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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.08.1870
- Erscheinungsdatum
- 1870-08-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187008120
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18700812
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18700812
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1870
- Monat1870-08
- Tag1870-08-12
- Monat1870-08
- Jahr1870
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.08.1870
- Autor
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Erste! inmlirvz Ämnik. Schluß. I ungtll. M! ,, ^r> SW'Li »l. W ion M izeo loc« r?'/. Z-: Seprbr.' küno. - T.;! H/u T-! Tenveuz: G.; Duvaz,' 8V, G. Bttichltll «n Tom« rach Brest Sr. kW iburg da! leschtvM, tte gestm störst uud ertrag be- ung heule erwarf ck rg, vouiuj eivzusetza ratry'S «>, lterSclajfa dev Boilt- latt, weite tz wird m gemevt bei Ul?. rn 18'. mittag- rAach«. r und s. crpMtr Anzeiger. AmWatl i»S KSnizl. BiMzaichtS md dlS Mhi d« Stad! SchM. WW1. Freitag den 12 August. 187tt. Bekanntmachung. Die Erd- und Maurerarbeiten einer 1002 Ellen langen Schleuste 3. Claffe in der Königs-, Bosen- und Kirchstraße sollen an rmeu Unternehmer vergeben werden. Diejenigen, welch« diese Arbeiten zu übernehmen beabsichtigen, werden hrerdurch aufgefordert, Zeichnungen und Bedingungen auf dem Raths-Bauamte einzusehen, wo die Anschlagsformulare gegen Copialgebühren zu erhaben svd bis Mittwoch den 17. August Abends 6 Uhr mit eing-setzten Preisen versiegelt abzugeben sind. Leipzig, den 11 August 1870. DeS RathS Baudeputation. Bekanntmachung. Montag den LS. August a. v. Vormittags 9 Uhr sollen in der Promenade bei Stadt Rom einige Klaftern Pappelholz ibleten lg ^ , und Reisighaufen an den Meistbietenden gegen sofortige Zahlung und Abfuhre öffentlich versteigert werden. Leipzig, den 11. August 1870. Die Deputation deS RathS zu den Anlagen. Bekanntmachung, die Einführung der neuen Handelsmäkler-Ordnung und Börse«-Ordnung für Leipzig betreffend. Nachdem das Königliche Ministerium des Innern mittelst DecretS vom 10. Juni d. I. im Einverständwß mit d;m K. Justiz- Ministerium die von uns zur Genehmigung ^orgelegte neue Handelsmäkler-Ordnung für Leipzig bestätigt, rück,ich:lich der gleichzeitig vvrgelegtcu Börsen-Ordnung aber der berichtwerse vorgetragenen Ansicht, daß dieselbe einer besonderen Bestätigung nicht bedürfe, beigetrelen ist, haben wir beschlossen, die Handelsmäkler-Ordnung sowohl als die Börsen-Ordnung mit dem LS. August d. I. u Kraft treten zu lassen. Abdrücke derselben haben wir zur Vertheilung unter die Börsenbesucher an den provisorischen Börsen» Mand abgegeben, außerdem werden solche den Interessenten auf unserem Bureau, Neumarkt Nr. 19, I. hier, unentgeltlich ver abfolgt werden. Leipzig, den 8. August 1870. Die Handelskammer. Edmund Becker. vr. Gensel, S. §. 6. Außerhalb de- Leipziger HandrlSkammerbezirkS wobn» hafte Geschäftsleute, welche die Börse besuchen wollen, haben sich auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes durck einen oer nach Z. 7 Beitragspflichtigen einführen zu lassen. Für wiederholten Besuch bedürfen sie einer Eintrittskarte; dieselbe wird, und zwar nach Ermessen deS Vorstand«- gegen einen von demselben zu be stimmenden Beitrag oder auch unentgeltlich für daS laufende Jahr oder für einen kürzeren Zeitraum ausgestellt. §. 