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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 08.07.1870
- Erscheinungsdatum
- 1870-07-08
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187007085
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18700708
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18700708
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1870
- Monat1870-07
- Tag1870-07-08
- Monat1870-07
- Jahr1870
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 08.07.1870
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^ - - r— Anzeiger AwWI-tt dH Kömgl. Bqirkkzmt« md dl« RaW dt, SlM Lriyjtz. W,8«. Freitag den 8. Juli. 1870. Bekanntmachung. Da wahrzunehmen gewesen ist, daß die über 1) die An- und Abmeldung der hiesigen Einwohner bei eintretenden WohnungSveränderungen, ferner der GewerbSgehülfen, Lehrlinge und Dienstboten bei deren Annahme und Entlastung, endlich der Fremden bei der Ankunft, dem Umzuge und der Abreise derselben, 2) die Einreichung der Legitimationen, 3) die Erholung der Anmeldescheine hier bestehenden Anordnungen nicht allenthalben mit der durch die Sache gebotenen Genauigkeit befolgt werden, so sicht daS Unter zeichnete Polizeiamt — geleitet von dem Wunsche, mit Ordnungsstrafen so wenig als möglich verfahren zu muffen, — sich veranlaßt, lene Anordnungen in Folgendem zusammen zu stellen und sie hiermit zur Nachachtung ernzuschärfen. §. 1. So oft eine hier wohnhafte Familie oder einzelne Person ihre Wohnung verändert, ist Solches sowohl von Den jenigen, zu welchem sie einzieht, alS von Dem, von welchem sie wegzieht, binnen vierundzwanzig Stunden im Einwohnrr- Dureau deS Polizei-AmteS schriftlich anzuzeigen. § 2. Dies gilt auch rücksichtlich solcher Personen, welche eine Wohnung mit einem Anderen gemeinschaftlich oder bloS eine Schlafstelle inve haben. §. 3. Eben so sind verheiratete und beurlaubte Militairpersonen (ungeachtet Letztere sich selbst an- und abmelden müssen), ingleichen alle Diejenigen, welche, entweder um als bleibende Einwohner sich hier viederzulassen, oder um eine »Zeit lang allhier zu verweilen, Herkommen, und in der letzten Beziehung unter Anderen Zieh- und Pflegekinder, PcnsionairS, Lehrlinge, Gewerds- aehülfen, Schüler (gleichviel ob sie eine hohe oder Elementarschule besuchen), Schülerinnen, Haushälterinnen, Gouvernanten, Hand- lungScomrniS, Buchhalter, Studenten, Künstler und Hauslehrer, bei ihrer Ankunft und ihrem Anzuge aUhier, so wie bei ihrem Weggange von hier, binnen gleicher Frist von den Wirthen, Lehrherren, Meistern und Princpalen bei dem Etnwvhner-Burcan schriftlich an- und abzumelden. §. 4. Kinder und andere Familienglieder hiesiger Einwohner, wenn sie von hier wegziehen, um auSwärtö in ein bleibendes oder zeitweiliges Verhältniß zu treten, z. B. wenn sie sich verheirathen, auf auswärtige Universitäten Schulen, in die Lehre, auf die Wanderschaft, in Condition, in Dienst, unter daS MiUtair u. s. w. sich begeben, müssen von dem FarmUenbaupte der ihrem Weg gänge ab- und, wenn sie hierher zurückkehren, angemeldet werden. § 5. Einwandernde GewerbSgehülfen haben den Wirthen, bei denen sie einkehren, ihre Wander-Legitimation zu behär.d'g en und dürfen ohne Anmeldeschein nicht über 24 Stunden hier verweilen; treten sie hier aber in Ar.eit, so ha^en sie sich, unbeschadet der §. 