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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.06.1875
- Erscheinungsdatum
- 1875-06-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187506155
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18750615
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18750615
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1875
- Monat1875-06
- Tag1875-06-15
- Monat1875-06
- Jahr1875
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.06.1875
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Erscheint täglich früh 6»/, Uhr. Lebactio« u»b -kpebiilo» JohaimiSgafle 33. Verantwortlicher Redacteur Kr. Hüttner in Reudnitz. Sprechstunde d. Redaction >,i»in»s« »»» N—ir Uhr »oa <—b Uhe. Annahme der für die nächst folgende Nummer beftimviten Inserate an Wochentagen dis ZUHr Nachmittags, an Lonn- und Festtagen früh bis '/,S Uhr. Rltelr für Zufer-teuauuahwe: Otto Klemm. UniversttLtsstr. 22, Louis Lösche. Hainstr. 2t, pari. Mipügcr Ta-Matt Anzeiger. Organ für Poliük, Localgeschichte, Handels- und Geschäftsverkehr. «uslAge 1S,S0». .4!> iinntmenlsprekr viertelt. 4*/, Mt. mcl. Bringerlohn 5 Mk. Jede ruizelne 'Nummer 30 Pf. Belegexemplar 10 Pf. Nebühreu für Extrabeilage« ohne Postdefvrdcrnng 36 Mk. mit Postbesvrderung 4L Mk. Znlcrale Igesp. Bourgeoisz. 20 Pf. Größere Lchnflen laut unsere« Preisverzelchniß. — Tabellarischer Latz nach höherem Tarif. Uccluinku «utrr bem Krtactloiioßrich die Spaltzeile 40 Pf. Inserate sind stets an d. Erpebtll»» zu senden.— Rabatt wird nicht gegeben. Zahlung pr»eomu«>r»»ä<» oder durch Postvorschuß. M 166. Dienstag den 15. Juni. 187S. Bekanntmachung. DaS 20. Stück de- diesjährigen ReichS-GesetzblatteS ist bei un- eingegangen und wird bt- t-> Die Sonntage speciell anlangend, so gehört der Sonntag — wenigstens in großen Städten — ^ — »lüyrigen RelchS-GesetzblatteS ist bei un- emgegangen und wird dtS Idem Lehrlinge und steht ihm der Besuch bei El- »v. dtese» Monat- auf dem RathhauSsaale öffentlich auShängen. Daffelbe enthält: I tern und verwandten, der SonntagSschule und Nr. 1077. Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Halbguldenstücke süddeutscher I Kirche vollkommen frei Währung, forme der vor dem Jahre 1873 geprägten Dreißigkreuzerstücke und' Fünfzehnkreuzerstücke deutschen GeprägcS. Vom 7. Juni 1875. Leipzig, den 12 Juni 1875. Der -Rath der Stadt Leipzig. — vr. Georgi Cerutti. Kirschvcrpachtnng. Die diesjährige Kirschnutzung auf der Mockauer Straße vom Magdeburg-Leipziger Bahnüber gänge bis zur Flurgrenze der Petzscher Mark soll an den Meistbietenden gegen sofortige baare Zah luni mit Vorbehalt der Au-wahl unter den Licitanten verpachtet werden. ES haben sich darauf -leflectirende Donnerstag den 17. dieses MonatS Vormittags 10 Uhr in der Marstall - Expedition einzufioden, ihre Gebote zu thun und sodann weiterer Nachricht sich zu gewärtigen. Leipzig, den 14 Juni 1875. Des Raths Stra-r»ba«'Deputatto«. Oeffenlliche Litzurrg -er Gewerbe- Kammer zu Leipzig am 1. und 11 Juni I87S. Tagesordnung: 1) Vor trag der Registrande. 2) Ausschußbericht über die vom ReichSkanzler- awte gestellten gewerbliche» Fragen. 3) AuSschuß- bericht über den Reichert'schen Antrag die Zehner- reamung betreffend. Unter dem Vorsitz deS Herrn Stadtrath Häckel hielt die Gewerbekammer zu Leipzig am 1. und ll. Juni Nachmiltags im Saale der ersten Büraerschule zwei öffentliche Sitzungen ab. Aas den Eingängen zur'Registrande sind be sonder- hervorzuheben: s. eine der Kammer zu gegangene Mittheilung de» Dresdner AuSstellungs- directoriumS, auS welcher sich ergiebt, daß die Regierung Herrn Pros. vr. Hartig zum königl. Commissar für die Jury ernannt hat, sowie, daß die sämmtlichcn Geschäfte der Jury in die Hände der