Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 31.03.1880
- Erscheinungsdatum
- 1880-03-31
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188003312
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18800331
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18800331
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images teilweise schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1880
- Monat1880-03
- Tag1880-03-31
- Monat1880-03
- Jahr1880
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- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 31.03.1880
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it»« »4 am hle. Bß Erfthetnt tüzlich früh 6'/. Uhr. ANactze, »»t Twedttte, JohauoiSgasi« SS. >Pi>chßa»de» da Varmtttag« 1»—12 Nhr. Nachmittags 4—S Uhr. Me ttr »L,«d« rtn,kjandrrr «»»», »acht ftH dl« Rrdacwm »tch» errKndltch. . der für dir nächst- N«mmrr bestimmte« _ au Wochentage« bis Nachmittags, a» So«», trage« frü-dtsUhr. ,4 de» FUlate» fiir Z,s. Tttnuch« : Ott» Klemm, UniversitätSstr. 22. '1 Lösche. «athannenstr.18,p> »«r bis Uhr. UchMer JagclilM Auzeiger. Organ für Politik, Localgrschichk, Handels- md GtschLstSverkthr. »>Na,e 16.««. öd»»»emr»t«prr<« viertelt. 4AVL, incl. Vrinaerlohn b Ms. durch di« Post bezöge« » Ml. Jede eiazeln« Nummer 2» Pst Belegexemplar 1v M. Gebühren für Extrabeilage« ohne Postbelörderuag SV Mst Mit Postdeförderuug 48 Mst Inserate Lgrsp. Petitzeil« 20 Pf. Größer« Echnftrn laut «userr» PreiSverzeichniß — Tabellarischer Satz nach höherem Tarif. Aal«»»» ,,t« »e« »«»arlt-mtttch dir Spaltzeile 40 Pf Inserate sind stets au d «emditie» zu senden. — Rabatt wird «icht gegeben. Aahluna pr»»anio«»a«to oder durch Postvorschnß. 11K. Mittwoch den 31. März 1880. 74. Jahrgang. it er. f di« d ei- men dem Lien gung «läge r dw aus- rcho- ir dre ll der afier), 1 deS sischen eines -L ie Ge- anuar damit rphem zuge u der lg von ft an* lkalio., Ueb.r Lefieps er- er- mischen «f 846 '» M>l Jahren us 8*1») !, Hälslr identen ribiren. ten Hai ion für ' Hektar n. Tie renn e, Jahres VLhren d l EanalS rahlung. jedoch e, finan- Patria ihr ganz sie alN eschlossen Beträge .»nehmen über ein thätigkeit itut keine n, deren e Patina aatrn des n Swlusi.' and von rsichertev' Gewähr- BorjahreS 833. l6 F. ihre solid« erwaltnng n und deS beeideten lehrte der mung und 36-50 »l. 42-72 >l, mwollrn- nionSbäsen lien 41 LOS »0 Ballen. Bestellungen auf das zweite Quartal 1880 des Leipziger Tageblattes (Auflage L«,VQ«) wolle man möglichst bald an die Unterzeichnete Expedition, JohanniSgaste Nr. 33, ge langen lasten. Außerdem werden von sämmtlichen hiesigen Aeitnng-fpeöitcnren Bestellungen auf da- Tageblatt angenommen und ausgeführt. Auswärtige Abonnenten müssen sich an das ihnen zunächst gelegene Postamt wenden. Der AbornrerueutSpreiS beträgt pr. Quartal 4 Mark S« Pfennige, inclusive Bringerloh« S Mark, dnrch die Post bezogen « Mark. Für eine Extrabeilage sind ohne Postbeförderung 39 Mark, «it Postbeförderung 48 Mark Beilegegebühreu unter Vorausbezahlung zu vergüten. > > Preis der Insertionsgebühre» für die 5 gespaltene Petitzeile 20 Pfennige, >1 für Reclamen au- Petitschrift unter dem RedactionSstrich 40 Pfennige >1 Größere Schriften werden, gering abweichend von dieser Norm, nach >> unserm PreiSverzeichniß berechnet, wogegen bei tabellarischem und Ziffer- 11 Satz Berechnung nach höherem Tarif eintritt. Rabatt wird nicht ge- U> geben. Zahlung xraevruQsrsnäo oder durch Postvorschuß. i Das Tageblatt wird früh 6*/, Uhr ausgegeben und enthält die bi- zum vorhergehenden Abend eingelaufenen wichtigsten politischen und Börsen - Nachrichten in telegraphischen Original-Depeschen. Mit seiner „Bolk-wirthschaftlichen Beilage" bildet eS zugleich da- größte Handels- und Börsenblatt Sachsens. ES bringt namentlich sLmwtliche Wichtig dentsche und überseeische