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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.05.1880
- Erscheinungsdatum
- 1880-05-22
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188005229
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18800522
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18800522
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1880
- Monat1880-05
- Tag1880-05-22
- Monat1880-05
- Jahr1880
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.05.1880
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Grschei«t «glich ftith ey. Uhr. Uedettt«, mch G^rdw« JohaoniSgass« SS. KßmPkmdt, »er Ledmtt»» Vormittag« 10—l! Uhr- Nachmittag- 4—« Uhr. Wtt dir Rück,»br ri««ja»»t»r M«r»- !crt»t» »«chr ft» d«r Stedartto» «ich» derbtndltch. « derfür die uächst- Nvmmer bestimmt« an Wochentag cu dts Nachmittag», an Sonn- . eftlag« früh bis'/,S Uhr. Ha de» FiUatt» fLr z»s. L»»ah»e: vtt» «ievnn. UniverMtsstr. 22. OoniF^ödiche, Latbarinmstr. t8,p, «tt dt» '/.8 Uhr. 1V8. Mytztr LagcblM Anzeiger. Organ für Politik, Localgrschichte, Handclr- md TrschLst-verkrhr» Sonnabend den 22. Mai 1880. Auflage ie,yv0. »a «t stdmmemmt^rris vtertty. iacl. Bringertohn d durch die Post bezogen Jede einzelne Nummer 2» Pf Belegexemplar 10 Pf Gebühre» für Extrabeilagen ohne Postdefvrdrrung »» ML mit Postbefvrderung 48 Mt »chralt Saesp. Petttzetl« 2« W Größere Schnsten last uns»»»» Preisverze'chmß —rabellartlche Sa- nach höherem Tarif. Neclamr, »ater de» »ebacItoaeßrM »«« Spaltzeile 4« Pf Inserat« find stet- an d. O»»edM», zu senden. — Rabatt wird »ich' gegeben Zahlung pravanme«»»-» oder durch Postvorschnst. 74. Jahrgang. Zur geWigen Vtlllhlmg. Unsere Expedition ist morgen Sonntag dm 23. Mai nnr Vormittag- bis 'i-9 Uhr geöstuet. U>»F^dF<»FF^F. den Bekanntmachung. Jur Lusrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Gelegenheit der am SS und 23. d. M. stattfinde»- - , , .... L . ^ - kenne« D ben wir für nöthig erachtet, folgende Anordnungen zu tteffen: n diesen Tagen find Nachmittags von IS—8 Uhr der Scheibenweg vom Schleußiger Wege bi- »um Johannapark und von der Brandbrücke ab bi- zum Kirfchwehr für den öffentlichen Fahr- und Reitverkehr, ingleichen der Scheibenweg vom Echleußiger Wege ab bi- zum Scheibengehölz auch für den Fußverkehr gesperrt. S) Wagen, die in die Rennbahn gelangen wollen, haben den Hinweg durch dl« MÜNjgaffe. den Fl ostplatz nach dem Echleußiger Wege, den Rückweg durch da- Scheibengehölz und den Johannapark zu nehmen. S) Diejenigen Wagen, welche nur bi- an den Eingang zur Rennbahn bei der Einmündung de- Scheibenwegs in den Echleußiger Weg fahren, haben den Rückweg durch die Kornerstrahe zu nehmen. 4) Auf dem Hinwege haben alle Wagen rechts zu fahren und sich streng in der Reihenfolge zu halten. 8) Auf dem Echleußiger Wege darf kein Wagen halten. Wir bringen diese Anordnungen hiermit »ur öffentlichen Kenntniß mit dem Bemerken, daß unsere Organe angewiesen sind, die Beobachtung derselben auf daS Strengste zu überwachen. Zuwiderhandlungen werben mit Geldstrafe bi- zu 30 oder Haft bestraft. Leipzig, am so. Mai 1880. Der «attz und das Polizeiamt der «tadt Leipzig. vr. Georgi. I>r. Rüder. Dägner, S. Bekanntmachung. Die Herstellung von Granit-Trottoir- läng- der 7. Bezirks- und 7. Bürgerschule soll an einen Unter nehmer in Accord verdungen werden. Die Bedingungen für diese Arbeiten liegen im RathhauS, II. Etage, Zimmer