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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 04.06.1875
- Erscheinungsdatum
- 1875-06-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187506045
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18750604
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18750604
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1875
- Monat1875-06
- Tag1875-06-04
- Monat1875-06
- Jahr1875
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 04.06.1875
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" ",— — 7 -- --- — «rSoctloi, u«» SrptdIIIon Johannisgafie 33. I Verantwortlicher Rrdacteur 1»r Hüttner in Reuvnitz. I tzprechstunde d. Redaction Kormillag« von N—i2 Uhr NachmUlag» von 4 — L Uhr. nähme der für dir «Schst- tzliende Nummer britimmtril Zierate an Wochcntagrn bis Mr NachmittaftS. an Lonn- «L Festtagen früh bis '/,9 Uhr. Wale für Zuseratenannakme: tito Klemm, UniversitätSstr. 22, tiuiS Lösche. Hainstr. 2l, part. KiWM Tagtlilall Anzeiger. Organ für Politik, Lvcalgcschichtc, Handels- und GeschästSvnkehr. M>n„e iz.zaa. .>bo,n5mca«,prei,viettelj.4V,M!. incl. Bringerlohn 5 Mk. Jede einzelne stummer 30 Pf. Belegexemplar 10 Pf. Nebiibren sür Extrabeilagen ohne Postbesördening 3t» Mk. mit Postvesörderuug 45 Mk. Inserate 4aesp. «ourgeoisz. 20 Pf. Größere Schriften laut unserem Preisverzeichniß — Tabellarischer Lay nach höherem Tarif. Neclamcn unter dem Ncdactionrtzrich die Spaltzcilc 40 Pf. Inserate sind stets an d. Srpedttlon ZN senden. — Rabatt wird nicht gegeben. Zahlung praenuinüraullo oder durch Pvftvorschuß. W 155. Freitag den 4. Juni. 1875. Am Monat Mai 1875 erhielten das hiesige Bürgerrecht: Herr Eltzsch, Wilhelm, Inhaber eines Posa menter- und WeißwaarengeschästS. Pötschke, Karl August, Former. Ehrentraut, Eduard Otto, Tischler. Schneider, Friedrich Adam Robert, Restaurateur. Schanze, Georg Bernhard, Klempner. Rod, Hugo, Buchbinder. Gaudes, Wilhelm Traugott Eduard, Schneider. La nick, August Wilhelm, Privatmann. Neumeister, Carl Leberecht, Inhaber eines Schiefer-, Papp- und Holzcement- BedachungSgesckiistS. Apell, Wilhelm Eduard, Schmelzbutter händler. Saupe, Carl Friedrich, Bäckermeister und Hau-besitzer. von Zahn, Wilhelm Georg, vr. ptül. und Oberlehrer Hamann, Karl Friedrich, Beamter deS erbländisch - ritterschastlichen CreditvereinS. Herr Schmidt, Gustav, Buchdruckereibesitzer Siegert, Friedrich Wilhelm. Schriftsetzer Berner, Gustav Emil, Instrumenten macher. Knoche, Johann Ludwig Bernh., Tischler. Schwermann, Johann Heinr. Hermann, Instrumentenmacher. Berend, Max, vr. ptckl. und Inhaber einer chemischen Fabrik. Windisch. Adolph Ludwig, Kaufmann. Müller, Friedrich Hermann, Procurist. Halecker, Heinr. Rob. HandlungScommiS. Fischer, Johann Ernst, Maurermeister. Brodel, Paul Heinrich LouiS, Jnstru» mentenmacher. Müller, Carl Ludwig August. Büffetier. Lamm, Christian Friedrich. Musiker. Weiße, JuliuS Earl. Kaufmann. Klavehn, Heinrich Christian, Lylograph. Kohl, Ernst Friedrich Albert, Tischler. Becker, Carl Traugott, Fleischer. Sprotte, Eduard, Schneider. Bekanntmachung, Revision der Landtag-Wahllisten betreffend. In Gemäßheit 8 24 deS Wahlgesetze- vom 3. December 1868 sind die Listen der bei den ^ Landtagswahlen stimmberechtigten Personen alljährlich im Juni zu revidiren, auch nach § 11 der i lymphe eingerichtet werde. spätestens im nächsten Jahre und, falls sie auch dar n erfolglos bleibt, im dritten Jahre wiederholt werden. Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die letzte Wiederholung der Impfung durch den Jmpfarzt (tz. 6) vorgenommen werde. 8 4. Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund (88 1, 2) unterblieben, so ist sie binnen einer von der zuständigen Behörde zu setzenden Frist nacdzuholen.Wl 8 5. Jeder Impfling muß frühesten- am sechsten, spätestens am achten Tage nach der Impfung dem impfenden Arzte vorgestellt werden. tz. 6 In jedem Bundesstaate werden Jmpsbezirke gebildet, deren jeder einem Jmpfarzte unter- gestellt wird. Der Jmpfarzt nimmt in der Zeit vom Anfang Mai bis Ende September jeden Jahre- an den vorher bekannt zu machenden Orten und Tagen für die Bewohner de- JmpfbezirkS Impfungen unentgeltlich vor. Die Orte für die Vornahme der Impfungen, sowie sür die Borstellung der Impflinge (tz 5) werden so gewählt, daß kein Ort de-Bezirk- von dem nächst belegenen Jmpforte mehr als 5 Kilometer entfernt ist. tz. 7. Für jeden Jmpsbezirk wird vor Beginn der Jmpszeit eine Liste der nach 8- 1, Ziffer 1 der Impfung unterliegenden Kinder von der zuständigen Behörde ausgestellt, lieber die aus Grund de- 8 l, Z'ff" 2 zur Impfung gelangenden Kinder haben die Vorsteher der betreffenden Lehr anstalten eine Liste anzusertigen. Die Jmpfärzte vermerken in den Listen, ob die Impfung mit oder ohne Erfolg vollzogen, oder ob und weshalb sie ganz oder vorläufig unterblieben ist. Nach dem Schluffe de- Kalenderjahres sind die Listen der Behörde einzureichen. Die Einrichtung der Listen wird durch den BundeSrath feftgestellt. tz. 8. Außer den Jmpsärrten sind ausschließlich Aerzte befugt, Impfungen vorzunehmen. Sie haben über die auSgeführten Impfungen in der im 8 7 vorgeschriebenen Form Listen zu führen und dieselben am JahreSschluß der zuständigen Behörde vorzulegen. 8- 9. Die LaixbeSregierungen haben nach näherer Anordnung de- BundeSrathS dafür zu sorgen, daß eine angemessene Anzahl von Jmpfinstitulen zur Beschaffung und Erzeugung von Schutzpocken- LaSführungSverordnung die Stimmberechtigten auf diese Revision und ihr vefugniß zur Einsicht »ahme der Wahllisten öffentlich aufmerksam zu machen. Wir benachrichtigen daher die Beteiligten hierdurch, daß die Wahllisten für die drei Wahl kreise der Stadt Leipzig auf dem Rathhause II. Stock, Zimmer Nr. 15. am 1., 2., 3., 4. 5 , 7. und 8. Juni lausenden Jahre- Vormittag- von 8—12 Uhr und Nachmittag- von 3—6 Uhr auS- liegen, indem wir die Stimmberechtigten auffordern, die Wahllisten einzusehen, zugleich aber daraus Hinweisen, daß den Anträgen behufs Aufnahme in die Wahlliste oder Ausscheidung solcher, denen da? Wahlrecht nicht zusteht, die Nachweise der Wahlsähigkeit beziehentlich deS Mangel- der Wahl berechtigung beizusügcn sind. Leipzig, den 28. Mai 1875. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Nitzsche. Bekanntmachung. Mit Bezug auf da- nachstehende am 1. April dsS. IS. im Deutschen Reiche in Kraft getretene Impfgefetz und nach Maßgabe der hierzu erlassenen Ausführungsverordnung vom 20. März d. I. machen wir hierdurch Folgendes bekannt. 1) Die Stadt Leipzig bildet einen selbstständigen Jmpsbezirk, sür welchen der mitunter- zeichnete StadtbezrrkSarzt als Jmpfarzt anqestellt ist. 2) Zum Jmpsloeale ist das alte Nicolatschulgebäude am Nicolaikirckbose bestimmt. 3) Daselbst finden die Impfungen der im lausenden Jahre oder im Jahre >874 geborene« Kinder, sowie die Vorstellungen solcher Kinder nach der Impfung (Imps- und Revisionstermine) vom Mittwoch de» S. Juni d. I an bis aus Weitere- jeden Mittwoch Nachmittag von 3 Uhr an statt. 4) Alle hiesigen Einwohner sind berechtigt ihre tmpfpsttchttgeu Kinder dort unentgeltlich impfen zu lasten. Ebenso wird «nbemtttelte» Personen, deren Kinder vor dem Jahre 1874 geboren, aber noch nicht oder nicht mit Erfolg geimpft sind, die unentgeltliche Impfung dieser Kinder in den vor erwähnten Impfterminen hiermit angeboten. Ausgenommen hiervon sind jedoch die in 8- 2 de- Impf aesetzeS gedachten Zöglinge von Lehranstalten, welche im laufenden Jahre das 12. Lebensjahr zurück legen, da wegen dieser besondere Einrichtung getroffen ist (s. nachstehend unter 9). 