232 KI. 5. eine Prüfungsordnung festgelegt*, fo ist anzunehmen, daß die nach dieser Ordnung abgelegten Prüfungen denselben Wert haben, wie die entsprechenden Staatsbeamten prüfungen. 1. Solche Prüfungsordnungen bestehen a) für die Beamten und Beamtenanwärter im mittleren Ver waltungsdienste der sächs. Stadt- und Landgemeinden und Gemeindeverbände, vom Sächsischen Gemeindetag unterm 27. Janr. 1923 beschlossen (abgedruckt im Sächs. Gemeinde beamtenkalender); vgl. Anm. 14 S. 257. d) für die Bollzngsbeamten im sächsischen Gemeindepolizei dienste, vom Sächsischen Gemeindetag unterm 15. Okt. 1925 beschlossen (abgedruckt das.). 5. (i) Die Gemeinden sind verpflichtet, die Einstufung der Beamten so vorzunehmen, daß ein den örtlichen Verhält nissen der Gemeindeverwaltung angemessener Aufbau > des Beamtenkörpers stattsindet. Dabei sind die Grund sätze^ für die Einstufung der Staatsbeamten und die Ge währung von Stellenzulagen im Staatsdienste unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse^ maßgebend. Solche Grundsätze veröffentlicht das Ministerium des Innern soweit nötig? im Ministerialblatt für die Sächsische innere Verwaltung (JVBl.) oder — soweit ausschließlich Lehrer des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Volks bildung betroffen werden — im Einvernehmen mit diesem Ministerium im Verordnungsblatt des Ministeriums für Volksbildung. <2) Beförderungsstellen für eine Beamtenlaufbahn dürfen in den Besoldungsvorschristen nur nach Maßgabe des sachlichen Bedürfnisses unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse^ begründet werden; dabei mi ssen die Verhältnisse in den gleichen oder ähnlichen Laufbahnen im Staatsdienste zum Vergleich herangezogen werdend Als Beförderungsstellen gelten auch Stellen, die mit einer Stellenzulage ausgestattet sind. Die Beförderung findet unbeschadet der im Anhang (Besoldungsplan) zugelassenen Abweichungen nur nach Maßgabe der vorhandenen plan mäßigen Stellen statt^.