H^ttvel»berichte. Außer dem erscheine« i« „Leipziger Tageblatt" die vollständigen Gewinnliste« aller Elasten der Königlich Sächsischen Lunde-»Lotterie und die Nummer-Verzeichnisse der ausgeloosten Königlich Sächsische« Stuut-schnlbscheine. Leipzig, im März 1880. Zur gefälligen Beachtung. U» bei Ausgabe der LegittmationSkarten zum Abholeu de« Tageblattes beim Quartalwechfel den Andrang möglichst zu beschränken, können die geehrten Abonnenten Karte und wechmmg bereits vo» heute a« t» Empfang nehmen lasten. Ein HÄfsreferendar kann gegen Gewährung vön 10V Mark monatlich vom 1. April an bei dem Unterzeichneten Amte Be schäftigung finden. . . Leipzig, am 30. März 1880. »a» Palizei«m1 ver Stadt Leipzig. vr. Rüder. Thomasschule. Die GesanaSprüfrma der für da- Alumnat angemeldeten Schüler wird am 3. April Vormittags S Uhr in dem alten Ecdulhause ftattsinden. Die Bewerber haben sich am 3. April Nachmittags vorzustellen. Dre wissenschaftlich« Prüfung für die zur Schule angemeldeten Schüler (mit Ausnahme der für Sexta bereits geprüften) > wnd Montag den 5. Avril von 8 Uhr Vormittags an veranstaltet, und haben sich dieselben mit Schreibmaterialien in der neuen Schule einzufinden. Das neue Schuljahr wird am «. Aprrl um 0 Uhr eröffnet. ; vr. «««et». VII. Bürgerschule. Die Schüler und Schülerinnen der VH. Bürgerschule haben sich Mmttag, den b. April, und »war > die »»abr» Nachmittag« p Utzr, di« Mädchen um 8 Utzr im Saale de- neuen Schulgebäudes einzufinden. Die Nnfnahme der in die 8. Elaste eintretenden Kinder findet an demselben Tage früh IS Uhr statt. Leipzig, den 30. März 1880. i. r. Dir. TtzamaS. Oettkvntliette Hanttklsleliranstalt. MValtaU» Ha»'N äplckl stak 7 lllu- beginnt die ^nkaabn»OPr»5a»x in äer äbtdeiiooa der s»»äluox» labrllag»^ m» rreleber lieb die bereit« »ngemeldetea, »orei« di« etrr» »o«d »oiwneldeadell lebrtinxe, init SedealbkeSer r«r»ed«o, püoetlieb eivruüoäen bilden. Ktv»i,e noeb de»k«iebtig1e Xi,Meldungen für den »l»säprlga» kaabvlaaaxabattUeda» Ours»» volle »»» t« I»«ke dieser Vvebe bevirken. Omwä Direktor. Bekanntmachung. In Gemäßheit von 8. b der Ausführungsverordnung vom 0. Juli 1863 zu dem Gesetze vom k. Juli 1863. betreffend daS wegen polizeilicher Beaufsichtigung der Baue zu beobachtende Verfahren, haben wir die nachstehenden Bauvorschriften für daS in der Ueberschrift derselben näher bezeichnele Bauareal mit Zustim mung der Gemeindevertretung alS obrigkeitliche- Bauregulaliv sestgestellt. Leipzig, den 20. März 1680. Der Natt» der Stadl Leipzig. vr Georgi. Wilisch, Aff. Bauvorschriften für das de« JohauutShoSpttale gehörige «auareal an der Stephaastrahe. »erläugerten Ulrichs- gaffe und Sternwartenstratze, sowie an der mit der vtebtgftrahe parallel, nördlich der letzteren, von der Thalstratze ab nach der Stephanftratzc geführten Stratze. 1) Jede Verkleinerung der einzelnen Bauparcellen ist auf so lange untersagt, bis dieselben in der v,m Rache der Stadt Leipzig in Gemäßheil dieser Vorschriften genehmigten Werse bebaut worden sind. Ausnahmen hiervon können vom Rathe der Stadt Leipzig nur mit Zustimmung der Stadtverordneten gestattet werden. 2) Gerwerbliche Anlagen der im 8. 16 der Gewerbeordnung vom 21. Juni I86S der. im Reichsgesetz vom 3. Man 1874 bezeickneten Art, sowie solche, welche sonst durch Entwickelung von Rauch, Ruß oder üblen Gerüchen eine Belästigung der benachbarten Grundstücke herbeiführen, und Dampfkeffelanlagen mit hohen Schornsteinen dürfen auf dem in der Ueberschrift gedachten Bauareale nicht errichtet werden. Ss Die Vordergebäude an den Straßen dürfen nur bestehen aus Erdgeschoß (Parterre) und drei Stockwerken. Mansarden sind nur bei Häusern mit Erdgeschoß und 2 Stockwerken gestattet. Die Einrichtung von Dachwohnungen an Vorder- und Rückfront ist untersagt. 