hierzu gewählten Herren Rülke, Scheller und vr. Steglich in Dresden übergegangen sind. d. Der von dem Königl. Ministerium deS Innern der Kammer unterm 2 Juni d. I. mit- getheilte Erlaß des K. K. Ungarischen Ministerium des Innern, den Pferdeaufkaus in Umarn betreffend, wirs ver Kammer durch Vorlesen bekannt gemacht, iheran aber die Bemerkung geknüpft, daß man von einer sofortigen Bekanntmachung dieser Mit theilung in den öffentlichen Blättern um dcß- willen abgesehen habe, weil es zweifelhaft er schienen, ob diese Mittheilung — welche vom Ministerium als im diplomatischen Wege an sie gelangt bezeichnet worden — zur Veröffentlichung noch vor ihrem Bortrage in der Kammer geeignet gewesen fei. I. Den Hauptgegenstand beider Sitzungen bildete die Beratbung über daS Ausschußgutachten zu den von dem Reicks kanzleramte gestellten gewerblichen Fragen. Diese Fragen waren zwar der Kammer nickt officiell zur Beantwortung vorgelegt, son dern nur von dem Ausschuß des allgemeinen Gewerbe-vereinS zu München mitgetheilt worden ; man hielt aber die Sache für so wichtig, daß eine eingehende Prüfung und Berathung diese- Gegen stände- geboten erschien. Der von der Kammer ernannte Ausschuß, be stehend a«S den Herren Werner. Klemm und Reichert, hat diese Angelegenheit in einer Reihe von Sitzungen eingehend berathen und die von ihm vorgeschlagenen Antworten auf die einzelnen Fragen wurden in der Hauptsache, wenn auch mit einzelnen Abänderungen von der Kammer genehmigt De- allgemeinen Interesse- wegen lassen wir hier Len Wortlaut der Fragen und darauf «ebenen Antworten, so wie letztere definitiv schloffen worden find, folgen: Ist «S üblich, de? Lr§clwg«verirag schriftlich schließen, oder erfolgt der Regel »ach nur riue münd liche Vereinbarung i» Anhalt an gewohnheitsmäßige Grundsätze, und find «ft letzterer Ueboug besondere Naebtheile verknüpft? Aotwort. Der Abschluß der Lehrverträge ist zeitber bei den verschiedenen Handwerken ganz verschieden bald schriftlich, bald mündlich bewirkt worde» eine bestimmte Form war nicht üblich ES ist aber dringend zu wünschen, daß die Ab safsung schriftlicher Lehr-Verträge zum Gesetz er hoben werde. Frage 2. Welche Dauer ist für v,e Kündigungsfrist im Lehr verbältnisse üblich? Aotwort. Eine eigentliche Kündigungsfrist hat zeither nickt stattgesunden, die Lösung de- BertragSver hällnisie» war von den jedesmaligen bei Ein gehung deS Lehrvertrages getroffcnen Verein barungen abhängig. Es ist durchaus nickt zu empfehlen, eine solche Kündigungsfrist einzusühren. Denn da da- ganze Lebrverhältniß ein a»f gegenseitigem vertrauen beruhende- ist uns sein soll, wird daffelbe in seinen Grundlagen erschüttert, wen» schon bei Eingehun desselben an eine Auflösung gedacht wird. Eine solche Auflösung ist nur denkbar in bestimmten, durch da- Gesetz vorgesehenen Fällen; über jeden einzelnen Fall hat da- Schiedsgericht z» entscheiden. Frage 3. Empfehlen sich Bestimmungen, um dem unüberlegten Eingehen und Auflösen von Lehrverträgen entgegen- uwirken? insbesondere durch Einführung einer kurzen Zrobezeit, von deren Ablauf die bindende Kraft deS Lehrvertrags bedingt ist? Durch Einführung bestimm ter Kündigungsfristen von kürzerer Dauer in dm ersten, »u Frage 7. Ist di« Heranziehung der Lehrlinge zu häuslichen Dimstoerrichtungen üblich? insbesondere der Art, daß die gewerbliche Ausbildung d«r Lrhrliaae gefährdet wird? uud zur Fernhaltuog dieser Gefahr d,e bestehenden Vorschriften nicht anSretchvr? Aotwort. Die bereit- oben bei Krage 6 erwähnten kleineren häuslichen Verrichtungen und Dienstleistungen sind keineswegs der Art, daß sie die gewerbliche Ausbildung der Lehrlinge irgend wie gefährden könnten. Der Gefahr, daß irgend welche Ausschreitungen in dieser Beziehung nachtheilige