Anhang. Während der Drucklegung ein§etretene Linderungen. l. Zu Seite 329: Richtlinien snr die Regelung der Tienslverhältnisse der dauernd in den sächsischen Gemeinden beschäs- tigten Angestellten. (Zwischen dem Sächsischen Ge meindetage und dem Sächsischen Gemeindebeamten- bnnde vereinbart.) 1. Als dauernd Angestellte im Sinne dieser Best, haben zu gelten diejenigen Angest., die zur Deckung eines dauernden Bedürf nisses beschäftigt werden, eine beamtenähnliche Tätigkeit nnsüben und keinem Tarif oder Svndervertrage unterstehen. 2. F-ür die Bezahlung dieser dauernd Angest. sollen die Best der VO in Anlehnung an Ziffer 197 der 88 gelten. 3. Nach fünfjähriger Beschäftigung im Gemcindedienste, auf die außerhalb des Gemeindedienstcs verbrachte praktische Tätigkeit angerechnet werden kann, und erf. 25. Lbj. sind die dauernd Angest in der Regel nach den Besoldungsbestimmungcn für die Beamten zu bezahlen. 4 Hinsichtlich der Festsetzung des 8V^, der Anrechnung von Bordienstzeit, Militär- und Kriegsdienstzeit nsw ist in allen Fällen nach den 88 zu verfahren. 6. Den Mitgliedsgemeinden wird empfohlen, für die bei ihnen beschäftigten dauernd Angest. Bestimmungen über die Gewährung von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung aufzu stellen. Die Ruhestands- und Hinterbliebenenbezüge der dauernd Angest. sollen sich zwischen denen der Gemeindearbeiter und denen der Gemeindebeamten bewegen. Der Anspruch aus Ruhestands und Hinterbliebenen Versorgung beginnt nach Vollendung des bei der betr. Gemeinde nach voll. 25. Lbj. verbrachten 10. Dienstjahres. 6. Den dauernd Angest. sind in Krankheitsfällen ihre Bezüge fortzugewähren und zwar bei einer Dienstzeit bis zu einem Jahre für die Dauer von 2 Monaten, bei einer Dienstzeit von mehr als einem bis zu 3 Jahren für die Dauer von 3 Monaten, bei einer Dienstzeit von über 3 Jahren für die Dauer von 6 Monaten und bei längerer als zehnjähriger Dienstzeit für die ganze Dauer der