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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.07.1870
- Erscheinungsdatum
- 1870-07-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187007065
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18700706
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18700706
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1870
- Monat1870-07
- Tag1870-07-06
- Monat1870-07
- Jahr1870
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.07.1870
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«586 daß jede Kirche ihre Verfassung erhalte« solle, so sei die- doch gerade bezüglich der lutherischen Kirche nicht au-gefützrt worden, so daß ein berühmter Rechtslehrer in der I. Kammer die Behaup tung habe aufstellen können eS gebe keine selbstständige lutherische Kirchengemeinde. Er sei zwar widerlegt worden, aber vielfach hätte sich diese Auffassung auch in der Gesetzgebung abgespiegelt, so im Parochiallasten-Gesetz, welche« hauptsächlich auf dem Grund besitz basirt, und im Jahre 1840 habe da- factische Verhältniß sogar i» ein rechtliche- umgewandelt und die Vertretung der Kirchen gemeinde ohne Weitere- auf die politische Gemeinde übertragen werden sollen. Die I. Kammer habe ihre Zustimmung erthetlt, und auch die II. Kammer habe aus OpportunitätSgründen sich gefügt theils wegen der materiellen Interessen, theils um die Ehrenämter nicht ohne Noch zu vermehren. DaS Gesetz sei nur daran gescheitert, daß die Ordnung de- KirckenregimentS keinen Beifall gefunden. Die einzige Frucht feien zwei Specialgesetze über Vertretung der Schulgemeinden 'und über Vertretung der Kirchengemeinden in Processen gewesen. In den Jahren 1846 und 1847 sei da- Verlangen nach Selbstständigkeit der Kirche wieder lebhafter geworden 1848 sei diese in die Grundrechte übergegangev und sei seitdem in den Programmen aller liberalen Parteien stehen geblieben. Während in katholischen Ländern der Staat strebe, da- hier archische Element zu beugen, sei da- Bestreben in evangelischen Ländern ein entgegengesetzte-, nur werde die Selbstständigkeit der Kirche verschieden aufgefaßt; die einen suchten darin eine Verstär kung de- LaienrlementeS zu bewirken, die andere Richtung suche nur die Kirche vom Staate loSzutrennen, aber die Stellung de- geistlichen Elemente- zu wahren. Die sächsische Regierung habe in ihren Vorlagen mehr nach der letzteren Seite gravüirt; die Vorlagen von 1860 und 1864 hätten deshalb den Beifall der Kammern nicht gefunden; 1868 hätte die Regierung erklärt, daß die Stände nur da- Recht hatten, begutachtend einzuwirken; all bekannt sei es. wie die Kirchenverfassung ausgefallen; eS habe sich starker Widerspruch erhoben und es sei ein Compromiß zu Stande gekommen, wonach die gesetzliche Mitwirkung der Stande Platz gegriffen habe, aber ohne Bezeichnung der Puncte, deren Aende- rung einer Zustimmung der Stände Vorbehalten sei. Im Ent würfe nun sei den Stadtverordneten erlaubt gewesen, ihre Be denken gegen Ktrchenanlagen auszusprechen, sodann die Bestim mung, dre man absurd in dem Sinne nennen könne, daß der Vordersatz nicht zu dem Nachsatze paffe —daß die Kirchengemeinde die Schuld ganz selbstständig contrahrren, die politische Gemeinde aber die Schulvurkunden mtt vollziehen sollten. Diese Inconse- quenz sei im Gesetz nicht ganz