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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.11.1870
- Erscheinungsdatum
- 1870-11-19
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187011190
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18701119
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18701119
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1870
- Monat1870-11
- Tag1870-11-19
- Monat1870-11
- Jahr1870
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.11.1870
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22',; .2! n. -! l Cr 205H e» Lv !4. ze» st-< L)ec.-3tt.> höhn. Decc .Früh!« 14 V, S.L l4^ S-Z -öher. 49'/, ll.) - . rSfall SÄ> erlust tckgkvich.j eSko«. Zeit mmt, und« «al Anvah«! che» Vv'l k" emM ) komwrü,! ad veif Di« SegrlMj Könißtz« de mit!SlI Limmev sn IS' lnmttagt Anzeiger TMM» dk» Migl. Bkjiikizmchtr und de» Wthr dn SIM Lchzij. -i» srr. Sonnabend den 19. November 187«. MM 241.7i'^ rov-d't! vrstbchj 55.2L:j Zur gefälligen Beachtung. fett Erpedition ist morgen Sonntag den 20. November nur Bormittags bis «S Uhr i-Sffnkl. LlxpeaiN«« Ne« I^vlpnlneo L«nr«bl»tte». Lundesoberhandelsgericht. Die letzten drei öffentlichen Sitzungen. I. r. Leipzig i 15. November. Die jüngsten drei öffentlichen Sitzungen sind dadurch bemerkenSwerth, daß da- Plenum der Achter vollzählig beisammen ist, also alle 14 Mitglieder, von »eil dann immer dreizehn das Urtel finden. Heule standen drei „Sachen" am GerichtSbret: Dietrichsev über Ratz, eine auS Kiel eingereichte NichtigkeitS-Beschwerde, sodann zwei polnische Sachen, beide in zweiter Instanz vom ppellhofe zu Posen entschieden. Die Kieler Sache fiel auS, da sich die beiden erst kurz vorher zraphisch bestellten Anwälte, Illgner und Stegemanv, sine Frist erbeten batten. Die erste zur Verhandlung kommende Sache deS Tage- hieß leirrhold wider Miadovicz (sprich Miougdowitsch). ES idelte sich um eine Wechselforderung von 50 Thlr. (eigentlich Thlr. 29 Ngr. 11 Pfg.). Beklagter war in zweiter Instanz DifftssionSeid zugelaffen worden, womit sich der Kläger, dem erster Instanz daß KreiSgericht zu Ostrowo den Erfüllungseid zewirsen hatte, nicht zufrieden gab. Der Kervpunct deS ProceffeS war die Echtheit deS AcceptS. in Frage kommende Wechsel war von einem Goldrmmn'schen »ar (daS zur Zeit in Berlin lebt) ausgestellt und weiter worden. Der zweite Richter stützte sein das erste Erkennt- »iß umstoßendeS Urtel auf den Satz, daß in diesem Falle da- Wechsel ausstellende Ehepaar nicht Zeuge sein könne, da «In der Ehemann Aussteller deS Wechsels und Girant desselben »i, also bei der Sache wesentlicht ütteriffsrt sei, die Ehefrau des rann aber außerdem in präsumtiver Gütergemeinschaft mit Gatten lebe. Iustizrath Etegemavn trat für den Imploranten vor die lken. (ES ist Praxis, daß der Vertreter deS Imploranten Richter auS gesehen immer recht-, der de- Imploraten liskS steht.) Implorant suchte die Schlußfolgerungen de- zweiten Richter- irrthümlichs, dessen Auffassung de- IndoffawentverhAtniffrS lüs auf einer Verwechselung mit dem auS dem Civilrrcht herüber iniommeneu CesstonSoerhältvifse beruhend, also unberechtigt, hin- Iftjirllen Wo stehe geschrieben, daß G-ldmavn'- Ehefrau mit ihrem INatten in Gütergemeinschaft steh«? In den Acten gewiß nicht. Teldmarm sei hier nicht Partei, vielmehr seine Kinder seien eS. I Seine Zeugenschaft sei unbevvstaudbar. Actenmäßig sei auch, daß hier von einer Ehefrau de- „Eedenten" gesprochen werde. I Dn zweite Richter dürfe sie nur Ehefrau de- Indoffatar nennen. Rechtsanwalt I l l g.ver vsrthchVigwRe zweitinstanzliche