Xltvn r 1) HosedLktllekv Mttbeilungen 2) Verlebt des 8t»uä«-^a«eb. über den ^otr»8 »nt Lrwotrorung äs» 6orr -VI. 3) veratbrmg von kanbt 3 (^potkoboonesou), 4 (L»- xarteouMLvz) null 5 (k'ieisebdesedLa) der Dsgosordnuoz kür den bsvorstedvude» ^or»wver«1o»1»G bebak» Instruction unseres Delegieren Dr. ziemlich zahmen Treltfchke'schen Text und über feine Zeit hinwegeilenden, Alle« begeistert mit sich fortreißenden Zukunftsmusik de« letzten Dithy rambus auf da« Frauenherz gipfelt Wie zu erwarten, bot Hr. Stolzenberg ein ergreifende-, die innigsten Sympathien für den unglücklichen Florestan und für die furchtlose Lauterkeit feines EharakterS erweckende- Bild desselben und zeugte seine Darstellung von sorg fältigster Durcharbeitung dieser im gewöhnlichen Sinne weniger dankbaren Ausgabe; gesanglich sehr schön gelangen einige getragene Stellen der Arie, während das Allegro noch nicht so glänzend zur Geltung kam, wie man die» sonst bei ihm ge wöhnt ist; durch die allmählich freiere Entfaltung deS Organ- wurde besonder- da- Duett wesentlich gehoben. — Die hinreißend überzeugende Gewalt, mit welcher Frl. Mahlknecht die herrliche Ge stalt der Leonore wiedergielll, die prächtige Zeich nung de- teuflischen Przärro durch Hrn. Gura, die höchst ungezwungene Slcherbeit und anmulhigc Frische, mit welcher Frl. Gutfchbach die Mar- zelline auSstattet, wie die trefflichen Leistungen derHH Retz, Ehrke, Rebling:c. undbesonder» auch de« Orchesters unter Ver höchst sorgsamen Leitung de- Hrn Eapellm. Schmidt wurden schon oft auf da« Wärmste gewürdigt Wenige ganz unwesentlich« Mängel im Ensemble abgerechnet entsprach auch die heutige Darstellung dem im Eingänge bezeichneten Standpunkte in würdiger Weise. — Auch an unserer Bühne wird der feit ewiger Zeit irgendwo ausgekommenen Sitte ge huldigt, zwei Ouvertüren zu spielen, die vierte (obgleich ein ganz fesselnde« Musikstück, doch im Grunde nur eine Concefsion an den Geschmack de« damaligen W,:ner Theaterpublicums) unv die große dritte vor dem 2 Akt. So verdienstvoll dies manche für jeden einzelnen Kunstgenuß ohne Weitere- dankbare Liebhaber finden mögen, so be einträchtigend wirkt cS auf die Einheitlichkeit deS dramatischen Eindruckes und besonder« aus die ersten Scenen deS 2. Akte«, namentlich aber auf dessen Vorspiel. Schlagend hat sich die- soeben an ver Wiener Hosoper herauSgestcllt, wo der neue geniale Caprllmetster Han« Richter die dritte große OIur-Ouverture an die ihr (trotz aller Slörungen durch zu spät Kommende) allein ge bührende Stelle zurückversetzt hat, nämlich vor den 1. Akt als Prolog de« gefammien Werke«, denn hiermit wurde jene- wundervolle Vorspiel zum 2. Akt erst wieder in fein eigentliches Recht und in feine ihm bisher unvermeidlich verkümmerte ergreifende dramatische Wirkung eingesetzt — Dr. Hrm Zopfs. I '
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