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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 07.07.1870
- Erscheinungsdatum
- 1870-07-07
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187007070
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18700707
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18700707
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1870
- Monat1870-07
- Tag1870-07-07
- Monat1870-07
- Jahr1870
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 07.07.1870
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Anzeiger« Amtsblatt des König!« Bezirksgerichts und des Raths der Stadt LeiM M 188.Donnerstag den 7. Juli. 1870. Bekanntmachung. Da wabrzunehmen gewesen ist, daß die über 1) die An- und Abmeldung der hiesigen Einwohner bei eintretenden WohnungSvevanderunge«, ferner der GcwerbSgehülfe«, Lehrlinge und Dienstboten bei deren Annahme und Entlastung, endlich der Fremden bei der Ankunft, dem Umzuge und der Abreise derselben, 2) die Einreichung der Legitimationen, 3) die Erholung der Anmeldescheine hier bestehenden Anordnungen nicht allenthalben mit der durch die Sache gebotenen Genauigkeit befolgt werden, so steht daS unter-» zeichnete Polizeiamt — geleitet von dem Wunsche, mit Ordnungsstrafen so wenig als möglich verfahren zu müssen, — sich veranlaßt, jene Anordnungen in Folgendem zusammen zu stellen und sie hiermit zur Nachacktung einzuscharfen. 8- 1. So oft eine hier wohnhafte Familie oder einzelne Person ihre Wohnung verändert, ist Solches sowohl von Dem» jenigen, zu welchem sie einzieht, alS von Dem, von welchem sie wegzieht, binnen vierundzwanzig Stunden im Einwohner« Bnreau des Polizei-AmteS schriftlich anzuzeigen. § 2. Dies gilt auch rücksichtlich solcher Personen, welche eine Wohnung mit einem Anderen gemeinschaftlich oder bloS eine Schlafstelle inne haben. 8- 3. Eben so sind verbeirathete und beurlaubte Militairpersonen (ungeachtet Letztere sich selbst an- und abmelden müssen), ivgleicheu alle Diejenigen, welche, entweder um alS bleibende Einwohner sich hier niederzulassen, oder um eine Zeit lang allhier zu verweilen, Herkommen, und in der letzten Beziehung unter Anderen Zieh- und Pflegekinder, Pcnfionairs, Lehrlinge, Gewerbs- äthülfen, Schüler (gleichviel ob sie eine hohe oder Elementarschule besuchen), Schülerinnen, Haushälterinnen, Gouvernanten. Hand- limgScommi-, Buchhalter, Studenten, Künstler und Hauslehrer, bei ihrer Ankunft und ihrem Anzuge allhier, so wie bei ihrem Weggange von hier, binnen gleicher Frist von den Wirrhen, Lehrherren, Meistern und Principalen bei dem Einwohner-Bnreau schriftlich an- und abzumelden. § 4. Kinder und andere Familienglieder hiesiger Einwohner, wenn sie von hier wegziehen, um auswärts in ein bleibende- oder zeitweiliges Vcrhältniß zu treten, z. B. wenn sie sich verheirathen, auf auswärtige Universitäten. Schulen, in die Lehre, auf die Wanderschaft, in Condition, in Dienst, unter das Miütair u. s. w. sich begeben, müssen von dem Familienhaupte bei ihrem Weg« gange ab- und, wenn sie hierher zurückkehren, angemeldet werden. tz. 5 Eiuwandernde Gewerbsgehülfen haben dev Wirthen, bei denen sie einkehren, ihre Wander-Legitimation zu behandigen und dürfen ohne Anmeldeschein nicht über 24 Stunden hier verweilen; treten sie hier aber in Ardeit, so haben sie sich, unbeschadet der §. 