3 enthaltenen Bestimmung, binnen gleicher Frist zur Erlangung einer Arbeitskarte an das Einwohner-Bureau zu wenden, ebendaselbst auch, so oft sie hier ihre Condition wechseln, die erhaltene Arbeitskarte zu produciren. we'.n sic a.er ganz arbeitslos geworden sind, sich zur Empfangnahme ihrer Reise Legitimation einzussnden. Jeder Herr oder Meister, bei dem ein GewerbSgehülfe auS der Condition tritt, eS mag derselbe weiter reisen oder hier anderwärts in Arbeit treien, ssr verpflichtet, lafür zu sorgen, daß Solches binnen 24 Stunden zur Kenntniß deS Eiuwohner-Durea« gelange, und bleibr im Unterlassungsfälle dafür verantwortlich. Die Wirthe, bei denen einwandernde GewerbSgehülfen einkehren, sind verbunden, denselben sogleich nach deren Ankunft ihre Wander Legitimationen abzufordern und solche an daS Fremdeu-Bureau abzugeben, diejenigen GewerbSgehülfen aber, weiche eine Wanden Legitimation vorzuzeigen nicht vermögen, ohne Verzug ebendaselbst anzumelden. UederdieS haben sie darauf zu sehen, daß zugewanderte oder arbeitslos gewordene GewerbSgehülfen ohne Anmeldeschein nicht über 24 Stunden hier verweilen. §. 6. Dienstboten aller Art müssen sich beim Antritte des Dienste-, so wie unmittelbar nach Beenoigung desselben unter Vorzeigung ihrer HeimachSscheine, Attestate, Dienstzeugnitzbücher rc. bei der Gesinde-Expedition melden, und eine gleiche Ver bindlichkeit zur An- und Abmeldung deS Gesinde- liegt auch den Herrschaften ob, welche überdies anzuzeigen haben, wenn der Dievstbote vor Ende der Dienstzeit entlassen wird, warum solches geschehe. Nicht gehörig legiiimirten Dienstboten kann der Dienstantritt nicht gestattet werden, und eS ist als eine vollständige Legitimation keineswegs anzusehen, wenn der Dirnftbote nur daS letzte Dienstattest beizubringen vermag. Dienstloses, mit einem Anmeldescheine nicht versehenes Gesinde auszunehmen, bleibr schlechterdings untersagt Dienstherrschafte«, welche einen Dienstboten auf Probe annebmev oder emen solchen außerhalb ihrer Wohnung in Schlafstelle bringen wollen, haben davon gleichfalls bei der Gestade-Expedition binnen der im Allgemeinen bestimmten, Mündigen Frist Anzeige zu machen. §. 7. Jeder hier übernachtende Fremde ist, falls er vor 6 Uhr deS Nachmittags ankommt, noch am Tage der Ankunft, tr fft er aber erst nach 6 Uhr ein. am folgenden Morgen um 9 Uhr von seinem Wirthe, gleichviel ob Letzterer ein Gastwinh oder liue Privatperson ist, im Fremdeu-Bureau deS Polizei-Amtes schriftlich anzumelden. AlS Fremder wird Jeder angesehen, welcher sich nicht wesentlich hier aufhält, und eS kann demnach hierbei keinen Unterschied begründen, ob derselbe ein Bekannter oder Verwandter deS Wirthe- ist und ob er einem nah oder fern gelegenen Orte des Inlandes oder Auslandes angehört. §. 8. Zur Anmeldung kann man sich der hierzu bestimmten Formulare bedienen, welche im Einwohner- und Fremden- Burean unentgeltlich verabreicht werden. Die auf diesen Formularen befindlichen Spalten sind gehörig auSzufüllen, und eS ist dabei stets zu bemerken, ob der Fremde eine Legitimation besitze oder nicht. Man hat auch elfteren Falls und wenn der § 9. Beabsichtigt ein Fremder langer als drei Tage hier zu verweilen, so bedarf er dazu emeS, für die Zeit deS Auf enthalte- von dem Fremden - Bureau ausgestellten Anmeldescheins, auch wenn sich der Fremde bei Bekannten oder Ver wandten aufhält. Ohne einen solchen Schein darf ihm von seinem Wirthe der fernere Aufenthalt eben so wemg. als nach Ablauf der Zeit, auf welche der Schein ertheilt worden war. gestattet werden. LS liegt dem Wirthe ob, sich davon zu überzeugen, ob der Fremde einen Anmeldeschein besitze oder nicht und» ersteren Falle-, ob er noch gültig sei. ^ , 8. 10. Bei dem Abgänge eine- Fremden, gleichviel ob er von hier wegreiset oder ob er em andere- Quartier m hiesiger Stadt bezieht, ist er von seinem zeitherigea Wirthe längste-- binueu 24 Stunden bei dem Fremden-Bureau abzumeldeu.
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