I, 1. Beamtenbesoldungsgesetz (66). § 7. 9 Vollendung des vierten Vergütnngsdienstjahres noch nicht planmäßig angestellt, so erhalten die Zivilanwärter vom Beginne des sechsten, die Militäranwärter vom Beginne des sünsten Bergütungsdienftjahres an den Ortszuschlag, den sie als planmäßige Beamte in der von ihnen erreichten Bergütungsstnse beziehen würden, in voller Höhe^). (4) Für die wissenschastlichen Assistenten und Hilfs kräfte mit planmäßiger Vergütung bei de» wissen schaftlichen Hochschulen beträgt der Ortsznschlag 8« v. H?) deS Ortsznschlags, den sie als planmäßige Beamte in der ersten Gehaltsstufe der Besoldungsgruppe X beziehen würden, und, sobald die ihnen gewährte Grnndvergütnng in ihrer Höhe den Grnndgehaltssätzen dieser Besoldungs gruppe entspricht, 8b V.H?) des Ortsznschlags, den sie als planmäßige Beamte in der von ihnen erreichten Bergütnngsstuse beziehen würden^). (s) Verheiratete weibliche Beamte erhalten den Ortszuschlag zur Halste^). (°) Beamten, die gleichzeitig auch eine Stelle im Dienste des Reiches oder eines der Länder bekleiden, wird der nach dem höchsten Grundgehalt zu berechnende Ortsznschlag nur in Höhe eines dem aus der Staatskasse gezahlten Grundgehalt entsprechenden Teilbetrages gewährt?). ( ) Beamte, die im Staatsdienste nur ein Nebenamt bekleiden oder die neben anderer Tätigkeit nur teilweise im Staatsdienste beschäftigt sind, erhalten keinen Orts- zuschlag»). ') Absatz 2 in der vom 1. 10. 1921 an geltenden Fassung. -) W 82, 86, 87 a, d, 88, 89. b) Hierzu G. v. 18. 12. 1921: Artikel 1. 8 2. Bitz zu einer andcrwciten Regelung durch den Staats haushaltsplan erhalten