gehoben; hiernach seien bei Aus schreibung von Parochialanlagen die Vertreter der politischen Ge meinde zu hören, und nur, wenn ein vom Gesetzlichen abweichender Anlagefuß beliebt werde, hätten sie mit zu beschließen. WaS eS heiße: „zu hören", sei undeutlich, wahrscheinlich sei es im Sinne von Z. 274 der Städte-Orvnung zu verstehen In Bezug auf Darlchne werde die politische Gemeinde nicht gehört, lediglich da- CultuSministerium habe zu entscheiden, trotzdem solle die politische Gemeinde die Sckuldurkunde mit vollziehen; mit welcher recht lichen Bedeutung? sei nicht gesagt. Es liege darin eine Ver kümmerung der Rechte der politischen Gemeinde, und es habe den Anschein, als ob die Regierung den Ktrchengemeinden nicht die erforderliche Lebensfähigkeit zugetraut und eS für nöthig gefunden habe, ihnen einen Rückhalt zu geben in den politischen Gemein den. Die Bestimmung sei einzig in ihrer Art und in keiner an dern neueren Kirchenordnung zu finden; eS sei deshalb der An trag auf Beseitigung derselben gerechtfertigt, während es hieße, die Gesetzgebung in falsche Bahnen lenken, wenn man die Vertretung der Kirchengemeinde wieder auf die politische Gemeinde übertragen, oder deren Reckte in Bezug auf die Anlagenerhebung weiter auSdebnen wollte. Wohl aber sei beziehentlich der letzteren die Trennung einer politischen Ge meinde in verschiedene Kirchengemeinden ein großer Uebelstand. ES sei deshalb der Vorschlag gemacht, und auch von den hiesigen Kirchenvorständen im Princrpe beschlossen worden, die Anlagen auf die ganze Stadt zu vertheilen, aber dieß halte er für ungesetzlich. Ferner sei vorgeschlagen, das kleine Deficit der einen Parochie durch einen Beitrag auS der Stadtcasse zu decken, dies sei praktisch, aber doch keine endgültige Regelung und belaste die andere Parochie und die politische Gemeinde. ES bleibe mithin nur die Aufhebung der Trennung der Parochien. Es gebe keinen Kirchenzwang mehr, der Besuch der Kirchen richte sich nach der Beliebtheit deS Kanzel- rednerS. Manche Ausgaben kämen auch der anderen Parochie zu Gute, wie z.B. Anschaffung eir-es neuen Geläutes; der Wohnungs wechsel führe einen sehr unangenehmen fortwährenden Wechsel in der Verwaltung herbei. Daher empfehle sich der zweite Antrag deS Ausschusses. Die Anträge lauten: der Stadtrarh möge dahin wirken, daß die Bestimmung im tz. 6 de- PublicattonSgrsetzeS zur Kirchen- und Synodal ordnung vom 30. März 1870, nach welcher die Schuld verschreibung der Kirchengemeinde von Vertretern der poli tischen Gemeinde mit zu vollziehen find, aufgehoben werde dnb, daß i« Wege der Gesetzgebung für die ln einer polst tischen Gemeinde vorhandene» mehreren Parochie» »«ein Kirchenvorfiemd erwählt und diese» überlasten wird, die inneren Angelegenheiten der einzelnen Parochien durch Deputationen verwalten zu lasten. Herr Scharf dankte dem Ausschüsse für die gründliche Er örterung der Frage. Der Herr Vorsteher bemerkte, daß er an dem Beschlüsse, die Anlagen von beiden Parochien aufzubrivgen, Theil genommen habe, aber nicht glaube, ungesetzlich gehandelt zu haben. Gerade Her Umstand, daß ein Kirchenzwang nicht bestehe, laste eS der Billigkeit entsprechend erscheinen, gemeinschaftlich die Anlagen auf zubringen, und dieß gehe wenigsten- nicht gegen da- Gesetz, wenn eS auch durch da- Gesetz nicht vorgesehen sei. Auch der andere Vorschlag