Folgen haben könnten, kann durch die schriftlich abgefaßten Lehr verträge entgegen getreten werden ES wird ohnehin einem einsichtsvollen Meister nicht ein- fallen, von seinem Lehrlinge mehr zu verlangen, als wa- ihm zukommt. Geschieht eS ausnahms weise, so genügt der Lehrvertrag »nd das Schieds gericht. Frage 8. > eines Ist die Entrichtung Lehrgelde- für die ganze von längerer Dauer in den späteren Jahrm der Lehr- I Dauer oder für einrn Theil der Lehrzeit üblich, oder zeit? I Pflegt Lehrlingen — sei r» vom Antritt der Lehre, sei Antwort. I e- von einem späteren Zeitpunkt« ad — ein Lohn ge I« der Regel findet eine Probezeit statt; je l r°hll zu werden? : von ki nach Verschiedenheit der Fächer von kürzerer oder ängerer Dauer, meisten» vier Wochen. Die Probezeit wird in die Lehrzeit eingerechnet. Eine Probezeit ist auch künftig anzuempfehlen. Sie soll nicht die Berufswahl entscheiden, denn diese muß schon vorher entschieden sein, sondern Antwort. Eine bestimmte, auf alle Gewerbe paffende Antwort läßt sich aus diese Frage nicht geben. DaS Lehrgeld und dessen Höhe ist verschieden je nach den Verhältnissen und Einrichtungen de- Gewerbes. In Geschäften, wo der Lehrling keine oll Zeugniß ablegen über die Lebensweise inl^ost und Logis erhält, gewährt man ihm eine dem gewählten Berufe, je nach dessen Ergebniß I ?"3k""ffene Geldentfchädigung, welche mit der ein bindender Verhältnis zwischen Meister und> Lehrling eintritt. Frage 8. Empfiehlt es sich, die Lösung der Lehrverbältnisse znm Zwecke des Utbergaog- in einen andern Beruf zu er- cbwcren ? insbesondere durch die Verpflichtung zur Zah ung eines Reugeldes ? durch die Brrpskichtung zur > Haltung der Kündigungsfristen ? Antwort. Die Lösung deS Vertragsverhältnisses nach der I Probezeit soll überhaupt nicht stattfinden. so weit § nicht daS Gesetz und schiedsrichterlicher Spruch anders entscheiden. Ein Reugeld, gegen dessen Entrichtung daS Lehrverhälmiß beliebig gelöst werden kann, ist nicht zu empfehlen, vielmehr zu! verwerfen, da es von vornherein nachtheilig wirkt. Ebenso ist eine Beseitigung der im tz 122 dei^ Gew.-O. enthaltenen Bestimmung nothwendig. Frage S. Pflegt Beginn, Unterbrechung und Ende der täglichen Zeit und im Berhältniß zur größeren Ausbildung und Geschicklichkeit de- Lehrling» angemessen erhöht wird. ES ist übrigen- nicht oft genug zu wieder - holen, daß die Forderung eine» Lehrgelde- an sich anz gerecht ist, denn die Mühe, die ein Meister at, emem Lehrling etwa» Tüchtige- zu lernen, st groß «nd wird nur zu häufig unterschätzt, von Leuten, denen da- Berständniß für gewerbliche Verhältnisse abgeht. Ein eigentlicher Lohn wird keinem Lehrling gezahlt. Frage 8. Pflegt die Dauer der Lehrzeiten in »rdem einzelnen Falle verabredet zu werden, oder ist sie gewohnheitS mäßig bestimmt? Antwort. Die Lehrzeit beträgt in der Regel 3—4 Jahre, je nach der Verabredung, und eS ist wünschens wert-, duß diese Zeitdauer nicht abgekürzt wird. , ^ ^ ^ Strebsame Lehrlinge erhalten schon jetzt eiuen Arbeitszeit durch das Ermesse» d«S Arbeitgeber» be-1 Theil der Lehrzeit erlassen, und soll die- auch stimmt, oder aber durch den Lehrvertrag oder gewöhn-1 ferner so gehalten werden britSmäßig geordnet zu sein, uud knüpfen sich hieran I L d., MrM ounaSweis« ? I der Uebergaog m den Gesrllenstand bekund« ,« «erden? Antwort lin-besondere: Dre Zeit der regelmäßigen Beschäftigung der I Lehrling nach Schluß ker Lehrzei: üblicher Lehrlinge ist bei jedem verständigen Lehrmeister' dieselbe wie bei den Gesellen. Bedingt nothwen- dige Lieferung einer Arbeit au-naym-weise eine längere Thätigkeit, so ist die- nur im In teresse de- Lehrling», der Gelegenheit findet, etwas TüchtigeS zu lernen. Nachthril für die Gesundheit entsteht hieraus nicht, noch