4) Souterrainwohnungen sind unter der Bedingung gestattet, daß der Fußboden derselben nicht tiefer alS einen Meter unter tue Trottoirkante gelegt und rm klebrigen bei deren Herstellung allenthalben den Vorschriften der angefügten Verordnung der vormaligen Königlich Sächsischen Kreisdirectton zu Leipzig, die Anlage von Souterrainwohnungen betreffend, vom 27. Decemoer 1873 nachgegangen wird. o> Die Vordergebäude sind in geschloffener Häuserreihe zu errichten und wird die Fluchtlinie vom Rathe der Stadt Leipzig alS Baupolizeibehörde vorgescbr,eben. Auch sind alle Gebäude im Straßenniveau aufzusühren. tz) Für die Bebauung von Hofräumen und für Hofräume überhaupt gilt Folgendes: ,. Vollständige Umbauung der Höfe ist nur dann zulässig, wenn die sich gegenüberliegenden Gebäudefronten allenthalben mindestens '/, der Höhe des Vordergebäudes von einander entfernt sind; d. Hintergebäude, parallel zum Vordergebäude, können errichtet werden, wenn ihr Abstand vom Vordergebäude mindesten- der Höbe des letzteren beträgt; «. für Seitenflügelgebäud« ist alS Abstand von der gegenüberliegenden Nachbargrenze mindestens der Höhe des Vordergebäud«- erforderlich; d. unter den vorstehenden Bedingungen ift für Seiten-, Hinter- und Quergebäude die Höh« des VordergebäudeS, bit zu deffen Situikanle gerechnet, statthaft: «S find' «Sach No Sicharnsteme der zu Wohnzwecken eMchletea Hinter- und Nebengebäude ««destens SB zur Snn-kaute der Vordergebäude auszuführen; e. bei Zusammenlegung von Hofräumen nachbarlicher Baustellen müssen die Seitenflügelgebäud« einen Abstand von mindesten- der Gesammthühe der Vordergebäud« von einander haben: 5. in allen Fällen darf di« Tiefe de- HofraumcS nicht weniger als 8 Meter betragen. 7) Di« Vordergebäude find da, wo Hofgebäude errichtet werden, zunächst oder mindestens gleichzeitig mit den Hofgebäuden zu crbauen. 8) An allen Straßenfronten der Bauparcellen sind längstens binnen zwei Jahren, wenn aber dieselben innerhalb dieser Frist bebaut werden, sofort nach Beseitigung der Bauplanke die Fußwege mit Trottoir von Granitplatten und sonst in der vom Rathe der Stadt Leipzig vorzuschreibenden Weise zu versehen. Das Eigenthum an diesen Granitplatten sammt Anpflasterung und Schwelleneinfassung ist an die Etadtgemeinde Leipzig alS Eigenthümerin der Straßen ohne jede Entschädigung abzutreten und wird die Nebernahme seitens des Rathes der Stadt Leipzig für die Stadtgemeinde den dieSfallfigen Bestimmungen gemäß erfolgen. S> Die Einführung von Privatfchleußan in die Hauptfchleußen ift nach Vorschrift des Rathes der Stadt Leipzig alS Baupolizeibehörde und Men Ausstellung des üblichen Reverses gestuttet Der Anschluß an die Hauptfchleußen ift jedoch durch das Rathsbauamt auf Kosten des betreffenden Grundstücksbesitzers zu bewirken. Verordnung Sie «»läge aa« S»«terratn«ahnunaen SetreffenS. DaS königliche Ministerium des Innern hat Veranlassung gehabt, über die Zulässigkeit von Souterrain- wobnungen in geschloffenen Häuserreihen vom Standpuncte der SamtätSpolizei das Gutachten deS LandeS- Medicinal-Eollegiums zu erfordern. Bon Letzterem ist nun, nachdem eS zuvor noch Bauverständige über die Möglichkeit der Herstellung gesunder Souterrainwohnungen Übei Haupt und in geschloffenen Häuserreihen insbesondere gehört hat, die Anlage dieser Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen für statthaft er lachtet worden: » 1) Das betreffende Gebäude darf nur in einem solchen Gebiete liegen, welche- niemals von einer Ueber- schwemmung getroffen wird; auch rst darauf zu sehen, daß die Soble des Souterrains mindestens 1 Meter über den muthmaßlich höchsten Stand des GrundwafferS zu liegen kommt. 2) Die Souterrainwohnungen dürfen niemals nach Norden liegen, sodern nur nach Osten, Süden und Westen. 