5) Verpflichtet, in diesen oder den biS Ende September d. I. weiter anzuberaumenden Impf terminen ihre im laufenden Jahre oder im Jahre 1874 gebornen impfpfllchtigen Kinder impfen zu lasten, find alle Einwohner hiesiger Stadt. E» bleibt jedoch freigestellt, die Impfung innerhalb de- laufenden Jahre- durch Privatärzte I Tagen bestraft. Die Jmpfinstitute geben die Schutzpockenlymphe an die öffentlichen Jmpfärzte unentgeltlich ab und haben über Herkunft und Abgabe derselben Listen zu führen. Die öffentlichen Jmpfärzte sind verpflichtet, aus Verlangen Schutzpockenlymphe, soweit ihr ent behrlicher Borrath reicht, an andere Aerzte unentgeltlich abzugeben. 8 10. lieber jede Impfung wird nach Feststellung ihrer Wirkung (8 5) von dem Arzte ein Impfschein ausgestellt. In dem Impfschein wird, unter Angabe des Vor- und Zunamen- deS Impf lings, sowie de- Jahre- und Tage- seiner Geburt, bescheinigt, entweder, daß durch die Impfung der gesetzlichen Pflicht genügt ist, oder, daß die Impfung im nächsten Jahre wiederholt werden muß. In den ärztlichen Zeugnissen, durch welche die gänzliche oder vorläufige Befreiung von der Impfung (88 1. 2) nachgewiesen werden soll, wird, unter der für den Impfschein vorgeschriebenen Bezeichnung der Person, bescheinigt, au» welchem Grunde und aus wie lange die Impfung unter bleiben darf. 8- 11. Der BundeSrath bestimmt da- sür die vorgedachten Bescheinigungen (8- 10) anzu wendende Formular. Die erste Ausstellung der Bescheinigungen erfolgt stempel- und gebührenfrei. 8 12. Ellern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches Erfordern mittelst der vorgeschricbenen Bescheinigungen (8- 10) den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder auS einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist. 8- 13. Die Vorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge dem Impfzwangs unterliegen (8 1, Ziffer 2), haben bei der Ausnahme von Schülern durch Einsordern der vorgeschriebenen Be scheinigungen festzustellen, ob die gesetzliche Impfung erfolgt ist. Sie haben dafür zu sorgen, daß Zöglinge, welche während deS Besuche- der Anstalt nach 8- 1, Ziffer 2 impspflichtig werden, dieser Verpflichtung genügen. Ist eine Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so haben sie auf deren Nachholung zu dringen. Sie sind verpflichtet, vier Wochen vor Schluß de- Schuljahres der zuständigen Behörde ein Berzeichniß derjenigen Schüler vorzulegen, sür welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist. 8 14. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach 8 12 ihnen obliegenden Nach weis zu führen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung (8 5) entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe biS zu fünfzig Mark oder mit Haft blS zu drei vornehmen zu lasten. 6) Für jede- Kind, welche- zur Impfung gebracht wird, ist gleichzeitig dem Jmpfarzte ei« Zettel zu übergeben, auf welchem R««e, Gebnrt-jahr «nd Gev»rt»taG des Ktnde», sowie Name, Stand »nd Wohnung de» Vater», Pflegevater» »der Vormunde» beziehentlich der Mntler oder Pflegemutter deutlich verzeichnet ist. 7) Jede- Kind, welche- in einem Impftermine geimpft worden, ist in dem nächstfolgenden Termin znr Revtsiv« vorzustellen. 8) bammtlich« Aeltern, Pfiegeältern und Vormünder der nach 8 l Ziffer 1 de- Gesetze« lmpspflichtlgen Kinder werden hierdurch unter au-drücklicher Verwarnung vor der in ß. 14 de- ArfetzeS angevrohten Strafe ausgefordert, mit ihren Kindern in den anberaumten Imps - und Revisionsterminen behuf« der Impfung und ihrer Controle zu erscheinen oder die Befreiung von 1 der Ämpspflicht durch ärztliche Zeugniste nachzuweisen. Die ärztlichen Zeugnisse, auf Grund deren die Befreiung von der Jmpspfiicht beansprucht wird, find uicht in den Impfterminen, sonder« aus dem Rathbause erste Etage Zimmer Nr. 11 bei Herr«! Registrator Peholdt während der gewöhnlichen Geschäftsstunden einzureichen. S) Ueber d»e Impfung der Zöglinge der Lehranstalten wird spätere Bekanntmachung erfolgen. Leipzig, am 31. Mai 1875. 8- 15. Aerzte und Schulvorsteher, welche den durch 8- 8, Absatz 2, 8 7 und durch 8- 13 ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht Nachkommen, werden mit Geldstrafe bi» zu einhundert Mark bestraft. 