3 enthaltenen Bestimmung, binnen gleicher Frist zur Erlangung einer Arbeitskarte an daS Einwohner-Bureau zu wenden, ebendaselbst auch, so oft sie hier ihre Condition wechseln, die erhaltene Arbeitskarte zu produciren. wenn sie aber ganz arbeitslos geworden sind, sich zur Empfangnahme ihrer Reise-Legitimation einzufinden. Jeder Herr oder Meister, bei dem ein GewerbSgehülfe auS der Condition tritt, eS mag derselbe weiter reisen oder hier anderwärts in Arbeit treten, ist wrpflichtet, dafür zu sorgen, daß Solche- binnen 24 Stunden zur Kenntniß d,S Giuwohner-Vureau gelange, und bleibt im Unterlassungsfälle dafür verantwortlich. Die Wtrthe, bei denen einwandernde GewerbSgehülfen einkehren, sind verbunden, denselben sogleich rach deren Ankunft ihre Wander-Legitimationen abzufordern und solche an daS Fremdeu-Dureau abzugeben, diejenigen GewerbSgehülfen aber, welche eine Wander-Legitimation vorzuzeigen nicht vermögen, ohne Verzug ebendaselbst anzumelden. UeberdieS haben sie darauf zu sehen, daß zugewanderte oder arbeitslos gewordene GewerbSgehülfen ohne Anmeldeschein nicht Uber 24 Stunden hier verweilen. §. 6. Dienstboten aller Art müssen sich beim Antritte des Dienste-, so wie unmittelbar nach Beendigung desselben unter Vorzeigung ihrer HeimathSscheine, Attestate, Dievstzeugnißbücher rc. bei der Gesinde Expedition melden, und eine gleiche Ver bindlichkeit zur An- und Abmeldung des Gesinde- liegt auch den Herrschaften ob, welche überdies anzuzeigen haben, wenn der Dievstbote vor Ende der Dienstzeit entlassen wird, warum solches geschehe. Nicht gehörig legitimirten Dienstboten kann der Dienstantritt nicht gestattet werden, und eS ist als eine vollständige Legitimation keineswegs anzusehen, wenn der Dienftbote nur daS letzte Dienstattest beizubringen vermag. DienstlofeS, mit einem Anmeldescheine nicht versehene- Gesinde aufzunehmen, bleibt schlechterdings untersagt. Dienstherrschaften, welche einen Dienstboten ans Probe annebmen oder einen solchen außerhalb ihrer Wohnung in Schlafstelle bringen wollen, haben davon gleichfalls bei der Gestade-Expedition binnen der im Allgemeinen bestimmten, Mündigen Frist Anzeige zu machen. 8- 7. Jeder hier übernachtende Fremde ist, fall- er vor 6 Uhr deS Nachmittags ankommt, noch am Tage der Ankunft, trifft er aber erst nach 6 Uhr ein. am folgenden Morgen um 9 Uhr von seinem Wirthe, gleichviel ob Letzterer ein Gastwirth oder rine Privatperson ist, im Fremden-Bnreau de- Polizei-AmteS schriftlich anzumelden. AlS Fremder wird Jeder angesehen, welcher sich nicht wesentlich hier aufhält, und eS kann demnach hierbei keinen Unterschied begründen, ob derselbe ein Bekannter oder Verwandter de- WirthrS ist und ob er einem nah oder fern gelegenen Orte dcS Inlande oder Auslandes angehört. 8- 8. Zur Anmeldung kann man sich der hierzu bestimmten Formulare bedienen, welche im Einwohner- und Fremden- Bnreau unentgeltlich verabreicht werden. Die auf diesen Formularen befindlichen Spalten sind gehörig auszufüllen, und eS ist dabei stets zu bemerken, ob der Fremde eine Legitimation besitze oder nicht. Man hat auch elfteren Falls und wenn der Fremde länger alS 3 Tage hier stch aufzuhalten gedenkt, dessen Legitimation zugleich mit dem Melde zettel eiuznreichen. DaS Verschweigen oder Zurückbehalten solcher Legitimationen wird, je nach der Verschuldung, an dem Wirthe oder dem Fremden, mit der weiter unten zu erwähnenden Ordnungsstrafe geahndet weiden. 8 9. Beabsichtigt ein Fremder länger als drei Tage hier zu verweilen, so bedarf er dazu eine-, für die Zeit de- Auf enthalte- von dem Fremden-Bureau ausgestellten AnmeldesedeinS, auch wenn sich der Fremde bei Bekannten oder Ver wandten aufhält. Ohne einen solchen Schein darf ihm von seinem Wirthe der fernere Aufenthalt eben so wenig, als nach Ablauf der Zeit, auf welche der Schein ertheilt worden war, gestaltet werden. ES liegt dem Wirthe ob, stch davon zu überzeugen, ob der Fremde einen Anmeldeschein besitze oder nicht und, ersteren Falle-, ob er noch gültig sei. 8- 1V. Bet dem Abgänge eine- Fremden, gleichviel ob er von hier wegreiset oder ob er ein andere- Quartier in hiesiger Stadt bezieht, ist er von seinem seitherigen Wirthe längsten- binnen 24 Stunden bei dem Fremden-Bnreau abznmelden.
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