weniger eine Gefahr einer Ueberlastung i der Lehre ertheilt. Weise ein Zeugniß ertheilt? b) würde eine Bestimmung, welch« den Abschluß der Lehrzeit an ein solche- Zeugniß bindet, durchführbar und »ützt'ch 'rin? Aietwort. Seit Einführung der Gewerbe-Ordnung und Aufhebung de» Jnnung-zwange- wird in den meisten Fällen kein Zeugniß Über die Beendigung mit Arbeit, soweit nur Au-uahm-sälle in Frage kommen. ES kommen aber allerdings Fälle vor, in wel chen eine Ueberlastung der Lehrlinge durch eigen nützige Lehrmeister stattfindet und gegen solche Ausschreitungen muß die Gesetzgebung Vorkehrung treffen. Frage «. In welcher Weise pflegt die Berwenduu und der Sonntage geregelt zu setu? der Abende ander«:! Da- Bauhandwerk macht hiervon aus Wunsch eine Au-nahwe Allerdings würde eine gesetzliche Bestimmung über Einführung solcher Zeugnisse durchführbar und nützlich sein, ja eS ist sogar nothwendig. daß eine solche Einrichtung getroffen wird. Hat ein Lehrling etwa» Tüchtige» gelernt und erhält ein gute» Zeugniß nach bestandener Prü fung, so findet er leicht ein aute- Unterkommen; ^ . „. , ^ , aber auch der Eifer und die EhrUebe werden durch Findet der Besuch der Fortbildungsschulen an den I ^ solche» »euanitz anaeseuert und da» einriae Sttckwerunaen " Seiten der Arbeitgeber I Mittel, tüchtige Gesellen zu erhalten, ist Prüfung Eventuell genügen zur Beseitigung dieser Erschwe-1 ^ ^^^"8e beiBeendrgung der Lehrzeit und rungen die bestehenden Vorschriften? Ausstellung eines Zeugnisse- über ihre Leistungen Antwort. ! Warum soll eine solche Prüfung beim Handwerk Die Lehrlinge sind, je nach Verschiedenheit der I etwas Abnormes sein, da doch andere Berufsarten Gewerbe ebenso wie die Gesellen, ihrer eigenen I ohne Prüfung gar nicht gedacht werden können? Thätigkeit an den Abenden überlassen, namentlich I Fraae LR. in größeren Werkstätten, wo Kostgeld gezahlt wird, I vrr eigenmächtige Austritt der Lehrlinge au« — werden aber auch namentlich da, wo sie mit I ihrem Lehrvrrhältniss« vorzugsweise am Anfang« oder m der Familie de» Meister- leben, zu kleineren I in dem späteren Theile der Lehrzeit wrbrgeuommen ? häuslichen Arbeiten hinzugezogen. I Antwort. ES kommen wohl Fälle vor, wo einzelne Ar beitgeber a»S Eigennutz den Lehrlingen den Be- suck der Fortbildungssckulen an Abenden «nd des Zum größten Theile kommt ein derartiger Austritt in der letzten Zeit der Lehre, selten vom Anfänge an. vor, und zwar au» dem einfachen Sonntag- erschweren, allein diese Fälle find als I Grunde, weil junge Leute, die ein paar Jahre bei ganz ausnahmsweise vorkommend zu bezeichnen.! einem Meister etwa» Tüchtige- gelernt haben, Wo solche Erschwerungen Vorkommen, können I nur zu leicht bei Andern Aufnahme und Lohn dieselben durch die jetzigen Gesetzesvorschriften ge-! finden — ja c» kommt wohl vor, daß sich Ge nügend beseitigt werden. ! werbtreibende nicht scheuen, in öffentlichen Blättern bekannt zu machen, daß man junge Leute suche, die schon bei einem Meister ein oder zwei Jahre gelernt haben — ein ladelnsivertheS Verfahren, >a» geradezu zum Treubruch aufsordert. Frage 12. Welch« Mittel empfehlen sich dem entgegen zu tre ten? insbesondere ». Ist eS möglich uud räthlich, den Wiedereintritt m da» ausgeaebru« Lehrverhältmß zu erzwingen? d. Empfiehlt es sich, dem Arbeitgeber Anspruch aus eine Entschädigung zu gewähren? und zwar demjenigen ;egenüber, wetcher Namen» de» Lehrling« deu Lehrver trag abgeschlossen hat ? demjenigen gegenüber, welcher von dem Verhalten de- LehrliugS unterrichtet, ihn ,n Arbeit nimmt ober darin behält? o. Läßt sich eine solche Entschädigung unter Verück- ichtiguug der Zeit, für welche der Lehrung noch gebun- deu war, auf bestimmte Sätze feststrllru ? Antwort. e-^ommt ganz darauf an, aus welchem