Nr. 16 au- und können daselbst «ingesehen resp. entnommen werden. Bezügliche Offerten sind versiegelt und mü der Aufschrift: „Grantl^LrottotrS im großen Johannt-garte»" versehen ebendaselbst und »war bi- »um L9. d. M. Nachmittag- 5 Uhr einzureichen. Leijqig, am 18. Mai 1880. Le» Nattzs Gtrastendanpep» tatto». Bei de« »terzeichnoten Amt« find zur Zeu -rr Christian Ludwig Hemttg, als aend« Refer-rn-ar^ angestellc: ^ ^ , folgend . Hemttg, al- erster Referendar, vr. jnr. Earl August Ulbert Ntentzolpt, al- »weiter Referendar, Arthur OSkar Hetzge, al- erster HülfSreferendar, >err Ernst Arno Faldtx, al- zweiter HülfSreferendar. Leipzig, den SO. Mai 1880. La» P»ltzei.«n»t Per EtaZt Leipzig. vr. Rüder. Bekanntmachung, die AttSloofttng Leipziger Ttadtschuldfchei«e -etreffe»d. Die AuSIoosung von 18,000 Eapital der Anleihe vom 1 Juli 1880, von 18,800 ^ Eapital der An- leihe vom 1. Juli 1886, von S8.800 ^l Eapital der Anleihe vom S. April 1864, von 9300 >4 Capital der «u/E'bs vom 3. Januar 1865 (Theateranleihe) und von 11,700 Capital der Anleihe vom IS. Juni 1866 soll , ^ ^ . de« S. J««t * 3 vorwtttags um 1« Utzr auf dem Rathhause rm Zimmer Nr. 16 öffentlich erfolgen Leipzig, den iS. Mai 1880. Der Not» per «ta»t Leipzig. vr. Georgi Ceidemann, Stadtcaff. Bekanntmachung, die Vertilgung der Raupen «ud Raupeuuefter betreffend. Da sich in verschiedenen Gärten Raupen und Naupennefter in großen Mengen gezeigt haben, fordern wir hiermit unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 10. Februar d. I die Grundstücksbesitzer beziehentlich Garteninhaber auf, bei Vermeidung von Geldstrafen dt» z» 86 Mark oder entsprechender Haft ungesäumt ihre Bäume, Sträucher, Hecken rc. gehörig ranpe». sowie die «aupennester vertilge» zu lasten, wobei wir noch darauf aufmerksam machen, daß d»e Vernichtung der gerade jetzt vorzugsweise in der Entwickelung begriffenen sogenannten Rinqelraupen am besten Morgens und Abend- erfolgen kann. Leipzig, den 30. Mai 1880. Ler Nath der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Harrwitz. Vermicthung. Die gegenwärtig an Herrn Meubleur Zimmermann vermietheten Lokalitäten in dem der Stadt»«- meinde gehörigen Hause, Saljgätzchen »r. 1, bestehend auS einem Gewölde recht- de- Hau-eingange- nebst Schreibstube und Riederlage, sowie etner Stube nebst Kammer in dem rechten Seitengebäude vr Hofe 1 Treppe hoch, sollen vom 1. Oktober d. I. an gegen etnhalbjährltche Kündigung Montag, den S4. d. M. vormittags 11 Uhr an NathSstelle an den Meistbietenden anderweit vermtethet werden Die Versteigerung-- und BermietbungSbedingungen nebst Jnventarium der zu venmethenden Localitid- tliegen schon vor dem Termine auf dem RathhauSsaale, l. Etage, zur Einsichtnahme au«. Leipzig, den 11. Mai 1880. Ler Rath der Stadt LetpztG. vr. Georgi. Stöß. en cm Bekanntmachung. Die Herstellung von Mosaikpflaster auf den Fußwegen läng- der 7. Bezirk-- und 7. Bürgerschule soll einen Unternehmer in Accord verdungen werden. Die Bedingungen für diese Arbeiten liegen im Rathhau-, ll. Etage, Zimmer Nr. 18 au- und können daselbst eingeseben resp. entnommen werden. Bezügliche Offerten find versiegelt und mit der Aufschrift: „Mofatkpflaster in den Straßen de- großen Johanntsgarte«-" versehen ebendaselbst und zwar bi- zum SS. Mai d. I. Nachmittag- 8 Uhr einzureichen. Leidig, am 18 Mai 1880. LeS Raths Stratzeudaudeputatto». Die Revision -er preußische« Maigesehe. Der