RechtS- nficht. Die Thatsachen seien hier' stärker, al- die von der Nichtig- krilSbeschwtrvr bekämpften, angeblich irrtümlichen Schlüffe an- densAven. Nicht zu einer Nichtigkeitsbeschwerde aiestt dÄ Urtheil AMkehEe, die vom Gegner urgirten Gründe gebürten viel *hr in eia» Revistoa. Eine solche habe rMm hier nicht. Iustizrath Sie ge man« sieht auch keinen Grund zu einer btteicherungSklage gegeben, wie sie nach Art. 83 der Allgemeinen Vechsel-Ordnmrg angestrengl werden könne. RechtSauwalt Illgner hat da- letzte Won und tritt ent? schieden für die Möglichkeit der Bereicherungsklage ein. Der oberste Gerichtshof berathet und verkündet dann durch den Mund deS Präsidenten daS Erkevntniß drevissüne dahin, daß daS BundeSoberhandelSgericht die eingelegte Beschwerde zurück-, zu weisen beschlossen habe. Die zweite wirklich verhandelte Sache hieß Thomas wider Huth. Erster Richter war vaS KreiSgericht Krotoschin, zweiter daS AppellaüouSgericht Posen, wie im ersten Fall. DaS Publicum und der Gerichtshof lernten einen neuen beim BundeSoberhandelHericht zur Praxis zugelassenen RechtSauwalt, einen geborenen Posener, NamenS Hepke, alS Vertreter de- Imploraten kennen, der heute zum ersten Male plaidirte. Die Sache ist wieder eine Wechselktage, wieder eine Nichtig. keitSbeschwerde ist zu prüfen. ES gilt einen Wechsel zu bezahlen, in welchem daS Datum seltsam auSgedrückt ist. Als Verfalltag ist nämlich wörtlich be zeichnet „den 18 zehnten Juli 1870". Beklagter will nicht zahlen, weil die Wechselordnung solche Schreibfehler nicht zulaffe, vielmehr den Tag ganz bestimmt und unzweideutig auSgedrückt wisse« wolle. Iür de» Implorant sprach RechtSauwalt Illgner, für d,n Imploraten Rechtsanwalt Hepke. Der Erster« suchte die Folgerung deS zweiten Richter- auzu- fechten, wonach hier der Tag unzweifelhaft sei, weil erstlich der Verfalltag unmöglich der 10. Juli sein könne, indem der Wechsel erst am 14. Iuu ausgestellt war, sodann weil zwischen der Zahl 18 und dyn Worte , zehnten" weder ein „und", noch ein „oder" eingeschobeu sei. Diese Auslegung fand der Rechtsanwalt deS Wech.selbeklagteu im Widerspruche stehend mit der Thkvriä de- Wechselpapiers und stützte sich auf bezügliche Ent- scheidungin de- Ober-Tribunal- in Berlin. RechtSauwalt Hepke vertrat die Freiheit der richterlichen Interpretation auch in Wechselstuben und zog einige Grundsätze der richterlichen AuSleguvgSkunst überhaupt an, die hier ganz gut Anwendung finden Knntm, wie: äewoimtrstio von uoeet"» „8ux»erüuL von voeevt" re. Die Nichtigkeitsbeschwerde lasse sich hier um so weniger durchführe», als die Praxis der obersten Richter in diesen Fragen in Deutschland und Oesterreich bald milder, bald strenger zu verfahren pflege. Er nannte die mildern Urtheile deS betreffenden niederösterreichischen Gerichtshöfe-, der obersten Gerichte in München, wie in Stuttgart. Sogar daS Berliner Obertribunal laste in einzelnen seiner Urtheile die Interpretation zu. Illgner: Hier handelt eS sich nicht um Nebensachen, son dern um eine der Hauptsachen, den ZahlungStag. Hierin muß der Richter ganz stritt auSlegen. Hepke: Auch in „LsZevüalidus" hat da-Obertribunal Inter pretation zugelaffen.... Nach ziemlich langer Berarhuag kam da- oberftinstanzliche Erkenmviß zur Verkündigung: Verwerfung der Nichtigkeits beschwerde, also Aufrechterhauuug deS Pvsenschen Urtheil-. Der heutigen Verhandlung vorauf ging die Verkündigung eine- Urtel- de- obersten Gerichtshöfe- für Handels- und Wechselsachen in einer in voriger Sitzung verhandelten braun-.
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