2 I, 1. Beamtenbesoldungsgesctz (6(7). § 2 an staatlichen höheren Lehranstalten ständig angestellten Professoren und Lehrer, soweit sie ans der Staatskasse besoldet werden (planmäßige Beamte), erhalten ein Grundgehalt nach der diesem Gesetz als Anlage 1 bei- gesiigten Besoldnngsordnung')-). (2) Beamten, die gleichzeitig mehrere in der Be soldungsordnung vorgesehene Stellen bekleiden, wird das Grundgehalt nur einmal gewährt, und zwar für diejenige Stelle, für die daS höhere Grundgehalt vor gesehen ist^). Für Beamte, deren Arbeitskraft dem Staate auf Grund eines besonderen Abkommens mit der Dienstbehörde nicht voll zur Verfügung steht, kann das Grundgehalt angemessen gekürzt werden. In Fällen dieser Art hat das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Entschließung zu fassend). r) 66 2. 222. — Wegen der zur Erledigung von Auf lösungsarbeiten verwendeten ehern.HosbeamteniLL 3. — »)668. 180. — ') Satz 2 und 3 eingefügt durch G. 2». 7. 21 Art. I Ziff. V. — °) 66 9. 180. — °) Verfahren bei Überzahlung von Dienst bezügen 66 227. Z 2. D i e n st a l t e r s st n f e n. (r) Das Grundgehalt der planmäßigen Beamten, soweit es nicht ein Einzelgehalt ist, steigt nach Dienst altersstufen mit zweijähriger Anfriilkungsfrist bis zur Erreichung des Höchstgehalts. Die höheren Grund gehaltssätze werden jeweils vom Ersten des Kalender monats an gezahlt, in den der Eintritt in die neue Tienstaltersstufe fällt*). (2) Auf das Aufrücken im Grundgehalte haben die planmäßigen Beamten einen Rechtsanspruch. Der An spruch ruht, solange ein förmliches Dienststrafverfahren oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Haupt verfahren oder eine Borunterfnchnng schwebt. Führt das Verfahren zum Verluste des Amtes, so findet eine Nach zahlung des zurückbehaltenen Mehrgehalts nicht stE). ') 66 10 223 b. — ?) 66 11.