3) Die Souterrainwohnungen dürfen nur in solchen Häusern angelegt werden, welche entweder an einem freien Platze liegen oder auf Straßen, auf welchen die den Souterrainwobnunqen gegenüberliegenden Häuser bis zum Hauptfimse (Traufkante) nicht höher sind, alS die Straßen selbst breit find. 4) Vor der Souterramwohnung muß sich in der ganzen Länge derselben ein isotirrnder und venti!ir> barer Luftraum von mindestens 0.8k Meter Weite von der Umfassungsmauer befinde«; dieser Luftzwische,»- raum muß bis unter die Dielung der Souterrainwohnung hinabreichen. 5) Der Fußboden der Souterramwohnung muß betonirt sein in einer Dicke von 0.15 Meter, und da rauf erst ist daS Balkenlager und die Dielung zu bringen. 8) Die Höh« der Wohnräume hat mindesten- 3.6 Meter zu betragen. 7) Die über dem Straßenniveau liegende Fenfterfläcke hat mindestens 0.7 Quadrat-Meter zu betragen. 8) Die Wohnräume müssen von Innen zu beheizen sein. 9) Im Falle durch die Souterramwohnung Berfchleußen geführt find, so dürfen diese innerhalb dieser Wohnung keme Oeffnung haben. < Auf Anordnung des königlichen Ministeriums des Innern werden die vorstehenden, die Vorschriften i» 8 18 beziehentlich 8 1b der allgemeinen Baupolizei-Ordnungen für Städte und für Dörfer vom 87. Februar 1869 über die Souterrainwohnungen näher normirenden Bestimmungen zur Kenntnißnahme und bqiehent- lich Nachachtung hierdurch eröffnet. Leipzig, am 27. December 1879. Köatgltch sächsische KreiS-Direetia«. von BurgSdorff. Israelitische Religionsschule. Di« Aufnahme neuer Schüler und Schülerinnen findet Mittwoch, 3l. März, und DanuerStag, 1. April, Vormittags von 10—12 Uhr in der Expedition der Synagoge, Centralstraße lk, parterre, statt. Der Dirigent: Rabb. vr «alSschwtSt. Live Versassuugssraze. Da« Staat-recht de« neuen Reiches ist noch zu alS daß die Competenz der GesetzaebungS- Kactoren nach) jeder Richtung hin schon vollständig abgegreuzt sein könnte. Erst eine längere Praxi« wird in diese Materie vollständige Klarheit bringen. Bei der ersten Berathuna des Vertrag- mit Hawaii ersuchte der Aba. Lasker die Rcichsreaie- ruug um Auskunft über die Gründe, aus welchen dieser Vertrag dem Reichstage zur Verfassung-- »Sßigen Beschlußnahme vorgelegt werde, während demselben von dem am 31. December v. I. ge troffenen Abkommen mit Oesterreich keinerlei Mrt- theuung gemacht worden tei. Der Vertreter der Regierung, Herr v. Philippsborn, antwortete un. bestimmt und ausweichend; immerhin ließ sich aus seinen Aeußerungen entnehmen, daß aus Seiten der ReichSregierung durchaus nicht die Absicht bestehe, verfassungsmäßige Befugnisse de« Reichstags in Krage ru stellen, sowie, daß die Möglichkeit einer demnächst erfolgenden nachträglichen Vorlegung keineswegs ausgeschlossen sei. Aerr LaSker bean tragte sodann, den Reichskanzler zur Vorlegung deS Abkommens aufzufordern, und dieser Antrag wurde nicht allein von Mitgliedern der Fortschritts partei, sondern auch von solchen der nationallibe ralen Fraktion und selbst von dem Abg. Delbrück unterzeichnet. Inzwischen hat die „Norddeutsche Allaem. Zeitung" die Mittheilung de« Abkommens an den Reichstag unter den obwaltenden Umstän den für unmöglich erklärt und die Angelegenheit zu einer BcrsassungSfraAe ersten Range« erhoben. Bei den bekannten Beziehungen dieses'Blattes ist demnach anzunehmen, baß die ReichSregierung ihrerseits eine Verpflichtung zur Vorlegung des Abkommen- nicht anerkennt. Dem gegenüber wird die demnächstige Verhandlung über den LaSker'schen Antrag festzuftellen haben, ob und inwieweit der Reichstag einen verfassungsmäßigen Anspruch aus die Vorlegung hat. Nach Art. t l der ReichSverfaflung hat der Kaiser daS Recht, Verträge mit fremden Staaten einzu- aehen; aber Abs. 3 de- Artikels fügt hinzu: „In so weit die Verträge mit fremden Staaten sich aus solche Gegenstände beziehen, welche nach Art. 4 in den Bereich der ReichSgesetzgcbung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung deS V«»deS
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