Z weiter Teil. Besoldung dn GkineindedeMe». 1. Gesetz über die DienstbeziM der Gememde- beamten vom 7. Juli 1921 (GBl. S. 225). Vorbemerkung: Die Besoldung der Gemeindebeamten wurde erstmalig durch das G. v. 31. 7. 1920 (GBl. S.260) geregelt. Infolge des LSpO machten sich einige Änderungen dieses G., insbes. hinsichtlich des Landesschiedsgerichts, erforderlich. Aus gesetzestechnischen Gründen wurde jedoch eine vollständige Neu fassung des G. vorgenommen, ohne daß damit der grundsätzliche Rechtszustand nach dem bisherigen G. verändert worden wäre. Z 1. Die berufsmäßigen^) (planmäßigen nnd nicht- planmäßigen) Beamten und Lehrer im Gemeindedienste haben Anspruch ans angemessene Dienstbezttge^) ^) ^>. Als angemessen sind ihre Bezüge anznsehen, wenn sie den Bezügen gleichzubewertender Staatsbeamten ent sprechen^). Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Bewertung der Eigenart des betreffenden Beamtenbernfs im allgemeinen und der zu beurteilenden Stellen^) im besonderen in Betracht kommen. Vgl. 8 2 ouo. — r) Das Gesetz bestimmt, daß die Ge - mein de beamten grundsätzlich die gleichen Dienstbezüge zu erhalten haben wie die gleichzubewertendenStaatsbeamten, Die Dienst bezüge dürfen also nicht niedriger, aber auch — von besonderen Ausnahmen (§ 3 Abs. 2 Satz I> abgesehen — nicht höher sein als die der Staatsbeamten (vgl. RI. 2). Jenes wird in § 1, dieses in § 3 bestimmt. Die Unterscheidung in diesen beiden nach berufsmäßigen und nach hauptamtlichen B. hat keine nennenswerte Bedeutung u. ist nur darauf zurückzuführen, daß § 1 bereits im ersten Gesetz bestand, § 3 aber erst infolge des LSxO hereingekommen u. daher dessen Terminologie angepaßt