erste Eindruck, welchen der gestern tele graphisch skizzirte, im preußischen Landtage einge- brachte Entwurf eine» Gesetze-, betreffend die Ab änderung der kirchenpolitischen Gesetze, machen muß, ist jedenfalls der einer nicht geringen Ver wunderung über die technische Geschicklichkeit seiner Verfasser. Wenn bisher nur ganz im Allgemeinen davon die Rede war, daß die preußische Regierung »ur Gewährung von Erleichterungen für die Härten der Maigesetze diScretionäre Befugnisse oder, wie Fürst BiSmarck sich au-drückte, die Möglichkeit er halte, „die Waffen auf dem Fechtbodcn nieverzulegen und nach Bedarf wieder hervorzuholen", so mußte man sich doch mit leisem Zweifel fragen, wie eS denn nur als möglich gedacht werden könne, ein vollständig ausgearveiteteS System organischer Einrichtungen, wie wenigstens die liberale Partei die Gesetzgebung von 1873 aufgefaßt hatte, ohne Weitere- in be liebig zu gebrauchende oder nicht zu ge brauchende Waffen umzuwandeln. Dieses Problem hat die mit so viel Spannung er wartete Vorlage mit einer Leichtigkeit gelöst, die lebhaft an das Ei de« Columbu« erinnert; da ganze Geheimniß diese« Kunstgriffes liegt in den unscheinbaren fünfthalb Zeilen de» Art. S: „Die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Strafbestimmungen (der sechs ausgedehntesten Ge setze) findet nur aus Antrag des Oberpräsidenten statt." Da- Mittel ist von einer so Alle« um- fastenden Gründlichkeit, daß daneben die übrigen zehn Paragraphen nur wie eine dürftige Nachlese erscheinen. Schwerlich denkt die preußische Regie rung selbst daran, daß ihr eine „diScretionäre Gewalt" in diesem Umfange, welche da- organische Princip der aesammtcn kirchenpolitischen Gesetz gebung ohne Weitere- zu Nichte macht, werde zuge- standen werden. Dagegen sträubt man sich, wie nn» berichtet wird, selbst in der freiconservativen Fractio» so stark, daß gar nicht einmal der erste Sem für eine Mehrheit im Abgeordnetenhaus- zu studen sein wird. Man kann darüber streiten, ob e» wohlgethau war, da- Schwergewicht der Aus führung für die Maigesetze in Strafbestimmungen zu legen. Sollen diese aber an sich aufrecht er halten werden, so würde e» doch durch den Art. 8 in da- Belieb« je zweier auf einander folgender Regierungen gestellt sein, dm ganzen kirchenpoliti schen Zustand da-Unterste zu Overst ru kehren. Bon dm übrigen Bestimmungen der Vorlage dürfte der zum Erwerb geistlicher Aemter, insbesondere auch von dem sog. Culturexamen, noch den meisten Sym pathien begegnen. Nur fehlt eS diesem Para graphen, wie überhaupt dem ganzen Gesetz an einer Eklschränkung, auf welche man zu allererst hätte rechnen dürfen — der Begrmzung auf einen bestimmt« Zeitraum, mit dessen Ablauf nach Her stellung der friedlichen Zustände, welche die Vor lage anstrebt, jedenfalls der Anlaß ausgehört haben muß, im Wege der individuellen Dtspmsatwnen abzuhelsm. Außerdem will sich in Nr. 2 de- tz. 1 die Regierung ermächtig« lasten, da- Cultur- eramm überhaupt durch eine „anderweitige" Regelung zu ersetzen. ES ist aber gar nicht abzusehen, warum eine derartige organische Av- änverung der Maigesetze nicht im Wege der Gesetzgebung Vorbehalten bleibm soll. Die Frage, welches im Falle eine- Friedensschlusses mit Rom das Schicksal der abgesetzten Bischöfe sein werde, ist in der Presse seit längerer Zeit verhan delt wordm. Insbesondere ist der Zweifel aufge worfen, ob e« im Wege de- Begnadigung-recht- mvglich