7. Abgesehen von den vorstehend in Z. 6 erwähnten Bei trägen, den Strafgeldern der Handelsmäkler und etwaigen andern ähnlichen Einnahmen, wird der Bedarf für die Börse von der Handelskammer übertragen, welche ihn mit ihrem sonstigen Be dürfe mittelst eines Zuschlags zur ordentlichen Gewerbesteuer von den Wahlberechtigten erhebt. ß. 8. Die Verwaltung und Verwendung der Einnahmen be sorgt unter Controle der Handelskammer der Börsenvorstand, welcher zu diesem Zwecke aus seiner Mitte einen Cassirer wählt. Die Handelskammer hat für Anstelluna der erforderlichen Beamten und für ausreichende und geeignete Räumlichkeiten zu sorgen. H. 9. Der Börsenvorstand zerfällt in eine Section für daS Wechsel-, Geld- und Effectengefchäft (l.) und in eine Section für das Geschäft in Productev, einschließlich Oel und Spiritus (II.). Die Zahl der Mitglieder der I. Section wird vorläufig auf sechs, die der II. Section auf vier festgesetzt. Nach Bedürfniß kann vre Handelskammer eine III. Section für daS Waarengeschäft hinzu fügen, oder diese- der II. Section unter entsprechender Verände rung der Mitgliederzahl zuweisen. §. 10. IedeSmal zu Anfang deS Kalenderjahres scheidet aus dem Vorstände die Hälfte der Mitglieder auS. Für da- erste Mal werden die Ausscheidenden innerhalb jeder Section durch das LooS bestimmt. Die Ausscheidenden sind sofort wieder wäh'bar. §. 11. Jede Section de- Vorstände- wählt sich ihren Vor- In gemeinschaftlichen Sitzungen prästdirt der Vor- Die neue Dürfen-Ordnung. -1. Leipzig, 8. August. Die neue Börsenordnung für Leipzig, welche nach Beschluß der Handelskammer vom 15. d M. gleich zeitig mit der neuen Handelsmäkler-Ordnung inS Leben treten soll, lautet wie folgt: 8- 1. Die Börse zu Leipzig bezweckt die Erleichterung deS Betriebs von Handelsgeschäften durch regelmäßige Versammlungen. Sie steht unter Aufsicht der Handelskammer.. Di« unmittelbare Ausübung dieser Aufsicht überträgt jedoch die Handelskammer dem von ihr zu wählenden Börsenvorftande (Z. 8 ff.). H. 2. Die Börsenversammlungen werden m der Regel täglich, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage, zu der von der Handels kammer nach Vorschlag de- Börsenvorstandcs festzusetzenden Stund« gehalten. Eine etwaige Aenderung der Börsenstunde ist vor ihrem Eintritt durch mindestens achttägigen Aushang an der Börse und mindesten- dreimalige Einrückung in drei hiesig« öffentliche Blätter bekannt zu machen. K. 3. Der Zutritt zu den Börsenversammlungen ist unter den oachstehenden Beschränkungen Jedermann gestattet. 8. 4. Vom Börfenbesuch sind ausgeschlossen: a) Personen wtidlicheu Geschlechts, mit Ausnahme der HandelSfrauen; b) die jenigen, welche sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte «finden. 8- 5. Abgesehen von den in §. 4 bezeichnten Fällen der Aus schließung ist der Börsenvorstand, vorbehältlich d«r Berufung an die Handelskammer, befugt, durch besonderen Beschluß denjenigen de« Zutritt zu den Börsenversammlungen zu versagen, welche eutweder rr) ihr« auf der Börse eingegangenen liquiden Verpflich- tungm unerfüllt lassen, oder d) einer Ruhestörung oder AnstandS- verletzuug in der Börsenversammluvg sich schuldig gemacht haben. Im elfteren Fall« erfolgt die Ausschließung bis zum Nachweise der geschehenen Reaulirung mit den Gläubigern, im zweiten ? sitzenden Falle auf ein« im Beschlüsse festzusetzende Z-it von höchstens vier H sitzende der I. Section. Für Fälle der Behinderung dcssclben Wochen. Zur Handhabung der Ruhe und des AnstandeS ist r wählt sich der Börsenvorstand einen stellvertretenden Vorsitzenden, überdies jede- Mitglied deS Börsenvorstandes berechtigt, diejenigen, i Die Reihenfolge der Aufsichtführung bei den Börsenversammlungen welche fich einer Verletzung derselben schuldig machen, sofort und! und die sonstige Vertheilung der Geschäfte hat dir Börsenvorstand ohne Erörterung der Ursache von der Börse entfernen zu lassen. * selbstständig zu ordnen. ..
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