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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 28.07.1870
- Erscheinungsdatum
- 1870-07-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187007288
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18700728
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18700728
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1870
- Monat1870-07
- Tag1870-07-28
- Monat1870-07
- Jahr1870
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 28.07.1870
- Autor
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Anzeiger» Amtsblatt des König!« Bezirksgerichts und des RaM der Stad« MyA >'0 20!>. Donnerstag den 28. Juli 1870. Bekanntmachunq. Das 28, 20. (nebft einer besonderen Beilage), 3V., 31. Stück des diesjährigen Bundesgesetzblattes des Norddeutschen Bundes sind bei uns eingegangen und werden bis zum 12. künftigen MouatS auf dem Rathhaussaale öffentlich aushängen. Die selben enthalten: Nr. 533. Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Hafer und Kleie über die Grenzen von Memel biö Saarbrücken, beide Orte eingeschlossen, und von Getreide und Hülsenfrüchten, von Mühlen fabrikaten aus Getreide und Hülsenfrüchten und von Rindvieh, Schweinen und Schaafvuh Uber die Grenze von Nordhorn bis Saarbrücken, beide Orte eingeschloffen. Vom 20. Iult 1870. - 534. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe deS Norddeutschen Bundes. Vom 18. Juli 1870. - 535. Die NamenS des Norddeutschen Bundes erfolgte Ertheilung des Exequatur an einen Persischen Generalconsul in Berlin. — Berichtigungen zu Anlage 6. und v. des Reglements zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes. - 530. Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marineverwaltung. Vom 21. Juli 1870. - 537. Gesetz, betreffend die zu Gunsten der Militairpersonen eintretende Einstellung des Eivilproceß - Verfahrens. Vom 21. Juli 1870. - 538 Gesetz, betreffend die Wirksamkeit der 17. und 20. des Gesetzes Uber die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870. (BundeSgesetzbl. S. 355 ) Vom 21. Juli 1870. - 539. Gesetz, betreffend eine zusätzliche Bestimmung zum ersten Satz deS Artikels 24 der Verfassung des Nord deutschen Bundes. Vom 21. Juli 1870. Besondere Beilage zu dir. 2-S. deS Bundesgesetzblattes deS Norddeutschen Bundes, enthaltend: Bekanntmachung, betreffend die vom 1. Januar 1872 ab innerhalb deS "Norddeutschen Bundes unzulässigen älteren Gewichte. Vom 23. Februar 1870. Nachträge zur Eichordnung für den Norddeutschen Bund vom 16. Juli 1869 (besondere. Beilage zu Nr- 32 des Bundes gesetzblattes) und zur Eichgebührentaxe für den Norddeutschen Bund vom 12. December 1869 (besondere Beilage zur Nr 40 deS Bundesgesetzblattes für 1869). Vom 30. Juni 1870. Nr. 540. Gesetz, betreffend die Gründung öffentlicher DarlehnScaffen und die Ausgabe von DarlehnScaffenscheinen. Vom 21. Juli 1870. - 541. Verordnung, betreffend die Erklärung deS Kriegszustandes in den Bezirken deS achten, eilften, zehnten, neunten, zweiten und ersten ArmeecorpS. Vom 21. Juli 1870. Leipzig, den 26. Juli 1870. Der Rath der Stadt Leipzig. - vr. Koch. Cerutu. BekännNächun^ Die Anträge und Einsprüche bezüglich deS PlaueS für Berichtigung deS RietzschkebacheS von dessen Ueberbrückung in der Berlin Anhaltschen Verbindungsbahn nächst Leipzig aufwärts btS zur Brücke in der Leipzig- Dresdner Chaussee bei BolkrnarSdorf sind erörtert worden und soll das Ergebniß der Erörterung, nachdem die Fort- stellung deS Verfahrens bis jetzt wegen Verhandlungen mit den Medicinalpolizeibehörden Uber Modificirung des Regulirungsplans im sanitätSpolrzeilichen Interesse beanstandet worden war, den Betheiligten eröffnet werden. Dieselben werden daher zu diesem Behufe und zur Theilnahme an der hieran zu knüpfenden Verhandlung in Gemäßheit tz. 5 deS Gesetzes vom 15. August 1855 aufgefordert, Donnerstag den 4. August d. I. Vormittags S Uhr im Gemeindebureau zu Reudnitz zu erscheinen. Beim Außenbleiben eines oder deS anderen Beteiligten wird dessenungeachtet die Verhandlung mit den übrigen Betheiligten vorgenommen und sodann die §. 5 des angezogenen Gesetze- vorgeschriebene Anzeige an daS Königliche Ministerium deS Innern von mir erstattet werden. Leipzig, den 22. Juli 1870. Der Königliche Commissar. Martens, Reg.-Ratch. ^^ " — Fünfte Bürgerschule. ^ Die Sommerferien sind für dies Jahr auf drei Wochen verlängert. Montag den 15. August beginnt der Schul-Unter richt wieder. Leipzig, den 26. Juli 1870. Dir. I)r. Kühr. Was jetzt lloth thut? An unsere Mitbürger in Stadt und Land. Der Krieg ist erklärt ; verhehlen wir unS nicht, daß wir da- durch einer schweren Zeit «ntgegengehen, daß der endliche Sieg unserer gerechten Sache, so sehr unr auch alle Ursache haben ihn zu erhoffen, unS wahrlich nicht leicht werden wird und nur dann unS sicher ist, wenn Jeder seine volle Schuldigkeit thut. Bereit zur Hülfe ist Alle- in Süd und Nord, wirksam wird sie aber nur dann, wenn sie richtig organifirt und um sichtig geleitet wird. Jeder muß sich bewußt sein, daß rasche Hülfe doppelte Hülfe ist, aber auch, daß Ueberstürzung mehr schaden wie nutzen kann. Nöthig ist jetzt vor Allem, daß unsere leitenden Behörden un behelligt ihrer schweren Thätigkeit obliegen können ; die Zeit der Adressen, so geboten und nützlich auch diese waren, ist schon vor über; nun heißt es nur noch Handeln, bewußtes, ineinander- greikendes Handeln! — Wir schlagen Folgendes vor: Unter Oberleitung eines in Permanenz bleibenden Central- auSschusses für Stadt und Land bilden sich für jede Art nothtvendigerHilfeleistung specielle Ausschüsse. Solche wären etwa: 1) Ein Wehrausschuß. Bei diesem haben sich alle Die-
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