sein werde, einzelne dieser Bischöfe wieder in ihr Amt eintreten zu lasten, ohne daß sie sich einer nach der kirchlichen Anschauung vrinciptell unmöglichen Wiederwahl unterziehen. Der Art. 4 der Vorlage entscheidet diese Frage dahin, daß einem solchen Bischöfe „vom Könige die staatliche Anerkennung als Bischof seiner früheren Diöcese wieder ertherlt werden kann". Schon diese gegen da« Gesetz vom 12. Mai 1873 stark abstechcnde Bezeichnung ist geeignet, starke Bedenken her- vorznrufm, aber auch gegm die praktische Tendenz der Bestimmung spricht sich, wie eS heißt, selbst in gemäßigt« Kreis« die stärkste Abneigung au«. Der Artikel 10 der Vor lage soll »nter Ermächtigung de« Minister« de» Innern und der geistlichen Angelegenheiten neue Ordensniedrrlaffuug« nicht nur ausschließlich für die Krankenpflege ermvglichm, sondern auch dm gegenwärtig bestehend« weiblichen Genossenschaften al- „Nebenthätigkeit" die Pflege unv Unterweisung iHken, r vestn »r Wi< Neben thätij von Kindern er pflichtig« Alter kleine Fing« znr Genossenschaft« in siege unv Unterweisung sich noch nicht im schui- diePfl .die st nden." Offenbar ist die« der edereinführung der religiösen die Jugenderziehung, vermit telst best« man bald nach der ganz« Hand greif« würde. Borstehmd Hab« nur dte praktisch be deutsamsten Einzelheit« de- Entwurf» berührt werden können; d,e genanere Abwägung ihrer Tragweite wird selbstverständlich die DiScussion im Landtaaemanch« liebenTag beschäftig«. So viel darf heute schon mit Bestimmtheit vorau-gesagt werd«, daß die Vorlage, wenn Überhaupt, nur nach der gründlichsten Prüfung »nd vielfacher Umgestaltung auf eine Mehrheit wird rechnen könnm. Dmn die liberale Partei würde sich, wie man un« auS Berlin schreibt, zu den in der Vorlage geforderten weitgehenden Eoncession« an die Curie und zur Gewährung der Vollmachten an die Regierung, der« sie nach der „Prov.-Corr." bedarf, um einer seits dem Frieden näher zu kommen, andererseits dem Reckte deS Staates Nicht- zu vergeben, nur dann entschließen, wenn die Ausführung de- Ge setze« dem früheren CultuSminister Falk und nicht seinem Nachfolger v. Puttkamer Übertrag« würde. » * * Der in Rede stehende Gesetzentwurf ist von o hervorragender Bedeutung nicht nur für die ^vorstehenden parlamentarischen Kämpfe, sondern ür die politische Lage überhaupt, daß wir nach, iehend den Wortlaut desselben folgen lassen: Art. 1. « Das Staatsministerium ist ermächtigt, mit könig licher Genehmigung 1) die Grundsätze festzustellen, nach welchen der Minister der geistlichen Angelegenheiten von den ' ro Erfordernissen der 88 4 und 11 im Gesetz vom 11. Mai 1873 <G. S. S. IS1) di-penstren, auch aus ländischen Geistlichen die Vornahme von geistlichen Amtshandlungen oder di« Ausübung eine- der im 8. 10 erwähnten Aemter gestatten kann; 2) den nach den 88 4, 8 und 27 im Gesetz vom 11. Mai 1873 erforderlichen Nachweis wifsenschaft- licher Vorbildung, soweit derselbe gegenwärtig durch Ablegung einer wissenschaftlichen Staat-Prüfung zu führ« ist, anderweitig zu regeln; auch 8) zu bestimmen, inwieweit und unter welchen Vor aussetzungen Personen, welche ausländische BildungS- anstatten besucht haben, von den in den 88-1 und 10 de» Gesetze» vom 11. Mai 1873 erwähnt« Ae«lern fern zu halten sind. Art. 2. Die Berufung an die Staatsbehörde gegen Ent- scheidungen der kirchlichen Behörden in Gemäßheit der 88. 