1». Wer unbefugter Weise (8 8) Impfungen vornimmt, wird mit Geldstrafe bi- zu ein- huudertfünszig Mark oder mit Haft brS zu vierzehn Tagen bestraft. 8- 17. Wer bei der Ausführung einer Impfung fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bi- zu fünfhundert Mark oder mit Gefängnisstrafe bi- zu drei Monaten bestraft, sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch eine härtere Strafe eintritt. 8. 18 Die Vorschriften diese- Gesetze- treten mit dem 1. April 1875 in Kraft. Die einzelnen Bunde-staaten werden die zur AuSkührung erforderlichen Bestimmungen treffen. Die in den einzelnen Bunde-staaten bestehenden Bestimmungen über Zwang-impfungen bei dem >u-bruch einer Pocken-Epidemie werden durch diese- Gesetz nicht berührt. Urkundlich unter Unserer Hvchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 8. April 1874. (v. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Der Rath der Stadt Leipzig Vr. Georgi. Die Medicinalpoiijetbeliördt. Ttadt Leipzig. Der Stadtbezi kSarzt Schulhausbau - Verdingung. Bauer. vr. H. Sonnernalb. Jmpfgefetz vom 8. April 1874 (Seite 31 fg. de- Reichs - Gesetzblattes vom Jahre 1874) Wlr, Wtlhel«, von Gotte» Suade« Deutscher Kaiser, König von Prensie« re. verordnen im Namen de- Deutschen Reich-, nach erfolgter Zustimmung de- BundeSrath» und de« Reich-tag-, wa» folgt: 8 1. Der Impfung mit Schutzpocken soll unterzogen werden: 1) jede- Kind vor dem Ablaufe de- auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahre-, sofern e» nicht nach ärztlichem Zeugniß (8 10) die natürlichen Blattern überstanden hat; 2) jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatfchnle, mit Ausnahme der Sonntag-- und Abendschulen innerhalb de- Jahre«, in welchem der Zögling da- zwölfte Leben-jahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf fahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden ist. 8. 2 Ein Jwpfpflichtiger (8 1), welcher «ach ärztlichem Zeugniß ohne Gefahr für fein Leben oder für feine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist binnen Jahresfrist nach Lufhören de- diese Gefuhr begründenden Zustande- der Impfung zu unterziehen. Ob diese Gefahr noch fortbesteht, Hot in zweifelhafte« Fällen der zuständige Jmpfarzt (8 6) endgültig zu entscheiden 8 8 Ist eine Impfung »ach de« Urtheile de- Arzte- (8- 5) erfolglos geblieben, so mutz st« Für den Bau eine- Schulgebäude- in der Nordvorstadt allhier sollen die Arbeiten und Mate riallieferungen, wie solche als Grd- und Maurer», Steinmetz», Eement oder Tajaltth» gusi , Gtsenconsiructio«»», Atmmer», Schieferdecker-, Klempner-, Glaser», Tischler-, Schlaffer , sonne Maler- uns Anstreicher - Arbeiten in einzelnen Gruppen speciell aufge» führt und beschrieben sind, nach den Entwürien unv Anordnungen veS Herrn Architekt Dteh- weger zu Leipzig im Wege der Verdingung an eine« Unternehmer nunmehr vergeben werden. Diejenigen Herren Baugewerkenmeister, welche die Ausführung zu übernehmen gesonnen sind, werden anburch ausgefordert, die Baubedingungen und Blankette, sowie autographirte Zeichnungen, soweit der letzteren Vorrath reicht, gegen Vollziehung einer EmpfangSbescheinung bei dem genannten Architekten zu entnehmen und sich aucy mit demselben wegen Einsichtnahme der Baudetailzeichnungen in- Einvernehmen zu fetzen. Sämmtliche entnommene Zeichnungen sind bei dem Architekten, die Schriftstücke dagegen, mit Pret-sordernnge« und NamenSunterfchrift versehen, mit der Aufschrift: „Schulbau in der Nordvorstadt betreffend" bi» zn« 11. Juni diese» Jahre» Nachmittag» 1 Uhr versiegelt bei unserem vauamte einzureichen Nicht unterschriebene Offerten bleiben unberücksichtigt; die Eröffnung der Offerten, wobei die Submittenten zugegen fein können, wird gedachten Tage- Nachmittag- 5 Nhr bei un- erfolgen und die Auswahl unter den Submittenten behalten wir un- vor. Leipzig, den 29. Mai 187b. D«» Rath» BanDepntatto« !
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