Grunde der Austritt erfolgt ist. In einzelnen Fällen wird ein derartiger Zwang ganz gut sein, doch muß die Entscheidung jede» einzelnen Falle- dem Schiedsgerichte anheim gegeben werden Zu d: um solchen Ungebührlichkeiten entgegen zu treten, ist e» nothwendig, daß in dem Lehrvertrage eine Conventionalstrase oder Entschädigung bedungen wird, welche derjenige zu zahlen hat, welcher den Lehrvertrag mit dem Arbeitgeber für den Lehr ling abgeschlossen hat. Derjenige aber, welcher wissentlich einen an der Lehre entlaufenen Lehrling in sein Geschäft aufnimmt, muß nothwendigerweise in Strafe ge- ogen werden und zu Schadenersatz verpflichtet em, worüber in jedem einzelnen Falle das Schiedsgericht zu entscheiden hat. Nur auf solche Weise lassen sich die Fälle bös licher Auflösung des Lehrverhältnisses . und ab sichtlicher Verletzuvg wohlerworbener Rechte veS Lehrmeisters verringern o. Feste Sätze für diese Entschädigung b Strafe lassen sich nicht aufstellen, da die F e selbst zu verschiedenartig sein können; es dür,ie vielmehr Sache de- Schiedsgerichte» sein, die Höhe deS Satzes in jedem einzelnen Falle auS« zuwerfen. Frage I». Wird überhaupt zwischen Lehrlingen uud Äelrüen eine fest« Grenze noch gezogen, oder bestimmen sich Stellung, Beschäftigung und Löhnung dieser Arbeit- nehmer wesentlich nach der thatsächlichen Leistungsfähig keit der Einzelnen ? Antwort. Eine solche Grenze wird gezogen und muß selbstverständlich gezogen werden, so lange eS Hand werke und Handwerker im eigentlichen Sinne des WorteS geben wird, und nicht Handwerker, Ge sellen und Lehrlinge in die allgemeine Elaste der Fabrikarbeiter zusammensallen sollen Der Lehr ling ist eben ein Lernender, er soll sich erst und zwar durch die Lehre und während der Lehrzeit die Kenntnisse und Fertigkeiten aneignen, welche ein wirklicher Geselle besitzen soll und sich in der selben Vorschule erworben hat. Hierzu gehört eine Jahre lange, anhaltende und mit Eifer be triebene und von deS erfahrenen Meister Hand geleitete Thätigkeit, die durchaus nicht verwechselt werden darf mit der bloßen Einschulung eine» Fabrikarbeiter». Bon der richtigen Würdigung yrade diese- wesentlichen Unterschiede- hängt da- ohl und Wehe dcS Handwerkerstandes selbst ab. Frage 14. Bedürfen im letztem Falle die jüngeren AlterSUaffen einer Vorsorge nach den vorher aoaedeuteten Richtungen und sind auch im «rstereu Falle einzelne oder alle der etwa für nöthig erachteten Anordnungen auf gewiss« AlterSclassen der Lehrlinge zu beschränken? Antwort. Zu einer solchen Fürsorge liegt keine Veran lassung vor, wie denn überhaupt bemerkt werden muß. daß die Vorstellung, welche Manche von der Stellung eines Lehrling- haben, insofern eine ganz irrige ist, als man die Lehrzeit mit einer Art Marterperiode zu vergleichen scheint. ES sind die- Anschauungen, die wohl zum Theil auf über triebenen Mittveilungen solcher Leute beruhen, die überhaupt keiner ernsten Thätigkeit fähig sind und die Verpflichtung zur regelmäßigen und vernünf tigen Arbeit für einen grausamen Zwang halten. Die Gesellen und Lehrlinge stehen sich nicht als Gegner gegenüber, wenn sie auch natur- und sach gemäß von einander getrennt sind. ES ist natür lich, daß der Jüngere manche Verrichtungen leisten muß, die dem «eiteren nicht mehr zuko-nmen; allein das sind dieselben Verrichtungen, welche der Aeltere ebenfalls leisten mußte, als er noch jünger war und die ihn nicht nur nicht gehindert hrben, ein tüchtiger Geselle zu werden, sondern zu seiner Tüchtigkeit mit beigetragen haben, eben weil ein tüchtiger, selbstständiger, auf seinem Gebiete all seitig bewanderter Geselle Alle» durchaemacht srkommen iaben muß, was in seinem Handwerke vork rann. -WM»
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