I. Beamtenbesoldungsgesetz (BG) vom 28. Dezember 1927 (GBl. S. 171) nebst Ausführungsbestimmungen dazu (Besoldungsbestimmungen, BB) vom 28. Dezember 1927 (GBl. S. 211)
14 86 § 3; 88 8—12. KL 12 (zu 8 3 Abs. 2). Die Benachrichtigung von der Festsetzung des liegt der Dienstbehörde oder der zur Zahlung der Dienst bezüge zuständigen Kassenstelle ob. 1. Die Bestimmungen der 3 bis 5 über das 88^. gelten grund sätzlich nur für die vom 1. Oktober 1927 ab angestellten Beamten. Die am 30. Sept. 1927 vorhandenen Beamten sind nach § 24 auf der Grundlage des für sie nach den vorher geltenden Vorschriften festgesetzten 88^ in die Grundgehaltsstufen der neuen 80 einzu reihen. Eine Ausnahme gilt nur für gewisse Versorgungsanwärter (Z 25) und für Schwerkriegsbeschädigte <88 88 b). 2. Beginn des 88^. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ist grundsätz lich der Tag der planmäßigen Anstellung in der jeweiligen Stelle auch der Tag des Beginns des 88^,. Von diesem Grundsätze sind aber eine Anzahl Ausnahmen zugelassen. Das 80 regelt sie z. T. selbst, z. T. gibt es nur bestimmte Richtlinien, z. T. stellt es die Festsetzung in das Ermessen der Verwaltung. Diese Bewegungs freiheit in ist der außerordentlichen Verschiedenheit der einzelnen Fälle begründet. Die Abweichungen von dem Grundsätze in § 3 Abs. 1 Satz 1 können bestehen entweder in Anrechnung anderen öffentlichen oder sonstigen Dienstes auf das 88^, oder in Verlängerung des 88^, in besonderen Fällen, ohne daß anrechnungsfähige Dienstzeit vorhanden zu sein braucht <88 10 ä, 21, auch 80 § 9 Abs. 1 Satz 2). Die Bestimmungen zerfallen a) in solche, nach denen das 88^. verlängert werden muß <„muß", „wird", „ist zu verlängern") und b) in solche, nach denen es verlängert werden kann. 2u a. Das 88^, <oder V8L) ist zu verlängern nach ? 4 Abs. 1 (Anrechnung von Zeit des Vergütungs dienstalters), „ „4 „ 2 Satz 1 (Anrechnung der Zeit in gleich artiger planmäßiger Stelle „in der Regel"), dazu § 9 Abs. 2 (V8L), „ „ 4 „ 3 Satz 3 (Anrechnung früherer Dienstzeit bei Wiederanstellung von Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe stand versetzt worden sind), dazu § 9 Abs. 2 (V8L), „ „5 „ 1 (Anrechnung von Dienstzeit der Ber- sorgungsanwärter), „ „6 „2 (gleiche Anrechnung bei Versorgungs anwärtern im Falle des Übertritts in eine andere Dienstlaufbahn),