sei von ihm gemacht, bei einem kleinen Deficit besten Deckung auS der Stadtcasse zu bewirken; wenigsten- empfehle sich dieß, wenn die Erhebung der Anlagen mit großen Kosten ver knüpft sein sollte, und diese praktische Seite der Frage hätte er gern berücksichtigt gesehen. Nach einer Entgegnung de- Herrn Referenten, welcher beantragte, den Stadtrath zu ersuchen, zu erörtern, mit welchem Aufwande die Einrichtung und Fortführung eine- Katasters für eine Parochie verbunden sein werde, bemerkte Herr vr. Panitz, daß in Dresden jede Parochie sich selbstständig besteuere. Dies sei gesetzlich und habe viel Gutes, weil eine Parochie bei der Verfügung über den Stadtseckel leicht die Sparsamkeit außer Acht lasten könnte. Gegen den zweiten Ausschußantrag habe er Be denken, weil er für eine vollständige LoSlösung der politischen Gemeinde von der Kirchen gemeinde sei. TS seien verschiedene Schattirungen möglich und eS müsse Theilen der Gemeinde frei stehen, Kirchengemeinden für sich zu bilden. Der Herr Referent entgegnete, daß, wenn die politische Gemeinde zu einer Kirchengemeinde verschmolzen sei, die finan ziellen Fragen größere Berücksichtigung finden würden. WaS das zweite Bedenken anlange, so sei der Begriff einer Kirchengemeinde untrennbar von dem einer Confessio», wenn man also auch die Möglichkeit der Bildung freier Kirchmgemeinden wünschen müsse, so fei doch dafür durch daS Disstdentengesetz gesorgt. Die beab sichtigte Reform falle jetzt allerdings der Synode zu, aber gerade um die Vermischung von Kirchen- und politischer Gemeinde zu beseitigen, müsse man die Aufhebung der betreffenden Bestimmung wünschen. Der erste Ausschußantrag findet einstimmige, der zweite gegen eine Stimme, der Antrag de- Herrn Referenten wiederum ein stimmige Annahme. Herr Kohner enthielt sich der Abstimmung. AlS Vorsitzender deS Finanzausschusses berichtete Herr Adv. Wachsmuth hierauf über den Stand der 1864rr und 1868er Anleihe. Zu Elfterer empfahl der Ausschuß, an den Rach den Antrag zu richten, daß derselbe, sobald der Stand deS Stamm- vermögen- eS erlaubt, den für die Elsterregulirung entnommenen Vorschuß der Anleihe restituire. Früher sei dieser BetrcH stet- als Vorschuß und nur in den letzten Uebersichten diese Bezeichnung weggelaffen. Zweifellos müsse das Stammvermögen und nicht die Anleihe den CourSoerlust der LandeScultur-Rentenbriefe tragen, da durch die Elsterregulirung daS städtische Areal bedeutend an Werth gewinne. DaS Collegium trat den AuSschußvorschlägen bei und soll eS im Uebriaen bewenden. (Fortsetzung folgt.) Leipziger Vorschuß - Verein Umsatz im Monat Juni 1870. Debet aL «A? 48. > Lredit 183751 20 8 Castaconto 187391 17 — 573 7 1 Mitgliedercapitalconto ^ . . 1386 19 5 62S 2 — - 8 . . 564 11 3 155 3 5 Dividendenconto — — — 9759 3 — Borschußconto ^ 11859 - 1 4231 5 5 » 8 4242 11 — 26078 24 — - 0 .... . 5657 14 — 31029 15 8 Contocorrentconto ^ ... 27769 — 5 37603 22 6 - 8 ... 46262 13 8 5991 10 7 Wechselconto 8 14141 4 4 46670 14 4 . v 39101 21 4 23656 24 2 Sparcaffenconto 29745 27 3 50 — — Creditorenconto 306 — — 1 1 — ReservefondSconio .... 1. 33 — — 594 27 5 Unkostenconto 3 5 25 12 9 Spesenconto 81 16 — 23 15 — Conto Dubio 10 15 — 1 — — Gewinn- und Verlustkonto . 5 2 — 317 7 8 Zivseneonto 2588 9 5 371143 7 8 371143 7 8
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