Arbeitsmaß hinausgehende Dienstleistungen, werden dem Beamten ans dem Hauptamte nicht gewährt). Hinsicht lich der Lehrer verbleibt es jedoch zunächst bei den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen-). Außerordent liche Vergütungen im Einzelsalle aus den dasiir im Staatshaushalte besonders vorgesehenen Mitteln sind hierdurch nicht ausgeschlossen). (s) Persönliche Zulagen') dürfen nur in Fällen bewilligt werden, in denen sie unvermeidlich sind. Als solche Fälle sind anznsehen: a) Verpflichtungen der Staatsverwaltung aus be sonderen Dienstverträgen, wenn Beamte von auswärts berufen werden oder Ruse nach aus wärts ablehnen, und b) Ersatz für weggefallcne Dienstbczüge. Wenn einzelne Beamte als Ersatz für frühere Dienst- beziige (auch Nebenbezüge) künftig wegfallende Beträge erhalten, so sind diese auf die zu gewährenden Dicnst- altersznlagcn anzurechnen. (3) Pergütungen für Nebenämter und Nebenbeschäfti gungen dürfen nur in Ansnahmefällen und soweit es der Staatshaushaltsplan bestimmt gewährt werden^). 0) Dicnstanfwandsentschädignngen°), Anslandszu- lagen") und ähnliche Vergütungen dürfen den Beamten nur gewährt werden, wenn sie im Staatshaushaltsplan eingestellt und bewilligt find°). ->> 88 138 bis 141, Ubergangszuschüsse 88 168 bis 170. — -) 88 142, 213, — -) 88 164, 165, — -> 88 157 bis 163, — °) 88 166, 167, — «) 88 85. - Z 12?)-) Nebenbezüge. Mit einem Amte verbundene besondere Nebenbezüge, wie Vorlesungs- und Unterrichtshonorare, Gebühren- anteile, Gewinnanteile und dergl., fließen den Beamten als Diensteinkommen nur soweit zn, als cs in Abschnitt IV der Besoldnngsordnung (Anlage 1) sowie im Staats haushaltsplan ausdrücklich vorgesehen ist. r) Fassung nach G, 29, 7. 21 Art, 1 Ziff, XI, — -> 88 140 c.