I. Beamtenbesoldungsgesetz (BG) vom 28. Dezember 1927 (GBl. S. 171) nebst Ausführungsbestimmungen dazu (Besoldungsbestimmungen, BB) vom 28. Dezember 1927 (GBl. S. 211)
im Sinne dieses Gesetzes), erhalten ein jährliches Grund gehalt nach der Besoldungsordnung — Anlage 1 zu diesem Gesetze —. Die in der Besoldungsordnung vor gesehenen Stellenzulagen^ gelten als Teil des Grund gehalts. <2) Der Ministerpräsident und die Minister erhalten ein jährliches Grundgehalt von 30 vvv RM. M Für Beamte, deren Arbeitskrast mit ihrem Ein verständnisse vom Staate nicht voll in Anspruch genommen wird, sowie für Beamte, die gleichzeitig mehrere in der Besoldungsordnung vorgesehene Stellen bekleiden, kann das Grundgehalt angemessen gekürzt werdend kk 2 (zu 8 1 Abs. 1). a) Als „unter die Zivilstaatsdienergesetze fallende Be amte" gelten auch die Beamten der Landes-Brandversiche- rungsai stalt, der Landesversicherungsanstalt Sachsen und der Anstalt für staatliche Schlachtviehversichcrung. b) Zu den „Beamten der Universität" gehören auch diejenigen, die in dem Revidierten Statute für die Univer sität Leipzig vom 29. April 1892/21. Juni 1912 als Unter beamte bezeichnet sind. e) Unter „Lehrern an öffentlichen Volksschulen" sind auch die Lehrer an Hilfsschulen zu verstehen, nicht dagegen die Lehrer an staatlichen Anstalten für Taubstumme, Schwerhörige und Ertaubte, die im Sinne des LO und der W als Staatsbeamte gelten. ä) „Beamte der Landespolizei"^ sind die Beamten, deren Rechtsverhältnisse sich nach dem Reichsgesetz über die Schutzpolizei der Länder vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl.I S. 597), dem Landespolizeiversorgungsgesetze vom 8. Fe bruar 1926 (GBl. S. 25) und der Verordnung vom 18. Februar 1926 (GBl. S. 47) bestimmen. bk 3 (noch zu 8 1 Abs. 1). a) Das Grundgehalt der Beamten in der Besoldungs gruppe 21 ist entweder als Einzelgehalt oder nach Dienst- altersstufen festzusetzen. Im letzteren Falle finden § 2 und die Vorschriften über das Anwendung.