10 und II im Gesetz vom 12. Mai 1878 (G. S S. 1S8) sowie de- 8. 7 im Gesetz vom 82. April 1878 (G. S. E. 1S4) steht nur dem Ober- Präsidenten »u. Die Berufung sowie der Antrag de» Oderpräsiden ten auf Einleitung de» Verfahren» in Gemäßheit de» 12. Mai " 26 im Gesetz vom 1873 können hi» zur » erkündiguna de» gerichtlich« Urthe»!- zurückge nommen werden. Art. S. In den Fäll« de- 8 24 im Gesetz vom 12. Mai 1873 sowie de» 8 12 nn Gesetz vom 22. April 1875 ist gegen Kirchendiener fortan aus Unfähigkeit zu Be kleidung ihre- Amt» zu erkenn«. Di« Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung de» Amt- hat d« Verlust de» Amt-emkommen» »ur ^^t auf Unfähigkeit zur Bekleidung de» Amt» er kannt, so finden dl« Vorschriften de» Gesetze» vom SO. Mai 1874 (G. S. E. 135), de- 8- «1 im Gesetz vom 12. Mai 1873, sowie der 88- 13 bi- 18 im Ge setz vom 22. April 1878 entsprechende Anwendung. Art. 4. Einem Bischof, welcher auf Grund der 88. 24 ff. im Gesetz vom 18. Mai 1873 durch gerichtliche- llr- theil au» seinem Amte entlassen worden ist, kann ven dem Könige die staatliche Anerkennung al» Bischof seiner früheren Diöcese wieder ertheilt werden. Art. 8. In einem katholischen BiSthum, dessen Stuhl er ledigt, oder gegen dessen Bischof durch gerichtliches Urtyeil auf Unfähigkeit zur Bekleidung deS Amte» erkannt worden ist, kann die Ausübung bischöflicher Rechte und Verrichtungen in Gemäßheit de- 8- 1 i« Gesetz vom 20. Mai 1874 Demjenigen, welcher den ihm ertheilt« kirchlichen Auftrag darthut, auch ohne die im 8- 2 vorgeschriebene eidliche Verpflichtung durch Beschluß des Staat-Ministeriums gestattet werden. In gleicher Weise kann von dem Nachweise der nach 8- 2 erforderlichen persönlichen Eigenschaften diSpensirt werden. Art. 6. Die Einleitung einer commissarischen Vermögen-. Verwaltung in den Fällen de« Art. 8 diese- GesetzeS findet nur mit Ermächtigung de- StaatSminifterium« statt. Dasselbe ist auch ermächtigt, eine eingeleitetr commissarische Vermögen-Verwaltung wieder aufzu- heben. Art. 7. Di« Ausübung der in den 88 13 ff de- Gesetze» vom SO. Mai 1874 und in den Art. 4 ss. de» Gesetze- vom 21. Mai 1874 (G. S E. 138) dem Präsenta- ' L- - - Gemeinde beigelegten Be- ung eine- erledigten geistlich« »ur Einrichtung einer Stellvertretung in findet nur mit Ermächtigung de- Ober- präfidenten statt. Art. 8 Die Wiederaufnahme eingestellter Staat-leistung« kann außer in den Fällen der 88 2 und 6 de- Ge setze» vom 22. April 1878 für v« Umfang eine« Sprengel- durch Beschluß de- Staat-Ministerium-, für einzelne Empfangsberechtigte durch Verfügung de» Minister» der geistlichen Angelegenheiten wider ruflich angeordnet werden. Art ». Die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Strafbestimmungen der Gesetze vom 1l., IS. und 13 Mai 1878, SO. und 21. Ma, 1874 und 22. »pril 1878 findet nur auf Antrag de- Oberpräfident« statt. Die Zurücknahme de- Antrag- ist zuläfftg. Die Minister de- Innern und der geistlichen Ln- aelegenbecien sind ermächtigt, die Errichtung neuer Niederlassungen von Genossenschaften, welche im Ge biete der preußisch« Monarchie gegenwärtig bestehen und sich ausschließlich der Krankenpflege w»dm«, zu genebmigen, auch widerruflich »u gestatten, daß gegen- wärtig bestehende weibliche Genossenschaften, wende slegr widmen, die ndern, di« sich noch sich ausschließlich der Krankenpflege Pfleg« und Unterweisung von Kinderr
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