Dritter Teil. VeilllonMlW. I. Wartegeld und Ruhegehalt der Beamten und Lehrer. Vorbemerkung, In diesem Abschnitte sind die geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen sür Beamte und Lehrer sachlich geordnet wiedergegeben. Die Gesetze, denen sie entnommen iind, sind nachstehend unter ^ aufgeführt. Weitere einschlagende Vor schriften sind in den Anmerkungen erwähnt. Die Übersicht L soll dazu dienen, die einzelnen Bestimmungen aufzufinden. Wo sie nicht ausreicht, ist das Sachregister zu Rate zu ziehen, Gesetz, die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener betressend; vom 7, März 1835, GVBl, S, 169, Revidierte Städteordnung vom 24, April 1873, GVBl, S, 295, Gesetz, die Berechnung der Dienstzeit bei solchen Zivilstaatsdienern, Geistlichen und Lehrern, die vorher im Militärdienste gestanden haben, betreffend; vom 6, März 1874, GVBl, S, 22 Gesetz, einige Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener betreffend; vom 3, Juni 1876, GVBl, S, 239, Gesetz, das Dienstverhältnis der Richter betreffend; vom 20, Mär; 1880, GVBl, S, 31 Gesetz, die Pensionsberechtigung der berufsmäßigen Gemeinde beamten in den Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte, sowie in den Landgemeinden betressend; vom 30, April 1890, in der Fassung vom 30, April 1906, GVBl, S- 87, Gesetz, Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionsverhältnisse der ständigen Lehrer an den Volksschulen und an den höheren Schulanstalten, sowie der Hinterlassenen derselben betreffend; vom 25, März 1892, GVBl, S, 21, Gesetz, Pensionserhöhungen sür frühere Zivilstaatsdiener und dis Hinterlassenen derselben betreffend; vom 16, April 1892, GVBl, S, 86, Gesetz zur Abänderung der Bestimmungen in § 95 Absatz 3 und § 106 der Revidierten Städteordnung; vom 29, April 1906, GVBl, S, 85, Gesetz, die Bezüge früherer Staatsdiener und ihrer Hinterlassenen betreffend; vom 24, Dezember 1908, GVBl, S 373,