I. Beamtenbesoldungsgesetz (BG) vom 28. Dezember 1927 (GBl. S. 171) nebst Ausführungsbestimmungen dazu (Besoldungsbestimmungen, BB) vom 28. Dezember 1927 (GBl. S. 211)
10 80 § 2; 88 6, 7. ständige Behörde desjenigen Anstellungsbereichs, in dem der Wartestandsbeamte gemäß 8 8 beschäftigt wird. 2. Diese Anstellungsbehörde hat der Behörde, die das Wartegeld des Beamten festgestellt hat, sowie dem Finanz ministerium <Ruhegeldamt) von dem Beginn und der Beendi gung der Beschäftigung unverzüglich Mitteilung zu machen. 3. Vom Tage des Beginns der Bezüge nach § 8 rächt das Wartegeld gemäß 8 41 des Gesetzes vom 3. Juni 1876. Das Wartegeld wird vom Ablaufe des letzten Tages an, für den dem Beamten noch Dienstbezüge nach 8 8 zustehen, wiedergewührt. Dies gilt auch, wenn der Beamte in entsprechender Weise von einer nichtstaatlichen Behörde beschäftigt wird. 4. Beginnt die Beschäftigung im Lause eines Kalender monats, für den dem Beamten bereits Wartegeld gezahlt worden ist, und ist daher nach dem letzten Satze von ß 8 zu verfahren, so ist ein Ausgleich zu Gunsten der das Wartegeld zahlenden Kasse zu bewirken. Der Ausgleich unterbleibt, wenn beiderseits staatliche Kassenstellen beteiligt sind; nur wenn eines der Kapitel 1 bis 10 des Staatshaushaltsplans beteiligt ist oder wenn zu einer der beteiligten Verwaltungen Dritte Bei träge zum Gesamtaufwande leisten lz. B. Polizei, Staats theater), ist der Geldausgleich grundsätzlich durchzusühren. 5. Hat der Beamte über das Ende der Beschäftigung hinaus Dienstbezüge nach 8 8 empfangen, so werden diese in voller Höhe gegen das wiederzugewährende Wartegeld ver rechnet. Wegen des Geldausgleichs gilt Zisf. 4 entsprechend. 6. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten ent sprechend auch für Lehrer im Sinne von 8 19 Abs. 2 des Gesetzes. Vdg. sämtlicher Ministerien vom 27. Juli 1926, GMBl. S. 39. 1. usw. 2. Werden Reichsbcamte in einstweiligen Ruhestande als Beamte oder Lehrer vorübergehend im Staats- oder öffent lichen Schuldienste voll beschäftigt, so werden sie hinsichtlich der ihnen während dieser Beschäftigung zu gewährenden Bezüge so behandelt,wie gleichartige Staatsbeamte im Hinblick auf 8 8 des angezogenen Gesetzes behandelt werden würden. Daß sächsische Staatsbeamte und Lehrer im einstweiligen Ruhestande, wenn sie im Reichsdienste verwendet werden, eine entsprechende Behandlung erfahren, kann aus Grund eines Rundschreibens des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 30. April 1926, I 8 6596, als gewährleistet angesehen werden. 3. Wenn Staatsbeamte und Lehrer im einstweiligen Ruhe stände im Dienst einer sächsischen Gemeinde, eines sächsischen Bezirks-oder Zweckverbandes beschäftigt worden sind, oder wenn Beamte sächsischer Gemeinden, Bezirks- oder Zweckverbände im einstweiligen Ruhestande im Staats- oder öffentlichen Schul dienste beschäftigt werden, so wird mit Rücksicht auf die bestehende