I. Beamtenbesoldungsgesetz (BG) vom 28. Dezember 1927 (GBl. S. 171) nebst Ausführungsbestimmungen dazu (Besoldungsbestimmungen, BB) vom 28. Dezember 1927 (GBl. S. 211)
6 BO § 1; BS 1—S. seine erste Anstellung finden werde. An diesen Ausspruch würden die Gerichte aber nicht gebunden sein. Es fehlt an einer gesetzlichen Vorschrift, die die Bestimmung der nach der Diätenordnung für die Bezahlung der Diätare maßgebenden Eingangsgruppe einer Berwaltungsinstanz überträgt. Auch aus allgemeinen Grund sätzen kann eine Beschränkung des richterlichen Prüfungsrechts in dieser Richtung nicht hergeleitet werden: RG., veröff. in DBBund 1926 Rr. 78, ohne Datum und Aktenz. — Durch den Staatshaus- haltsplan werden keine subjektiven Rechte begründet. RGZ. 15, 274; 109, 270. (Hierzu auch Staatswirtschaftsges. vom 31.Mai 1922, H 17: Durch die Einstellungen in den Haushaltsplan werden für Dritte Rechte oder Verpflichtungen weder begründet noch ab geändert noch ausgehoben.) — Vgl. hierzu FMBl. 1922, 95. 2. Die Stellenzulagen stellen, wie auch das Gesetz ausdrücklich ausspricht, lediglich eine Erhöhung des Grundgehalts dar mit allen rechtlichen Folgen einer solchen. Sie sind daher un widerruflich und ruhegehaltsfähig (vgl. auch RuhegehG. § 1), und sie sind auch beim Übertritt in eine andere BesGr. zwecks Ermittlung des in der neuen Gruppe zustehenden Grundgehalts in das bisherige Grnndgebalt einzurechnen (ß 6 Abs. 1, 2). Die Bewilligung einer Stellenzulage hat zur Folge, daß der Beamte zu dem Grundgehalte seiner Gehaltsstaffel, in der er verbleibt und in der er wie vorher auf Grund seines nicht veränderten Bv^. (tz 6 Abs. 3 a. E.) weiter ausrückt, zu jeder Zeit ein um den Betrag der Zulage erhöhtes Grundgehalt bezieht. In der Gewährung von Stellenzulagen ist die Anstellunqsbehörde nicht frei. Die Zulagen sind vielmehr in der BO, soweit möglich, mit ganz bestimmt bezeichneten Stellen verbunden, so daß nur derjenige, dem eine solche Stelle übertragen wird, eine Stellenzulage erhalten kann sie in der Regel aber auch erhalten muß. Vgl- hierzu § 20 Satz 1, § 21. 3. Die Professoren an den übrigen Hochschulen (Technische Hochschule, Bergakademie, Forstliche Hochschule, Akademie der bildenden Künste) sind planmäßig angestellte Staats beamte (Staatsdiener). 4. Beamte der Landespolizei im allgemeinen sind alle Beamten, deren Rechtsverhältnisse sich nach den in BB 2 ck genannten Vorschriften richten. Die allgemeinen Bestimmungen der §§ I fg. gelten nur für diejenigen von ihnen, denen eine Plan stelle der BesGr. 15 übertragen ist. Eine solche wird in der Haupt sache den Beamten mit 7 und mehr Dienstjahren in der Landes polizei übertragen werden. Die übrigen am 30. September 1927 vorhandenen Landespolizeibeamten waren bisher entweder plan mäßige oder nichtplanmäßige Beamte und zwar nichtplanmäßige im ersten Dienstjahre, von da ab planmäßige. Ihre Besoldung ist durch die Sondervorschriften in § 26 Abs. 2 geregelt. Da das RSchutzpolGes. aufgehoben ist, werden neue Landespolizeibeamte im Sinne dieser Vorschriften nicht mehr eingestellt. Die Rechtsver hältnisse der künftigen Polizeivollzugsbeamten werden durch das