I. Beamtenbesoldungsgesetz (BG) vom 28. Dezember 1927 (GBl. S. 171) nebst Ausführungsbestimmungen dazu (Besoldungsbestimmungen, BB) vom 28. Dezember 1927 (GBl. S. 211)
I. Aeamtenbesoldungsgeseh (66) vom 28. Dezember 1927 (GBl. S. 171) nebst Ausführungsöestimmungen dazu (Wesolduiigsvestimmungeii, 68) vom 28. Dezember 1927 (GBl. S. 211). Allgemeines. kk 1. L) In dieser Verordnung werden bei Verweisungen das Beamtenbesoldungsgesetz vom 28. Dezember 1927 (GBl. S. 171) mit „KO", die Besoldungsordnung (Anlage 1 zu dem Gesetze) mit „80" und diese Verordnung selbst (die Besoldungsbestimmungen) mit „88" bezeichnet. Für Besoldungsdienstalter wird die Abkürzung „8VH.", für Vergütungsdienstalter die Abkürzung „Vv^" angewendet. b) Wo in dieser Verordnung ohne Zusatz auf Para graphen verwiesen wird, handelt es sich um die Para graphen des 80, wo ohne Zusatz ans Ziffern verwiesen wird, um die Ziffern der 88. Grundgehalts 8 1. <i) Die unter die Zivilstaatsdienergesetze fallenden Beamten, die Professoren^ und Beamten der Universität, soweit sie ans der Staatskasse besoldet werden, die Lehrer an staatlichen und unter staatlicher Verwaltung stehenden höheren Lehranstalten und an öffentlichen Volks- und Fortbildungs- (Berufs-) Schulen sowie die Beamten der Landespolizei, sämtlich soweit sie plan mäßig oder ständigb angestellt sind (planmäßige Beamte 1