1. Während der Lehrlingszeit, die, vom vollendeten 14. Lebensjahre ab gerechnet, in der Regel drei Jahre dauern soll, erhalten die Anwärter vom Be ginne des 16. Lebensjahres ab Unterhaltungs zuschüsse nach Ziffer 191 der Ausführungsbestim mungen, und zwar nach Besoldungsgruppe V. Schulzeit nach erfülltem 14. Lebensjahre ist auf die Lehrlingszeit anzurechnen. 2. Diejenigen Verwaltungsanwärter, die die Voraus setzungen in Ziffer 1 Absatz 2 der Richtlinien noch nicht erfüllen, erhalten, sofern sie ihre Eignung für die Laufbahn eines Verwaltungsbeamten (Gruppe V) dargetan haben, Bezüge nach Gruppe V der Be- foldungsordnung unter Zugrundelegung der Be stimmungen in Ziffer 193 der Ausführungsbestim mungen vom 10. November 1921. 3. Diejenigen Verwaltungsanwärter, die die Voraus setzungen in Ziffer 1 Absatz 2 der Richtlinien er füllen (Beamtenanwärter im Sinne von Ziffer 1 Absatz 2 der Richtlinien) erhalten Vergütung nach Gruppe V der Besoldungsordnung unter Zugrunde legung der Vergütungsordnung (GBl. S. 271 in Verbindung mit 432). Verwaltungsanwärter, die entsprechend Ziffer 187 der Ausführungs bestimmungen in Verbindung mit Fußnote 1 zu Gruppe V der staatlichen Besoldungsordnung die Anstellungsprüfung erfolglos oder nicht binnen 6 Monaten nach dem Zeitpunkt abgelegt haben, an dem sie frühestens zur Prüfung zugelassen werden können, erhalten vom ersten des folgenden Monats an die Vergütung nach Gruppe IV. b) Verwaltungsanwärter, die am 1. April 1920 oder später in den Gemeindedienst eingetreten sind: 1. Während der Lehrlingszeit werden Unterhalts zuschüsse nach a 1 gewährt. 2. Im Anschluß an die Lehrlingszeit erbalten die Verwaltungsanwärter Bezüge nach Ziffer a 2.