I, Beamtenbesoldungsgesetz (80). § 3. 3 worden, so wird im Falle seiner Wiederanstellnng bei der Festsetzung des Besoldungsdienstaltcrs nnd des Diensteinkommens der neuen Stelle ans das srühere Besoldungsdienstalter und das frühere Diensteinkommen des Beamten in der Regelt keine Rücksicht genommen. Beamte, die ihre Stelle freiwillig ausgeben, sind hieraus ausdrücklich hinzuweisen. Soll von dieser Regelung in einzelnen Fällen abgewichen werden, so entscheidet darüber das zuständige Ministerium in Gemeinschaft mit dem Fiüanzministerinm^). Beamten, die wegen eines in Ausübung des Dienstes erlittenen Unfalles in den Ruhestand versetzt worden sind, mnss im Falle ihrer späteren Wiederanstellnng die frühere Dienstzeit ans das Besoldnngsdienstalter angcrechnet werden. In geeigneten Fällen kann auch die im Ruhestände verbrachte Zeit ans das Besoldungsdienstalter angerechnet werden")^). (g) ^Wieweit sonst in einzelnen Fällen die Dienstzeit in einem anderen Zweige des Staatsdienstes, die Zeit im Dienste des Reichs oder eines der Länder, die Zeit im Gemeinde-, Kirchen- oder Schuldienst oder die Zeit praktischer Beschäftigung ausserhalb des Staatsbeamten verhältnisses zur Bermeidnng von Härten ans das Besoldnngsdienstalter angerechnet werden kann, wird von dem zuständigen Ministerium in Gemeinschaft mit dem Ministerium des Innern bestimmt"). Tie hierbei anznrechnende Zeit praktischer Beschäftigung ausserhalb des Staatsbeamtenverhältnisses dars die Hälfte der Gcsamtanfrückungszeit der Besoldungsgruppe nicht über steigen, in der der Beamte planmäßig angestellt wird^). Uber vorstehende Bestimmungen hinaus können die genannten Ministerien in besonders gearteten Ausnahme fällen zur Vermeidung offenbarer Härten eine Vor rückung des Besoldungsdienstalters Massen^). (io) Der Beamte ist von der Festsetzung seines Be soldungsdienstalters schriftlich zu benachrichtigen"). (n) Tie Entscheidung der Bcrwaltiingsbehörden über die Festsetzung des Besoldnngsdienstalters ist für die Beurteilung der vor den Gerichten geltend gemachten