selbst beschlossen: es werden nur noch die Ämter (die Stellen) mit einer Bezeichnung versehen, und der Beamte hat diese Bezeichnung, ohne daß es einer besonderen Verleihung bedarf, zu führen, soweit es dienstlich nötig ist, ihn als Inhaber der betr. Stelle zu kenn zeichnen (s. bisherige SS 235, Anm. 3). 2. Die Neuregelung, die das GesMin. vornehmen wird, ist noch nicht erfolgt. Die Begrdg. sagt hierzu: „Da das Reich durch Vdg. des Reichspräsidenten die Amtsbezeich nungen nach Verabschiedung der Besoldungsreform neu zu regeln gedenkt lvgl. Begrdg. zum SSO zu ? 24) und Preußen ebenso verfahren will, muß auch für Sachsen die endgültige Bestimmung der Amtsbezeichnungen noch Vorbehalten bleiben. Eine Verleihung persönlicher Titel ist bei der Nachprüfung der bisherigen Amts bezeichnungen selbstverständlich nicht beabsichtigt, wie das die Reichsregierung auch bei der Verabschiedung des Reichsbesoldungs gesetzes im Reichsrat erst neuerdings ausdrücklich erklärt hat. Die sächsische Regierung hält aber eine Nachprüfung der bisherigen Amtsbezeichnungen in der Richtung einer Vereinfachung und einer volkstümlicheren Gestaltung für erwünscht." 3. Bisherige Bestimmungen. Grundlegend waren die bisherige Besoldungsordnung in Verb, mit Ziffer 235 der bisherigen RS. Letztere Bestimmung, soweit sie infolge der obigen GesMinVdg. jetzt noch Geltung besitzt, lautet: 88 235. a) Amtsbezeichnungen dürfen, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist, im Staats- und Schuldienste nur insoweit geführt werden, als sie die Beamten und Lehrer als Inhaber einer unter der betreffenden Amtsbezeichnung in der SO und im Besoldungsplan aufgeführten Stelle bezeichnen. Titel, insbesondere sogenannte Altersdienstbezeichnungen, dürfen nicht verliehen werden. sb) ... Die in planmäßigen Stellen der Gruppen V und VI befindlichen, unter die Bern 1 zu Gruppe V fallenden Beamten, welche die Bezüge einer höheren Gruppe, als sie der Ein reihung ihrer Stelle in die SO entspricht, erhalten, führen die Amtsbezeichnung der Gruppe, deren Bezüge sie erhalten. c> Es haben zu führen: 1. die Hilfsarbeiter bei den Ministerien mit Ausnahme des Justizministeriums und des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten sowie die juristischen Hilfsarbeiter bei ... dem Oberbergamt und der Universität, wenn sie die Bezüge nach Gruppe IX sofjetzt BesGr. 11a) erhalten, die Amtsbezeichnung „Regierungsamtmann", wenn sie die Bezüge nach Abschnitt I v SO fjetzt nach der Vergütungsordnung) erhalten, die Amtsbezeich nung „Regierungsassessor" oder „Regierungsbau meister",