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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.06.1870
- Erscheinungsdatum
- 1870-06-22
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187006220
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18700622
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18700622
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1870
- Monat1870-06
- Tag1870-06-22
- Monat1870-06
- Jahr1870
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.06.1870
- Autor
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Anzeiger TnilMatt kr Sinijl. Bqirkijmch» md kr MH» dkr SIM SeWi. W 173. Mittwoch dm 22. Juni. 187». Bekanntmachung. De: zeitherige Polizei-Assessor Herr Theodor Kurzwelly ist heute von uns zum Polizei-Rach ernannt worden. Leipzig, den 21. Juni 1870. Das Polizei-Amt der Stadt Leipzig. vr. Rüder. Bekanntmachung. Rech H. 10 dcs Gesetzes Uber die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern vom 15. October 1868 müssen Vorrichtungen zur Fischerei, welche der Schifffahrt hinderlich, auf Verlangen ohne Anspruch auf Entschädigung beseitigt werden, und in tz. 17 desselben Gesetzes werden Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern oder entsprechender Gefängnißstrafe bedroht. Demgemäß ist die hiesige Fischer-Innung heute verwarnt worden, ihr Fischgewerbe in der Pleiße nur so auszuüben, daß sie dadurch der Gondelfahrt kein Hinderniß bereitet, und sind etwaige Zuwiderhandlungen in Gemäßheit von §. 20 des angezogenen Gesetzes unS zur Bestrafung anzuzeigen. DaS Polizei-Amt der Stadt Leipzig. Leipzig, den 21. Juni 1870. vr. Rüder. Bekanntmachung. Das Baden in der, von der hiesigen Fischerinnung am Kirschwehre angelegten Badeanstalt wird hiermit bis zur erfolgten Um- plankung deS Platzes bei Strafe verboten. Unsere Erecutivmannschaft ist angewiesen, Zuwiderhandelnde und Solche, welche sich am Flußufer entkleidet zeigen, behufs Bestrafung, in Haft zu nehmen. Leipzig, den 20. Juni 1870. DaS Polizei-Amt der Stadt Leipzig. vr. Rüder. Bekanntmachung. Die neue städtische Badeanstalt oberhalb deS KopfwehreS wird am 23 dieses MonatS eröffnet. Rücksichtlich ihrer Benutzung verweisen wir auf die unter G nachstehenden Vorschriften. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, am 20. Juni 1870. vr. E. Stephani. Jerusalem. O Vorschriften für die Benutzung der städtischen Badeanstalt. 1) Die städtische Badeanstalt, deren Benutzung unentgeltlich 8) Das Tin- und AuSsteiqen darf nur auf den Treppen geschehen, gestattet wird, ist in der Zeit vom 15. Mai bis 15. September 9) Die jedesmalige Benutzung der Anstalt ist auf dre Dauer Ms IahreS von Morgens 5 Uhr bis Mittags 1*/, Uhr und einer Stunde beschränkt. von Nachmittags 3V, Uhr his zum Dunkelwerden geöffnet. 10) DaS Mitbringen von Hunden in die Anstalt ist nicht 2) Die tägliche Schluß zeit wird durch zwei Zeichen mit der i gestattet. Glocke angegeben. 11) DaS Betreten der Rasenböschung und daS Uebersteigen 3) Nach dem ersten Glockenzeichen wird Niemand mehr ein- > der Barriören ist verboten, ebenso das Baden in den Zu - und gelassen; nach dem zweiten haben die Badenden sich sofort aus Abflußgräben. den Bassins und sodann mit möglichster Beschleunigung auS der j 12) Auf Verlangen deS Aufsehers hat jeder Besucher der An-> Anstalt zu entfernen. statt demselben seinen Namen, Stand und Wohnung zu nennen. 4) Die Perrons, Brücken, AuS- und Ankleideftellen, Bassins 13) Den Anordnungen deS Aufseher- ist unweigerlich Folge und sonstige Räumlichkeiten der Anstalt dürfen in keiner Weise zu leisten. verunreinigt werden. 14) Widersetzlichkeiten gegen denselben oder Zuwiderhandlungen 5) Niemand darf den Andern bespritzen, untertauchen oder gegen diese Vorschriften werden mit Geld- ooer Gefängnißstrafe sonst belästigen. oder auch mit dem Verbote fernerer Benutzung der Anstalt geahndet. 6) Alle- uvnöthige Schreien, Lärmen und Herumlaufen in der Leipzig, am 20. Juni 1870. Anstalt ist untersagt. Der Rath der Stadt Leipzig. 7) Abwaschungen mit Seife dürfen nicht vorgevommen werden. vr. E. S1 ephani. Jerusalem. Bekanntmachung. Zur Bequemlichkeit deS sparenden Publicum- haben wir beschlossen, versuchsweise und bis auf Weiteres drei Filial-Annahme stellen für Einlagen in die städtische Sparcafse zu errichten und zwar die erste m der östlichen Vorstadt bei Herrn G. Görirrg in der Mariencqwtheke, Lange Straße Nr. 33; die zweite in der südlichen Vorstadt bei Herren Gebrüder Spillner im Droguenaeschäft, Windmühlenstraße Nr. 30 ; die dritte in der westlichen Vorstadt bei Herrn Th. Schwarz in der Lindevapotheke, Weststraße Nr. 17a. Vom 1. Juni d. I. an können daher jeden Werttag von früh 8 bis Nachmittags 3 Uhr statutenmäßige Spar-Einlagen von 10 Neuaroschen bis 50 Thaler daselbst niedergelegt und die darüber ausgestellten neuen oder die schon vorhandenen alten Bücher — welche letztere gleichzeitig mit den Einlagen abzugeben sind — an folgenden Tagen legal quitürt wieder in Empfang genommen werden: in dem ersten Filial von jedem Dienstag Mittag 12 Uhr ab, in dem zweiten Filial von jedem Donnerstag Mittag 12 Uhr ab, in dem mitten Klial von jedem Freitag Mittag 12 Uhr ab. Die Einlagen geschehen gegen InterimSquiitungen, welche letztere bei Abholung der Quittungöbücher wieder zurückzugeben sind. Zweckentsprechende Aushängeschilder werden die Annahmestellen kennzeichnen. Leipzig, den 15. Mai 1870. « Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schletßner.
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