340 lll> Pensionsgesehe — I. Wartegeld und Ruhegehalt der Beamten und Lehrer. monate fortgewährt; außerdem werden ihm, wenn er aus Anlaß seines Ausscheidens seinen Wohnort inner halb Sachsens wechselt, Umzugskosten erstattet. Die Be züge werden anf 8 Kalenderinonate fortgewährt, wenn die Amtstätigkeit länger als ^ Jahr gedauert hat. Erfolgt das Ausscheiden wegen dauernder Dienst unfähigkeit, fo wird Ruhegehalt gewährt; als Ruhe gehalt wird, solange die Amtszeit noch nicht 18 Jahre erreicht hat, der Mindestsatz gezahlt; darüber, ob dauernde Tienstnnfähigkeit vorliegt, entscheidet das Gesamtministerium im Einvernehmen mit dem Direk torium der Volkskammer.. ? (?) Die Vorschriften des ersten Absatzes gelten nicht für Minister, die aus einem besoldeten Staats- oder Gemeindeamt berufen werden. Diese erhalten, wenn sie aus dem Amte ansscheiden, das ihnen zustehende Ruhegehalts. ') Auf die Minister finden die für die Zivilstaatsdiener geltenden Vorschriften Anwendung, soweit sich nicht aus ihrer verfassungs mäßigen Stellung oder aus diesem Geiche etwas anderes ergibt l Abs I des Ges ). — Zu Abs 2 hat Abg. Blüher als Ausschuß vornüender in der Schlußberatung ohne Widerspruch ausgeführt (Vhdl. ISIS, 1770): „Die Absicht der Fassung ist die, daß, wenn ein Benmtcnminister aus dem Amte ausscheidet, er ohne Rücksicht auf die Frage seiner Dienstfähigkeit diejenigen Bezüge erhält, die er im Falle dauernder Tienstunsähigkeit als Ruhegehalt beanspruchen würde. Das möchte ich für die spätere Auslegung dieses Para graphen festgelegt haben." — Wegen der früheren Minister vgl. Art. 2 Ann. 6. Artikel 6. Richter. ») G. v. 20. 3. 1880, § 55. Die Bestimmungen in .... 8 35*) Abs. 2, 3 .... des Gesetzes, einige Abänderungen der gesetzlichen Be stimmungen über die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener betreffend, vom 3. Juni 1876, sowie alle anderen die Gewährung von Gehalt, Wartegeld und Pension be treffenden gesetzlichen Borschristen bleiben in bezug